Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 32 Heilmittel
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/32#abs-1 (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/32#abs-1a (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/32#abs-1b (1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/32#abs-1c (1c) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/32#abs-2 (2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.
Wird zitiert von 206 Entscheidungen zu § 32 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Saarland, 13.04.2016 – L 2 KR 176/14Zitiert von 2
- LSG NRW, 10.10.2024 – L 5 KR 551/22Krankenversicherung - Heilmittelversorgung - langfristiger Heilmittelbedarf - kein Anspruch auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung - Anforderungen an die Vergleichbarkeit nicht gelisteter Diagnosen - Mindestlaufzeit der Heilmittelverordnung von einem Jahr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 – L 11 KR 4072/13Zitiert von 4
- BSG, 28.06.2001 – B 3 KR 3/00 RZitiert von 12
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 – L 9 KR 214/17Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2020 – L 11 KR 4345/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.12.2025 – B 3 KR 15/24 RKrankenversicherung - pandemiebedingte Ausgleichszahlungen an Heilmittelerbringer - Schutz der Versorgungsstrukturen - Mindestausgleichszahlung an jeden Leistungserbringer - Verfassungsrecht
- BSG, 18.12.2025 – B 3 KR 12/24 RKrankenversicherung - Berechnung von Ausgleichszahlungen an Heilmittelerbringer während der Corona-Epidemie - Zurückgreifen auf typisierende und pauschalierende Regelungen - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 2
- BSG, 18.12.2025 – B 3 KR 16/24 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert, Abs. 1c aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754; 2022 I 1025)
BGBl. 2021 I S. 2754
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1a 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
BGBl. 2021 I S. 1309 Gesetzgebungsmaterialien
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 1a 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3299 814)
BGBl. 2020 I S. 3299
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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