Art 13 Übergang von Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtr/13#abs-1 (1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie örtlich gelegen sind. Einrichtungen mit länderübergreifendem Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Trägerschaft der betroffenen Länder über. Soweit Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben selbständig erfüllen können, unterstehen die Teileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes, in dem sich die Teileinrichtung befindet. Die Landesregierung regelt die Überführung oder Abwicklung. § 22 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtr/13#abs-2 (2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Teileinrichtungen bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmen sind, unterstehen sie den zuständigen obersten Bundesbehörden. Diese regeln die Überführung oder Abwicklung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtr/13#abs-3 (3) Zu den Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gehören auch
deren Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 13 EinigVtr →
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- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 1/07 RZitiert von 9
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 21/07 RZitiert von 5
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 22/07 RZitiert von 5
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 5/07 RZitiert von 3
- BSG, 02.08.2000 – B 4 RA 41/99 RAAÜG: Voraussetzungen der Feststellung von Arbeitsentgelt bei Krankengeldbezug sowie bei Beschäftigung nach Beginn des Versorgungsbezugs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BSG, 03.08.1999 – B 4 RA 33/99 RZitiert von 1
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