Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307d#abs-1 (1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307d#abs-1a (1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307d#abs-2 (2) Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten mit 0,75 vervielfältigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307d#abs-3 (3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307d#abs-4 (4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307d#abs-5 (5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte. Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 307d SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 21.12.2022 – L 19 R 548/21
- BSG, 26.09.2019 – B 5 R 6/18 R(Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gem § 307d SGB 6 idF des RVLVG für die Erziehung eines vor dem 1.1.1992 geborenen Adoptivkindes nur bei bereits in der Rente angerechneter Kindererziehungszeit für den 12 Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt - sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung)Zitiert von 10
- LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 – L 5 R 2151/20Zitiert von 3
- LSG NRW, 31.07.2002 – L 8 RA 14/02
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2022 – L 9 R 303/21Zitiert von 1
- BSG, 10.04.2003 – B 4 RA 56/02 RRentenversicherung: Voraussetzungen der Rücknahme bindender Rentenbescheide nach gesetzlicher Neuregelung der Kindererziehungszeiten (§ 44 SGB X) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- SG Landshut, 15.01.2026 – S 6 R 266/23
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.09.2025 – L 4 R 180/21
- LSG NRW, 30.04.2025 – L 3 R 442/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 307d SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 307d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 362
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01.01.2027 in Kraft
§ 307d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 362)
BGBl. 2025 I Nr. 362
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 307d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1879)
BGBl. 2020 I S. 1879
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 307d geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 307d eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
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23.06.2014 Ausfertigung
§ 307d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I 787)
BGBl. 2014 I S. 787
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 307d aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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