Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 110
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/110?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 110 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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25.04.2013 Ausfertigung
§ 110 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I 935)
BGBl. 2013 I S. 935
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.