Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 241 Rente wegen Erwerbsminderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/241#abs-1 (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/241#abs-2 (2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Wird zitiert von 160 Entscheidungen zu § 241 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 05.04.2000 – B 5 RJ 50/98 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei unterlassener Beratung über freiwillige Beiträge zur Anwartschaftserhaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- LSG NRW, 23.02.2018 – L 14 R 758/16
- LSG Hessen, 04.08.2017 – L 5 R 397/14Zitiert von 2
- BSG, 17.08.2000 – B 13 RJ 87/98 RGesetzliche Rentenversicherung: Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und Beratungspflichten zum Anwartschaftserhalt bei Rückkehr eines ausländischen Versicherten in sein Heimatland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BSG, 11.05.2000 – B 13 RJ 19/99 RZitiert von 6
- LSG Hessen, 26.10.2012 – L 5 R 323/11Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 13.02.2026 – L 21 R 853/22
- SG Landshut, 15.01.2026 – S 6 R 266/23
- LSG Baden-Württemberg, 01.12.2025 – L 10 R 849/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 241 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 241 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
-
17.07.2017 Ausfertigung
§ 241 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2017 I S. 2509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.