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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 935

BGBl. 2013 I S. 935 · 14.431 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 935
                                         Gesetz
              zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik
                in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
                                               Vom 25. April 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes

  Nach § 185 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

   „(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dol-
metscher während der Verhandlung, Anhörung oder
Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Ver-
handlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich
in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszim-
mer übertragen.“

                       Artikel 2
                     Änderung der
                 Zivilprozessordnung

   § 128a der Zivilprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

fasst:

                        „§ 128a

                   Verhandlung
       im Wege der Bild- und Tonübertragung
   (1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevoll-
mächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts
wegen gestatten, sich während einer mündlichen Ver-
handlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort
Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung
wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das
Sitzungszimmer übertragen.

   (2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich
ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei wäh-
rend einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält.
Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an die-
sen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Par-
teien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1

Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort

aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen

Ort übertragen.

   (3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-
scheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
sind unanfechtbar.“

                       Artikel 3
                   Änderung der
               Finanzgerichtsordnung

  Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 829) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 91a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 91a

     (1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Be-
  vollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von
  Amts wegen gestatten, sich während einer münd-
  lichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhal-
  ten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
  Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an
  diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
     (2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass
  sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Betei-
  ligter während einer Vernehmung an einem anderen
  Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild
  und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer
  übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und
  Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden,
  sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die
  Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

    (3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.

  Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
  Satz 1 sind unanfechtbar.

    (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für
  Erörterungstermine (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Num-
  mer 1).“
2. § 93a wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                   Änderung der
            Verwaltungsgerichtsordnung

  Nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert wor-
den ist, wird folgender § 102a eingefügt:

                        „§ 102a

   (1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevoll-

mächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts

wegen gestatten, sich während einer mündlichen Ver-

handlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort
Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung
wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das
Sitzungszimmer übertragen.
BGBl. 2013, Seite 936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 936
   (2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich
ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter
während einer Vernehmung an einem anderen Ort auf-
hält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an
diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist
Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Ab-
satz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen
Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an die-
sen Ort übertragen.

   (3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-
scheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
sind unanfechtbar.
  (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für
Erörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).“

                       Artikel 5
                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes
  Nach § 110 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert
worden ist, wird folgender § 110a eingefügt:

                        „§ 110a

   (1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevoll-

mächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts
wegen gestatten, sich während einer mündlichen Ver-
handlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort
Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung
wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in
das Sitzungszimmer übertragen.
   (2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich
ein Zeuge oder ein Sachverständiger während einer
Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verneh-
mung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und
in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Be-
vollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1

gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhal-
ten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort über-
tragen.
   (3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-
scheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
sind unanfechtbar.

  (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für
Erörterungstermine (§ 106 Absatz 3 Nummer 7).“

                       Artikel 6
                    Änderung der
                Strafprozessordnung
   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt:
                           „§ 58b

      Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der
   Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass
   dieser sich an einem anderen Ort als die verneh-
   mende Person aufhält und die Vernehmung zeit-
   gleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der

   Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer
   übertragen wird.“
2. In § 118a Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende
   Sätze ersetzt:

   „Das Gericht kann anordnen, dass unter den Vor-
   aussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhand-
   lung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschul-
   digte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält
   und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an
   den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und
   in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der
   Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht
   vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so
   muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhand-
   lung wahrnehmen.“
3. Nach § 138d Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
   eingefügt:
   „Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsan-
   waltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entspre-
   chend.“
3a. In § 163 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe
    „58a,“ die Angabe „58b,“ eingefügt.

4. Nach § 163a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
   eingefügt:

   „§ 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b

   gelten entsprechend.“

5. Dem § 233 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung
   nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung
   auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage
   in der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte
   an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und
   die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den
   Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das
   Sitzungszimmer übertragen wird.“
6. § 247a wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ver-
      nehmung eines Sachverständigen in der Weise
      erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort
      als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeit-
      gleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich
      der Sachverständige aufhält, und in das Sit-
      zungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in
      den Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach
      Satz 1 ist unanfechtbar.“
7. Nach § 462 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
   eingefügt:
   „Ordnet das Gericht eine mündliche Anhörung an,
   so kann es bestimmen, dass sich der Verurteilte da-
   bei an einem anderen Ort als das Gericht aufhält
   und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an
   den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in
   das Sitzungszimmer übertragen wird.“

                       Artikel 7

                    Änderung des
                Strafvollzugsgesetzes
  Nach § 115 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das
BGBl. 2013, Seite 937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 937
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 1a eingefügt:

   „(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhö-

rung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit

des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Voll-

zugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird.
Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung

nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.“

                        Artikel 8
                    Änderung
           kostenrechtlicher Vorschriften
1. Im Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
   S. 718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
   vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden
   ist, wird der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) folgende
   Nummer 9019 angefügt:
     Nr.         Auslagentatbestand                Höhe

   „9019 Pauschale für die Inan-
         spruchnahme von Videokon-
         ferenzverbindungen:
         je Verfahren für jede angefan-
         gene halbe Stunde . . . . . . . . . . 15,00 EUR“.
2. In § 137 Absatz 1 Nummer 16 der Kostenordnung in
   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
   die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
   20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist,
   wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon
   ersetzt und wird folgende Nummer 17 angefügt:

  „17. für die Inanspruchnahme von Videokonferenz-
       verbindungen je Verfahren eine Pauschale von
       15 Euro für jede angefangene halbe Stunde.“

3. Im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
   vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666),
   das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. De-
   zember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist,

                                  Die verfassungsmäßigen Rechte
                               sind gewahrt.

      wird der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) folgende
      Nummer 2015 angefügt:

         Nr.           Auslagentatbestand            Höhe

       „2015 Pauschale für die Inan-

             spruchnahme von Videokon-

             ferenzverbindungen:

             je Verfahren für jede angefan-
             gene halbe Stunde . . . . . . . . . . 15,00 EUR“.

                               Artikel 9
                   Verordnungsermächtigung
     Die Landesregierungen können für ihren Bereich
  durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bestim-
  mungen über Bild- und Tonübertragungen in gericht-
  lichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach
  § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes,
  § 128a der Zivilprozessordnung, § 32 Absatz 3 des Ge-

  setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 91a
  der Finanzgerichtsordnung, § 102a der Verwaltungsge-
  richtsordnung, § 110a des Sozialgerichtsgesetzes,
  § 58b der Strafprozessordnung, auch in Verbindung
  mit § 163 Absatz 3 Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2
  der Strafprozessordnung, § 118a Absatz 2 Satz 2 und
  § 233 Absatz 2 Satz 3 der Strafprozessordnung, § 247a
  Absatz 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung
  mit § 138d Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung,
  oder § 462 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung
  ganz oder teilweise bis längstens zum 31. Dezember
  2017 keine Anwendung finden. Die Landesregierungen
  können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
  die Landesjustizverwaltungen übertragen.

                               Artikel 10

                       Schlussvorschriften

    (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebenten
  auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
      (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.

des Bundesrates
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 25. April 2013
                                               Der Bundespräsident
                                                  Joachim Gauck
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                      S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 935. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 95ae19ee9ab03da8….