Rechtsprechung / VG Köln / 25. Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 18.09.2026 – 25 L 1693/26

25. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0918.25L1693.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Die Anträge,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 09.07.2026 gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 25.06.2026 wiederherzustellen,

hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs teilweise oder befristet - insbesondere hinsichtlich der aktuell noch betreuten Minderjährigen - wiederherzustellen und die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 25.06.2026 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens oder bis zur Entscheidung über die Betriebserlaubnis der B. UG nur unter geeigneten Auflagen (Neuaufnahmeverbot, Dokumentations- und Berichtspflichten gegenüber dem Antragsgegner, klare organisatorische Trennung zwischen der Antragstellerin und der B. UG) zu vollziehen,

haben keinen Erfolg.

Der Hauptantrag ist zulässig.

Der Antrag ist insbesondere als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Infolge der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO liegt gerade nicht vor. Denn die Regelung des § 45 Abs. 7 S. 4 SGB VIII, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung haben, ist auf die vorliegende Konstellation der Untersagung des weiteren Betriebs einer ohne Erlaubnis betriebenen Einrichtung nicht entsprechend anzuwenden.

Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.10.2023 - 3 V 1712/23 - juris, Rn. 14.

Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.

Die im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer 2. getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat insbesondere die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gewahrt. Die Pflicht der Behörde, gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat sie die Funktion, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Das formelle Begründungserfordernis wird danach insbesondere dann verletzt, wenn die Begründung nicht auf den konkreten Fall abstellt, sondern sich in formelhaften Wendungen, wie der abstrakten Wiederholung des Textes des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO oder der bloßen Wiedergabe der Ermächtigungsnorm des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes, erschöpft.

OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2019 - 12 B 448/19 - juris, Rn. 3-5.

Nach diesem Maßstab ist die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Sie genügt (noch) den dargelegten Anforderungen. Der Antragsgegner begründet sie mit einer drohenden, unmittelbaren Gefährdung der durch die Antragstellerin betreuten Kinder. Das hohe Schutzgut des Kindeswohls sei vorrangig, die grundrechtlich geschützten Interessen der freien Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung müssten davor zurückweichen. Damit bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst zu sein; gleichwohl aber sich unter Abwägung der jeweiligen Interessen für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung entschieden zu haben.

Der Antrag ist auch im Übrigen nicht begründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt.

Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. In diesen Fällen kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs/einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung.

Danach war hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 09.07.2026 gegen die Untersagungsverfügung vom 25.06.2026 nicht wiederherzustellen. Es spricht Vieles dafür, dass die Antragstellerin in der Hauptsache unterliegen wird. Die Untersagungsverfügung vom 25.06.2026 erweist sich bei der im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 20 Abs. 4 AG-KJHG NRW. Danach kann das zuständige Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen, wenn eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Antragstellerin betreibt eine Einrichtung im Sinne des § 45a S. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift ist eine Einrichtung eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. Die mit Wirkung vom 10.06.2021 in das Gesetz aufgenommene Definition entspricht im Wesentlichen dem bereits früher geltenden Begriffsverständnis, wonach allgemein unter einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung sächlicher und personeller Mittel verstanden wurde, die unter der Verantwortung eines Trägers den genannten Zwecken der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu dienen bestimmt ist, in ihrem Bestand und Charakter vom Wechsel der Kinder oder Jugendlichen, die betreut werden oder denen Unterkunft gewährt wird, weitgehend unabhängig ist und die zudem einen Orts- und Gebäudebezug aufweist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.06.2024 - 12 A 395/18 - juris, Rn. 110 - 112.

Dabei müssen Betreuung oder Unterkunftsgewährung - für eine Einrichtung genügt es, wenn bereits eine der beiden Alternativen vorliegt - zumindest einem der mit der Konjunktion "sowie" angeschlossenen weiteren Zwecke "Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen" dienen. Denn nur so lassen sich die nach § 45 SGB VIII genehmigungspflichtigen Einrichtungen von solchen Einrichtungen abgrenzen, die besonderen Zwecken außerhalb des Bereichs des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch dienen und bei denen Betreuung und Unterkunft im weiteren Sinne nur untergeordnete Bedeutung haben, wie zum Beispiel Krankenhäuser und Sporteinrichtungen. Infolge dieser Abgrenzung werden bereits auf der Ebene des § 45a SGB VIII all diejenigen Einrichtungen schon tatbestandlich aus der Erlaubnispflicht ausgeschieden, die Aufgaben außerhalb der Jugendhilfe verfolgen, welche sich nicht den Zwecken Beaufsichtigung, Bildung, Erziehung und Ausbildung zuordnen lassen, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VIII bedarf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.2025 - 5 C 8.24 - juris, Rn. 11, 14.

Indem die Antragstellerin in der Zeit von Oktober/November 2024 bis heute mehrere Kinder und Jugendliche in den Wohnungen T.-straße 000 und J.-straße 00 betreut (hat), erfüllt sie den Einrichtungsbegriff des § 45a S. 1 SGB VIII. Die Antragstellerin betreut in beiden genannten Wohnungen Kinder und Jugendliche und bietet ihnen nicht bloß eine Unterkunft. Dies ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerin selbst, denn sie spricht immer wieder von „Betreuung“. So schreibt der Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner „Stellungnahme zum Sachverhalt“ vom 30.06.2026 (Bl. 55) unter Ziffer 2, im Fall „R.“ habe die Antragstellerin zunächst im Rahmen von Sicherheitsdienstleistungen unterstützt, im weiteren Verlauf sei „die Betreuung vollständig“ von der Antragstellerin übernommen worden. Im Anhörungsschreiben vom 04.06.2026 (Bl. 77ff.) führt die Antragstellerin an mehreren Stellen aus, minderjährige Jugendliche außerhalb des Elternhauses betreut zu haben. So heißt es auf Seite 2: „Die Betreuung erfolgte in angemieteten Räumen, teilweise über Tag und Nacht, mit variabler Präsenz, phasenweise im 1:1.Setting und mit erhöhter Präsenz in Krisensituationen.“ Weiter führt die Antragstellerin aus, dass „ab Oktober/November 2024 erstmals Jugendliche stationär zur Betreuung aufgenommen“ worden seien. Im März 2026 seien sechs minderjährige Personen durch die Antragstellerin „außerhalb des Elternhauses dauerhaft betreut und versorgt“ worden. Dabei seien die Betreuungen einzelfallbezogen gewesen. Die Gestaltung der Betreuung in den beiden Wohnungen stellt auch eine förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel dar. Für die Betreuung hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben die beiden Wohnungen angemietet (Bl. 80). So hat sie für die Wohnung in der T.-straße 00 am 01.03.2025 einen Untermietvertrag abgeschlossen (I-225). In diesen Wohnungen setzt sie zur Betreuung mit Frau L. und Herrn U. eigenes Personal zur Betreuung ein. Ausweislich verschiedener durch die Antragstellerin vorgelegter Berichte über bei ihr betreute Minderjährige waren neben Herrn U. und Frau L. weitere „Betreuer*innen“ (so Frau S. in der Referenz vom 06.07.2026, Bl. 68) bzw. „Betreuungskräfte“ (W., Schreiben vom 10.05.2026, Bl. 64) in der Betreuung im Einsatz. Dass die Antragstellerin eigenes Personal zur Betreuung einsetzt, ergibt sich auch aus der Mitteilung der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 19.03.2026 (I-170). Ausweislich der in der Anlage beigefügten „Liste der jungen Menschen“ (I-172) erfolgt die jeweilige „1:1-Betreuung 24/7“ durch „O. päd. MA und Betreuer“. Das Personal wird dabei unabhängig davon eingesetzt, welche Kinder und Jugendlichen dort betreut werden. Dies lässt sich an der von der Antragstellerin vorgelegten Übersicht der untergebrachten Minderjährigen (Anlage 8 zum Eilantrag, Bl. 59) ablesen: Am 14.08.2025 wurde C. entlassen, zwei Tage später, am 16.08.2025, wurde D. aufgenommen. Ebenfalls zwischenzeitlich entlassen wurden R. und I., F. wurde elf Tage nach R.s Entlassung aufgenommen, I. kehrte rund sechs Wochen nach ihrer Entlassung wieder in die T.-straße zurück. Diese förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel erfolgte auch für eine gewisse Dauer. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist im Gesetz nicht näher definiert, er ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm zu bestimmen,

vgl. Wiesner in: Wiesner/Wapler, 7. Auflage 2026, SGB VIII, § 45a Rn. 8.

Hiervon ausgehend ist das Merkmal der „gewissen Dauer“ erfüllt. Schon in der Vergangenheit hat die Antragstellerin die Jugendlichen zeitlich unbegrenzt aufgenommen. Zudem hält sie jedenfalls die Wohnung in der T.-straße für eine unbestimmte Zeit zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen bereit. Ausweislich des Untermietvertrags vom 01.03.2025 endet das Mietverhältnis frühestens am 13.06.2027. Bis dahin ist die Antragstellerin in der Lage, jederzeit Kinder und Jugendliche zur Betreuung in der Wohnung aufzunehmen. Die Betreuung der Kinder in den beiden Wohnungen erfolgt unter der Verantwortung der Antragstellerin als Träger. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen sei bei den belegenden Jugendämtern verblieben, dringt sie damit nicht durch. Denn sie verkennt, dass sie die förmliche Verbindung im Sinne des § 45a S. 1 SGB VIII „angelegt“ hat. Sie hat die Wohnungen angemietet, die Räumlichkeiten eingerichtet und das Personal eingesetzt. Dabei ging auch das belegende Jugendamt des Kreises Heinsberg davon aus, dass die Antragstellerin als Träger fungierte. So bezeichnet er sie in dem Schreiben vom 20.07.2026 (Bl. 163) ausdrücklich als Träger. Schließlich erfüllt die Antragstellerin auch einen der sogenannten „sowie-Zwecke“. Zum einen beaufsichtigt(e) sie die Kinder in den genannten Wohnungen durch selbst eingesetztes Personal. Zudem betreut sie sie dort jedenfalls auch zur Erziehung. So schildert der rechtliche Vertreter einer 16-jährigen Jugendlichen mit Schreiben vom 10.05.2026 (Bl. 64), dass es den Betreuungskräften mit Empathie und der nötigen Konsequenz gelungen sei, die Jugendliche in ihrem Verhalten zu begrenzen und sie über die gesamte Zeit zu beschäftigen. Gerade in krisenhaften Situationen hätten Frau L. und Herr U. sie „wieder auf den Boden holen und stabilisieren“ können. Da die Jugendliche keine Schule besuchte, habe sie „rund um die Uhr beschäftigt werden“ müssen. Diese geschilderten Fortschritte waren nur erreichbar, weil die Antragstellerin die Minderjährigen jedenfalls auch mit dem Zweck der Erziehung betreute.

Ergänzend merkt das Gericht an, dass für das Vorliegen einer Einrichtung auch spricht, dass gleich zwei rechtliche Vertreter der bei der Antragstellerin untergebrachten Minderjährigen in ihren Berichten von einer „Wohngruppe“ sprechen (Bl. 69, Bl. 139), das Vorgehen der Antragstellerin damit auch nach außen als Betrieb einer (erlaubnispflichtigen) Einrichtung aufgefasst wurde. Für den Betrieb einer solchen Einrichtung streitet zudem, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin mit der Gründung der B. UG und dem Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis offenbar selbst davon ausgeht, eine Einrichtung zu betreiben.

Der Vortrag der Antragstellerin, es fehle an wesentlichen Merkmalen einer organisatorisch verselbständigten Einrichtung wie Heimstruktur mit definierter Platzzahl, eigener Heimkonzeption, eigener Heimverträge und systematischen Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Kriterien sind ersichtlich nicht maßgeblich für die Frage, ob eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII vorliegt. Die genannten Aspekte mögen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII relevant sein. Für die Definition einer Einrichtung nach § 45a S. 1 SGB VIII haben sie keinerlei Relevanz. Insoweit sieht das Gericht auch keinen Anlass für die Annahme eines „Auslegungsspielraums bei Grenzkonstellationen wie hier“ (Bl. 83). Die Antragstellerin verkennt hierbei bereits, dass eine Grenzkonstellation nicht erkennbar ist. Die Definition des § 45a S. 1 SGB VIII ist insoweit eindeutig. Schließlich verfängt auch der Ansatz der Antragstellerin, der Einrichtungsbegriff müsse schutzzweckbezogen betrachtet werden, nicht. Schutzzweck des Einrichtungsbegriffs und der damit verbundenen Notwendigkeit einer Betriebserlaubnis ist allein der Schutz der in der Einrichtung untergebrachten Minderjährigen. Maßgebliches Kriterium ist dabei die Einflussmöglichkeit der Eltern bzw. Sorgeberechtigten, denn durch die Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen begibt sich die Einrichtung in einen besonderen Verantwortungsbereich, der mit einer Lockerung der elterlichen Einwirkungsmöglichkeiten infolge der räumlichen Trennung und der Einbindung des einzelnen Kindes oder Jugendlichen in den Betrieb und die Organisation der Einrichtung einhergeht. Eltern sind insoweit an der autonomen Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung jedenfalls partiell gehindert und darauf angewiesen, dass dieses Defizit durch Aufsicht, Pflege und Erziehung in der Einrichtung ausgefüllt und Kinder oder Jugendliche darüber hinaus vor Gefahren für ihre Entwicklung bewahrt werden.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 13.12.2017 - 26 K 7470/16 - juris, Rn. 69, 71.

Schon nach dem Vortrag der Antragstellerin handelte es sich bei den betreuten Kindern im Wesentlichen um Kinder und Jugendliche, die bereits zuvor zahlreiche Einrichtungen wieder verlassen mussten, weil sie aufgrund ihres Verhaltens dort nicht betreut werden konnten. Die Antragstellerin betreut damit Minderjährige, die ersichtlich besonders schutzbedürftig sind, da sie als besonders schwer erreichbar für pädagogische Ziele gelten. Sie sind nicht in der Lage, etwa bei Missständen in der Betreuung ihre Rechte selbst geltend zu machen.

Auch die weitere Voraussetzung des § 20 Abs. 4 AG-KJHG NRW - der Betrieb der Einrichtung ohne Erlaubnis - ist erfüllt. Die Antragstellerin verfügt unstreitig nicht über eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII.

Der Antragsgegner hat das ihm nach § 20 Abs. 4 AG-KJHG eingeräumte Ermessen, das gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, rechtsfehlerfrei ausgeübt. Er hat sein Ermessen im streitgegenständlichen Bescheid erkannt und ausgeübt, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Untersagung der weiteren Betreuung von Kindern und Jugendlichen in den genannten Wohnungen ist verhältnismäßig, insbesondere sind mildere Mittel - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht ersichtlich. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Durchführung eines Betriebserlaubnisverfahrens als milderes Mittel ausscheide, da sich die Antragstellerin einem solchen entzogen habe, ist nicht zu beanstanden. Ein solches Betriebserlaubnisverfahren wurde im März 2025 auf Antrag der Antragstellerin eingeleitet, bislang aber nicht zum Abschluss gebracht. Die Antragstellerin hat jedoch deutlich gemacht, an der Erteilung einer Betriebserlaubnis für sich kein Interesse (mehr) zu haben. Denn der Geschäftsführer der Antragstellerin hat mit Stellungnahme vom 30.06.2026 (Bl. 57) betont, niemals eine Jugendhilfeeinrichtung in der GmbH der Antragstellerin einzurichten. Ihm sei bewusst, dass Sicherheitsdienst und stationäre Jugendhilfe zwei unterschiedliche Bereiche seien, deshalb sei die B. UG gegründet worden. Dort wolle er „sämtliche Jugendhilfestrukturen“ aufbauen und die erforderliche Betriebserlaubnis für diese Gesellschaft erhalten. So beantragte B. UG unter dem 14.03.2026 auch die Erteilung einer Betriebserlaubnis.

Die von der Antragstellerin aufgezeigten weiteren milderen Mittel, „Auflagen, engmaschige Aufsicht, klare Abgrenzungsregelungen“, sind zur Abwehr der Gefährdung der untergebrachten Jugendlichen nicht gleichermaßen geeignet. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit diese abstrakt genannten Maßnahmen eine Gefährdung der Jugendlichen verhindern könnten. Denn die untergebrachten Jugendlichen haben einen hohen Betreuungsbedarf, zugleich setzt die Antragstellerin kein hinreichend pädagogisch geschultes Personal ein, da sie dieses erst einstellen könne, wenn „ein anerkannter Träger mit erteilter Betriebserlaubnis und gesicherter Beschäftigungsperspektive besteht“. Der Einsatz pädagogischen Personals ist jedoch Kernelement bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, dieser Mangel lässt sich nicht durch Auflagen oder andere Aufsichtsmaßnahmen beheben.

Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 und 63 Abs. 1 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist mit Blick auf das hohe Schutzgut des Kindeswohls nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Antragstellerin als milderes Mittel genannten Auflagen sind nicht gleichermaßen geeignet, der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Auf das oben Ausgeführte wird insoweit verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.