Rechtsprechung / BSG / 12. Senat / 2026

BSG Beschluss vom 26.06.2026 – B 12 BA 1/26 C

12. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:260626BB12BA126C0

SozialrechtVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 9. Februar 2026 - B 12 BA 41/25 B - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-26/b-12-ba-1-26-c#rd_1

I. Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.5.2025 durch Beschluss vom 9.2.2026 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Klägerin entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet habe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-26/b-12-ba-1-26-c#rd_2

Gegen den ihr am 12.3.2026 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge. Sie trägt vor, sie habe detailliert und substantiiert vorgetragen, das LSG habe eine Regelung im Gesellschaftsvertrag übersehen und dessen gesellschaftsrechtliche Bedeutung verkannt. Der Vortrag habe den Kern der Argumentation zur qualifizierten Sperrminorität betroffen und sei für die Entscheidung über die Zulassung der Revision entscheidungserheblich gewesen. Der Senat habe verkannt, dass sie damit einen spezifischen Verfahrensmangel gerügt habe. Der Vortrag habe nicht die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung zum Gegenstand gehabt sondern die Frage, ob das LSG den entscheidungserheblichen Vortrag überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Der Senat sei auch nicht auf ihren Vortrag eingegangen, wonach das LSG nicht zwischen der grundsätzlichen Zulässigkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen und deren Wirksamkeit unterschieden habe. Ihr Vortrag zur qualifizierten Sperrminorität sei vom Senat nicht behandelt worden. Er habe ihn als bloße Rechtsansicht qualifiziert.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-26/b-12-ba-1-26-c#rd_3

II. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 9.2.2026 ist zum Teil unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet und daher nach § 178a Abs 4 Satz 2 SGG zurückzuweisen. Hierüber entscheidet der Senat durch Beschluss außerhalb einer mündlichen Verhandlung und daher ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2 iVm § 124 Abs 3 SGG; vgl BSG Beschluss vom 28.9.2006 - B 3 P 1/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 16 f; BSG Beschluss vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 7 f).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-26/b-12-ba-1-26-c#rd_4

1. Das Verfahren der Anhörungsrüge ist nicht dazu vorgesehen, die fristgebundene (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 SGG) und an bestimmte formelle Anforderungen geknüpfte (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die von einem Prozessbevollmächtigten zu fertigen ist (§ 73 Abs 4 SGG), nachzuholen und/oder zu ergänzen und/oder zur erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen (vgl bereits Beschluss des Senats vom 23.12.2008 - B 12 KR 2/08 C - juris mwN; die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen <BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 4.3.2009 - 1 BvR 175/09). Mit dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kann daher nicht die Anwendung von Regelungen über die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden (vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Anforderungen des BSG an die Darlegungspflichten zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde BVerfG <Kammer> Beschluss vom 23.1.2006 - 1 BvR 1786/01 - SozR 4-1500 § 160a Nr 12 mwN; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.7.2016 - 1 BvR 979/12 - juris RdNr 24). Das (Grund-)Recht auf rechtliches Gehör verbürgt keine Gewährleistung, dass das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in dessen Sinne vom Gericht auch zustimmend zur Kenntnis genommen wird. Einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 SGG "soll" grundsätzlich ohnehin nur eine kurze Begründung beigefügt werden, soweit nicht auf eine solche ganz verzichtet werden kann (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). Auch für einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde gilt daher, dass in dieser Entscheidung nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingegangen werden muss, wenn sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten wurde (vgl BVerfG Beschluss vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 -SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-26/b-12-ba-1-26-c#rd_5

Ausgehend von diesen Maßstäben rügt die Klägerin einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht hinreichend.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-26/b-12-ba-1-26-c#rd_6

a) Schon nach ihrem eigenen Vortrag hat der Senat die von ihr in der Anhörungsrüge noch einmal hervorgehobenen Aspekte des § 9 des Gesellschaftsvertrags und der qualifizierten Sperrminorität (Nr 1, 2 und 4 der Anhörungsrüge) im angegriffenen Beschluss zur Kenntnis genommen und als nicht entscheidungserheblich für die Nichtzulassungsbeschwerde angesehen. Inwiefern sich trotzdem ein Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben soll, erläutert die Klägerin nicht. Vielmehr trägt sie erneut ihre Ansicht zur Entscheidungserheblichkeit dieser Punkte für die LSG Entscheidung vor, ohne zu erklären, welche Relevanz die Aspekte für die Entscheidung des BSG über die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers haben sollen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-26/b-12-ba-1-26-c#rd_7

b) Soweit die Klägerin rügt, der Senat sei nicht auf ihren Vortrag zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen und zum Unterschied zwischen Zulässigkeit und Wirksamkeit eingegangen (Nr 3 der Anhörungsrüge), wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern dieser Aspekt für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels entscheidungserheblich gewesen sein kann. Auch insoweit räumt die Klägerin ein, dass der Senat ihren Vortrag auf eine bloß abweichende Auslegung des Gesellschaftsvertrags "reduziert" hat, ohne die gesellschaftsrechtliche Argumentation zu würdigen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-26/b-12-ba-1-26-c#rd_8

Jedenfalls ist die Anhörungsrüge insofern unbegründet. Der Senat hat sich im angegriffenen Beschluss mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt und seine Entscheidung unter zulässiger und gebotener Zusammenfassung des klägerischen Vorbringens ausführlich begründet. Das Vorbringen der Klägerin zum vermeintlichen Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LSG im Berufungsverfahren und zu einer vermeintlichen Überraschungsentscheidung des LSG durch eine behauptete fehlende Berücksichtigung ihres Vortrags hat der Senat unter RdNr 8 bis 12 des angegriffenen Beschlusses behandelt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-26/b-12-ba-1-26-c#rd_9

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 178a Abs 4 Satz 4 SGG).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-26/b-12-ba-1-26-c#rd_10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-26/b-12-ba-1-26-c#rd_11

4. Die Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für das Anhörungsrügeverfahren ist entbehrlich, da als Gerichtsgebühr ein fester Betrag anfällt, der nicht nach dem Streitwert bemessen wird (Nr 7400 des Kostenverzeichnisses - Anl 1 - zum GKG).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-06-26/b-12-ba-1-26-c#rd_12

5. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).