Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- BSG, 07.12.2006 – B 3 KR 29/05 RZitiert von 16
- LSG NRW, 20.10.2005 – L 16 KR 31/05
- FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 – 4 K 1053/09
- SG Stade, 01.09.2005 – S 1 KR 212/04Zitiert von 1
- BSG, 08.02.2012 – B 6 KA 12/11 R(Krankenversicherung - Praxisgebühr - Vertragsarzt - Zweck des Zurückbehaltungsrechts nach § 18 Abs 7a S 1 BMV-Ä bzw § 21 Abs 7a S 1 EKV-Ä - Ermessensausübung - grundsätzliches Verbot einer rückwirkenden Änderung von Normen - Geltung auch für Bundesmantelverträge - schuldhafte Pflichtverletzung - Verzinsung - Rückzahlung)Zitiert von 13
- LSG Hessen, 15.06.2011 – L 1 KR 117/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 19.03.2025 – L 11 KR 759/23
- LSG Baden-Württemberg, 22.10.2024 – L 11 BA 2010/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2023 – L 3 KA 55/19Zitiert von 1
55 Entscheidungen zu § 43b SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43b SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Versicherte Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen haben Anspruch auf nichtärztliche Leistungen, insbesondere auf psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches Behandlungszentrum nach § 119c erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Dies umfasst auch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung von Leistungen.