Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 106a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/106a#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/106a#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/106a#abs-3 (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
Wird zitiert von 214 Entscheidungen zu § 106a SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 – L 11 KR 1169/13
- LSG NRW, 14.12.2022 – L 12 AS 827/21
- SG Hamburg, 11.02.2025 – S 19 AS 955/21
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 R 335/26
- SG Hamburg, 28.01.2025 – S 19 AS 2254/24Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2012 – L 7 AS 1010/12
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 27.05.2026 – L 11 KR 661/25
- LSG Hamburg, 23.03.2026 – L 4 AS 32/25
- LSG Hamburg, 22.01.2026 – L 4 AS 88/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106a SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 106a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.