Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 935
BGBl. 2013 I S. 935 · 14.431 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik
in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Vom 25. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Nach § 185 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dol-
metscher während der Verhandlung, Anhörung oder
Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Ver-
handlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich
in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszim-
mer übertragen.“
Artikel 2
Änderung der
Zivilprozessordnung
§ 128a der Zivilprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 128a
Verhandlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung
(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevoll-
mächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts
wegen gestatten, sich während einer mündlichen Ver-
handlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort
Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung
wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das
Sitzungszimmer übertragen.
(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich
ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei wäh-
rend einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält.
Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an die-
sen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Par-
teien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1
Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort
aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen
Ort übertragen.
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-
scheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
sind unanfechtbar.“
Artikel 3
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 829) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 91a wird wie folgt gefasst:
„§ 91a
(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Be-
vollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von
Amts wegen gestatten, sich während einer münd-
lichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhal-
ten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an
diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass
sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Betei-
ligter während einer Vernehmung an einem anderen
Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild
und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer
übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und
Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden,
sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die
Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 sind unanfechtbar.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für
Erörterungstermine (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1).“
2. § 93a wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert wor-
den ist, wird folgender § 102a eingefügt:
„§ 102a
(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevoll-
mächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts
wegen gestatten, sich während einer mündlichen Ver-
handlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort
Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung
wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das
Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich
ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter
während einer Vernehmung an einem anderen Ort auf-
hält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an
diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist
Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Ab-
satz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen
Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an die-
sen Ort übertragen.
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-
scheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
sind unanfechtbar.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für
Erörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).“
Artikel 5
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Nach § 110 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert
worden ist, wird folgender § 110a eingefügt:
„§ 110a
(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevoll-
mächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts
wegen gestatten, sich während einer mündlichen Ver-
handlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort
Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung
wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in
das Sitzungszimmer übertragen.
(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich
ein Zeuge oder ein Sachverständiger während einer
Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verneh-
mung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und
in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Be-
vollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1
gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhal-
ten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort über-
tragen.
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-
scheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
sind unanfechtbar.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für
Erörterungstermine (§ 106 Absatz 3 Nummer 7).“
Artikel 6
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt:
„§ 58b
Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der
Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass
dieser sich an einem anderen Ort als die verneh-
mende Person aufhält und die Vernehmung zeit-
gleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der
Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer
übertragen wird.“
2. In § 118a Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende
Sätze ersetzt:
„Das Gericht kann anordnen, dass unter den Vor-
aussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhand-
lung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschul-
digte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält
und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an
den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und
in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der
Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht
vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so
muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhand-
lung wahrnehmen.“
3. Nach § 138d Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsan-
waltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entspre-
chend.“
3a. In § 163 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe
„58a,“ die Angabe „58b,“ eingefügt.
4. Nach § 163a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„§ 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b
gelten entsprechend.“
5. Dem § 233 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung
nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung
auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage
in der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte
an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und
die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den
Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das
Sitzungszimmer übertragen wird.“
6. § 247a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ver-
nehmung eines Sachverständigen in der Weise
erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort
als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeit-
gleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich
der Sachverständige aufhält, und in das Sit-
zungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in
den Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach
Satz 1 ist unanfechtbar.“
7. Nach § 462 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Ordnet das Gericht eine mündliche Anhörung an,
so kann es bestimmen, dass sich der Verurteilte da-
bei an einem anderen Ort als das Gericht aufhält
und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an
den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in
das Sitzungszimmer übertragen wird.“
Artikel 7
Änderung des
Strafvollzugsgesetzes
Nach § 115 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das

zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhö-
rung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit
des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Voll-
zugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird.
Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung
nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.“
Artikel 8
Änderung
kostenrechtlicher Vorschriften
1. Im Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden
ist, wird der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) folgende
Nummer 9019 angefügt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9019 Pauschale für die Inan-
spruchnahme von Videokon-
ferenzverbindungen:
je Verfahren für jede angefan-
gene halbe Stunde . . . . . . . . . . 15,00 EUR“.
2. In § 137 Absatz 1 Nummer 16 der Kostenordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist,
wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und wird folgende Nummer 17 angefügt:
„17. für die Inanspruchnahme von Videokonferenz-
verbindungen je Verfahren eine Pauschale von
15 Euro für jede angefangene halbe Stunde.“
3. Im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist,
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
wird der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) folgende
Nummer 2015 angefügt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„2015 Pauschale für die Inan-
spruchnahme von Videokon-
ferenzverbindungen:
je Verfahren für jede angefan-
gene halbe Stunde . . . . . . . . . . 15,00 EUR“.
Artikel 9
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen können für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bestim-
mungen über Bild- und Tonübertragungen in gericht-
lichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach
§ 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes,
§ 128a der Zivilprozessordnung, § 32 Absatz 3 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 91a
der Finanzgerichtsordnung, § 102a der Verwaltungsge-
richtsordnung, § 110a des Sozialgerichtsgesetzes,
§ 58b der Strafprozessordnung, auch in Verbindung
mit § 163 Absatz 3 Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2
der Strafprozessordnung, § 118a Absatz 2 Satz 2 und
§ 233 Absatz 2 Satz 3 der Strafprozessordnung, § 247a
Absatz 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung
mit § 138d Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung,
oder § 462 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung
ganz oder teilweise bis längstens zum 31. Dezember
2017 keine Anwendung finden. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Artikel 10
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebenten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 935. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 95ae19ee9ab03da8….