Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 282 Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand
Stand: 05.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/282#abs-1 (1) Organe des Medizinischen Dienstes Bund sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/282#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Die Vertreter werden gewählt durch die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste, davon
Bei der Wahl verteilt sich das Stimmgewicht innerhalb der jeweiligen Vertretergruppen nach Satz 2 im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes. Das Stimmgewicht beträgt mindestens drei Stimmen; für Medizinische Dienste mit mehr als zwei Millionen Mitgliedern in ihrem Einzugsbereich beträgt es vier, für Medizinische Dienste mit mehr als sechs Millionen Mitgliedern fünf und für Medizinische Dienste mit mehr als sieben Millionen Mitgliedern sechs Stimmen. Die Abgabe der Stimmen der einzelnen Vertreter durch eine von der entsprechenden Vertretergruppe des jeweiligen Medizinischen Dienstes zur Wahl entsandte Person ist möglich. Das Nähere, insbesondere zur Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41, 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches, § 217b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a bis 1e und § 279 Absatz 4 Satz 4 bis 11, Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6 gelten entsprechend. Die Vertreter nach Satz 2 Nummer 3 sind nicht stimmberechtigt. Personen, die Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind, können nicht gewählt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/282#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat hat
§ 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/282#abs-4 (4) Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. Er führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den Medizinischen Dienst Bund gerichtlich und außergerichtlich. In der Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können die Aufgaben des Vorstandes näher konkretisiert werden. § 217b Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/282#abs-5 (5) Bei dem Medizinischen Dienst Bund wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich sowohl die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes Bund bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes Bund vertraulich wenden können. Die Ombudsperson berichtet dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium für Gesundheit in anonymisierter Form jährlich oder bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. Das Nähere regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 282 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 17.12.2013 – B 1 KR 52/12 RKrankenversicherung - Krankenhaus - Auffälligkeit einer Krankenhausabrechnung - Anfangsverdacht - Berechtigung zur umfassenden Überprüfung - Herausgabe der Behandlungsunterlagen zum Zwecke der Abrechnungsprüfung auch bei örtlicher Unzuständigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - keine drittschützende Wirkung der Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDKRL) gegenüber LeistungserbringernZitiert von 14
- SG München, 14.08.2026 – S 59 KR 167/26 EREinstweiliger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnung - Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch - Äußerungen des Medizinischen Dienstes im IGeL-Monitor - Bewertung von Hyaluronsäure-Injektionen bei Arthrose - Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit - Rechtswidrigkeit wegen fehlender gesetzlicher Grundlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Thüringen, 22.08.2016 – 6 W 66/16Zitiert von 1
- BFH, 21.04.2021 – XI R 31/20 (XI R 34/18), XI R 31/20, XI R 34/18(Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL)Zitiert von 5
- BFH, 28.06.2000 – V R 72/99Umsatzsteuer: Keine Steuerbefreiung für die Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch einen Krankenpfleger im Auftrag des Medizinischen Dienstes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2012 – L 5 KR 375/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG Koblenz, 18.11.2024 – S 11 KR 335/23
- SG Darmstadt, 11.03.2024 – S 8 KR 497/20
- BFH, 15.12.2022 – V R 12/21Körperschaftsteuerbefreiung für ArbeitsgemeinschaftenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 282 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 282 geändert durch Artikel 12d des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154)
BGBl. 2021 I S. 154
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 282 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 282 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 265)
BGBl. 2017 I S. 265
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 282 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3108)
BGBl. 2013 I S. 3108
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 282 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1622)
BGBl. 2011 I S. 1622
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 282 eingefügt und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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