Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 294 Anspruchsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010 – L 23 SO 68/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2010 – L 2 R 605/09
- BFH, 05.12.2012 – X B 169/11Steuerfreiheit der Erziehungsrenten für sog. Trümmerfrauen ist verfassungsmäßig - Besteuerung nach der LeistungsfähigkeitZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 – L 5 R 2151/20Zitiert von 3
- SG Schleswig, 26.06.2008 – S 14 R 1/07
- BSG, 26.09.2019 – B 5 R 6/18 R(Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gem § 307d SGB 6 idF des RVLVG für die Erziehung eines vor dem 1.1.1992 geborenen Adoptivkindes nur bei bereits in der Rente angerechneter Kindererziehungszeit für den 12 Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt - sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung)Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 19.11.2024 – L 2 R 160/23Zitiert von 1
- BSG, 27.06.2024 – B 5 R 14/22 R(Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB 10 bei einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Heranziehung auch von etwaigen anderen Altersrentenarten als Vergleichsmaßstab)Zitiert von 2
- BSG, 26.07.2023 – B 5 R 46/21 RBerücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beamten für ein vor 1992 geborenes Kind - Wechsel in ein Beamtenverhältnis während der Kindererziehung - systembezogen annähernd gleichwertige VersorgungZitiert von 4
36 Entscheidungen zu § 294 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 294 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/294#abs-1 (1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/294#abs-2 (2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/294#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/294#abs-4 (4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/294#abs-5 (5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehört.