Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 10.10.2025 – 15 A 128/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2013 – 4 L 41/13Zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 20.08.2021 – 6 L 289/21Zitiert von 2
- VG Cottbus, 23.11.2023 – VG 8 K 1033/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2022 – OVG 6 S 48/22Zitiert von 5
- LAG Niedersachsen, 29.03.2017 – 13 Sa 399/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.12.2025 – 5 C 8.24Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als betriebserlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts
- OVG NRW, 18.06.2024 – 12 A 395/18Zitiert von 6
- VG München, 08.11.2023 – M 18 S 23.4894
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/46#abs-1 (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen. Der Träger der Einrichtung hat der zuständigen Behörde insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/46#abs-2 (2) Örtliche Prüfungen können jederzeit unangemeldet erfolgen. Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/46#abs-3 (3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind berechtigt, während der Tageszeit
Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn diese zugleich einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten und Gespräche mit den Beschäftigten sowie den Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 1 geführt werden. Der Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.