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Artikel 36 · BT-Drs. 19/13824 · S. 261

Zu Artikel 36 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 36 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
(§ 225)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG.

Zu Nummer 2
(§ 10)
Der neu eingefügte Absatz 5 regelt das Verhältnis der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB VIII und
dem SGB XIV. Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 SGB VIII erbracht werden, gehen diese den
Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 Absatz 2 SGB XIV vor. Die Leistungen der Sozialen Entschädigung
kommen insoweit nur ergänzend zum Einsatz.

Zu Nummer 3
(§ 81)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV.

Zu Nummer 4
(§ 93)
§ 93 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII sieht bisher vor, die Grundrenten nach oder entsprechend dem BVG sowie die
nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährten
Renten und Beihilfen bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG bei der Kostenheranziehung
nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des
BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV sowie eine Erweiterung der Regelung zur Nichtberücksichtigung von
Einkommen beim Kostenbeitragsverpflichteten (z. B. Nichtberücksichtigung des Berufsschadensausgleichs als
Einkommen).
Drucksache 19/13824                                – 262 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Nummer 5
(§ 107)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 898.131–899.653 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e2cc6975814c38cd….

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