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Artikel 1 · BT-Drs. 17/10747 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Pflegebedürftige Menschen, die von ihnen beschäftigte be-
sondere Pflegekräfte nach dem Zwölften Buch beschäfti-
gen, haben für die Dauer von stationären Krankenhausauf-
enthalten Anspruch auf Mitaufnahme der Assistenzpflege-
kraft in das Krankenhaus. Mit der Änderung gilt dieser
Leistungsanspruch auch für Aufenthalte in stationäre Vor-
sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erstreckt, da auch
in diesen Einrichtungen ein gleichgelagerter Assistenzpfle-
gebedarf besteht.
Damit wird in Verbindung mit den Änderungen in § 34 Ab-
satz 2 des Elften und in § 63 des Zwölften Buches sicherge-
stellt, dass pflegebedürftige Menschen ihre nach dem „Ar-
beitgebermodell“ beschäftigten Assistenzkräfte auch in Vor-
sorge- und Rehabilitationseinrichtungen mitnehmen kön-
nen.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10747, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.940–14.771 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.18) +D1D2D3 · Prüfwert 827e8518aad1a8ac….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP