Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 167 Freiwillig Versicherte
Stand: 01.10.2022
Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 167 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2013 – L 11 R 2190/12Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2009 – 2 L 167/06Zitiert von 4
- LSG Saarland, 08.11.2007 – L 1 R 4/07Zitiert von 2
- LSG NRW, 12.02.2007 – L 20 AS 84/06Zitiert von 1
- BVerfG, 21.12.2004 – 2 BvR 2197/04Zitiert von 2
- BGH, 20.03.2019 – XII ZB 310/18Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen SprachfassungenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 3/24 RBerechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kalendermonaten mit freiwillig geleisteten Beiträgen von der Anrechnung auf die für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlichen GrundrentenzeitenZitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2024 – L 2 R 197/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2024 – L 22 R 9/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 167 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 167 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 969)
BGBl. 2022 I S. 969
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 167 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2012 I S. 2474
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 167 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4621)
BGBl. 2002 I S. 4621
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