Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 161 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 R 1970/22
- LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 – L 5 KR 4463/17 ZVW
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 6/24 R(Berechnung einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorausbescheinigung - gesonderte Arbeitgebermeldung und Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - Abweichung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme von der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme bis zum Rentenbeginn - fehlerhafte Hochrechnung aufgrund einer unzutreffenden Meldung des Arbeitgebers)Zitiert von 1
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 3/24 RBerechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kalendermonaten mit freiwillig geleisteten Beiträgen von der Anrechnung auf die für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlichen GrundrentenzeitenZitiert von 3
- BSG, 20.07.2017 – B 12 KR 14/15 RRentenversicherung - keine Beitragsentlastung wegen des Betreuungs- und Erziehungsaufwands von Kindern - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 13
- BSG, 30.09.2015 – B 12 KR 15/12 RRentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung - keine Minderung der Beitragsbelastung aufgrund des Aufwands für Betreuung und Erziehung von Kindern - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.12.2024 – 5 C 1/23Erstattungsanspruch selbstständiger Tagespflegepersonen gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe für aufgrund freiwilliger Zahlungen entstehende RentenversicherungsbeiträgeZitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2024 – L 2 R 197/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2024 – L 22 R 9/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/161#abs-1 (1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/161#abs-2 (2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.