Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/10747 · S. 7
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Pflegebedürftige Menschen, die von ihnen beschäftigte be- sondere Pflegekräfte nach dem Zwölften Buch beschäfti- gen, haben für die Dauer von stationären Krankenhausauf- enthalten Anspruch auf Mitaufnahme der Assistenzpflege- kraft in das Krankenhaus. Mit der Änderung gilt dieser Leistungsanspruch auch für Aufenthalte in stationäre Vor- sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erstreckt, da auch in diesen Einrichtungen ein gleichgelagerter Assistenzpfle- gebedarf besteht. Damit wird in Verbindung mit den Änderungen in § 34 Ab- satz 2 des Elften und in § 63 des Zwölften Buches sicherge- stellt, dass pflegebedürftige Menschen ihre nach dem „Ar- beitgebermodell“ beschäftigten Assistenzkräfte auch in Vor- sorge- und Rehabilitationseinrichtungen mitnehmen kön- nen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10747, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.940–14.771 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.18) +D1D2D3 · Prüfwert 827e8518aad1a8ac….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP