Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 106a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 191
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 – L 11 KR 1169/13
- LSG NRW, 14.12.2022 – L 12 AS 827/21
- SG Hamburg, 11.02.2025 – S 19 AS 955/21
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 R 335/26
- SG Hamburg, 28.01.2025 – S 19 AS 2254/24Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2012 – L 7 AS 1010/12
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 23.03.2026 – L 4 AS 32/25
- LSG Hamburg, 22.01.2026 – L 4 AS 88/24
- LSG Bayern, 08.12.2025 – L 20 KR 85/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106a SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/106a#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/106a#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/106a#abs-3 (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.