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Artikel 1 · BT-Drs. 19/27652 · S. 98

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Anpassung erfolgt im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2024 mögliche Nutzung einer digitalen Identität
durch Versicherte im Gesundheitswesen, die den Versicherten von ihrer Krankenkasse auf Verlangen ergänzend
zur elektronischen Gesundheitskarte zur Verfügung zu stellen ist. Die digitale Identität ist nicht an eine Chipkarte
gebunden und kann vom Versicherten in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte als Nachweis der
Berechtigung zur Inanspruchnahme von ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen ge-
nutzt werden.
Zu Nummer 2
Der elektronische Medikationsplan, der derzeit noch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird,
soll ab dem Jahr 2023 im Rahmen der Telematikinfrastruktur schrittweise in eine eigene Anwendung überführt
werden, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird. Versicherte können hierauf
auch unabhängig von einer Leistungserbringerumgebung selbstständig, unter Nutzung der Benutzeroberfläche,
die ihnen durch die Krankenkasse für die Nutzung der elektronischen Patientenakte zur Verfügung zu stellen ist,
zugreifen. Mit der Regelungsanpassung wird sichergestellt, dass der Anspruch der Versicherten auf eine insoweit
erforderliche Aktualisierung ihrer elektronischen Medikationsdaten unabhängig vom Speicherort der Anwendung
elektronischer Medikationsplan fortbesteht.
Zu Nummer 3
Der Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln umfasst auch die Erbringung von Heilmitteln im Wege der Vide-
obehandlung.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 99 – Drucksache 19/27652
Zu Nummer 4
Digitale Gesundheitsanwendungen werden produktbezogen im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung,
dem Entlassmanagement nach einem Krank

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 177.371 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27652, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 301.893–479.264 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert d189e8ececafde67….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP