Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/45#abs-1 (1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/45#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/45#abs-3 (3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/45#abs-4 (4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/45#abs-5 (5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/45#abs-6 (6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/45#abs-7 (7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 258 Entscheidungen zu § 45 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.06.2024 – 12 A 395/18Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.2015 – 7 A 10094/15Zitiert von 5
- OVG NRW, 12.07.2021 – 12 A 395/18Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 11.05.2012 – 3 K 231/11Zitiert von 3
- VG München, 22.08.2023 – M 18 S 23.3773Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 01.07.2014 – 4 Bf 212/12.ZZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.09.2026 – 25 L 1693/26Eilrechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer Einrichtung der Jugendhilfe ohne Erlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 03.07.2026 – 25 L 157/26
- VG Düsseldorf, 29.05.2026 – 19 L 697/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1368)
BGBl. 2015 I S. 1368
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.