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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 265

BGBl. 2017 I S. 265 · 55.879 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 265
                                      Gesetz
                     zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit
        der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen
      Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht
                     (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
                                              Vom 21. Februar 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1.   In § 77 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „halbtags“
      durch die Wörter „zehn Stunden pro Woche“ er-
      setzt.
 2.   Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:

                           „§ 77b

                  Besondere Regelungen zu
          Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften
         der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
         (1) Vor der Entscheidung des Vorstandes der
      Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die
      Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweite-
      rung von Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1
      des Vierten Buches sowie über eine unmittelbare
      oder mittelbare Beteiligung an solchen Einrichtun-
      gen ist die Vertreterversammlung der Kassenärzt-
      lichen Bundesvereinigungen durch den Vorstand
      auf der Grundlage geeigneter Daten umfassend
      über die Chancen und Risiken der beabsichtigten
      Betätigung zu unterrichten. Die Entscheidung des
      Vorstandes nach Satz 1 bedarf der Zustimmung
      der Vertreterversammlung.
         (2) Der Vorstand hat zur Information der Ver-
      treterversammlung der Kassenärztlichen Bundes-
      vereinigungen jährlich einen Bericht über die Ein-
      richtungen zu erstellen, an denen die Kassenärzt-

lichen Bundesvereinigungen beteiligt sind. Der
Beteiligungsbericht muss zu jeder Einrichtung
mindestens Angaben enthalten über

1. den Gegenstand der Einrichtung, die Beteili-
   gungsverhältnisse, die Besetzung der Organe
   der Einrichtung und die Beteiligungen der Ein-
   richtung an weiteren Einrichtungen,
2. den fortbestehenden Zusammenhang zwischen
   der Beteiligung an der Einrichtung und den
   gesetzlichen Aufgaben der Kassenärztlichen
   Bundesvereinigungen,

3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der Ein-
   richtung, die Ertragslage der Einrichtung, die
   Kapitalzuführungen an und die Kapitalent-
   nahmen aus der Einrichtung durch die Kassen-
   ärztlichen Bundesvereinigungen, die Auswir-
   kungen der Kapitalzuführungen und Kapitalent-

   nahmen auf die Haushaltswirtschaft der Kassen-
   ärztlichen Bundesvereinigungen und die von
   den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
   der Einrichtung gewährten Sicherheiten,
4. die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge
   der Mitglieder der Geschäftsführung, des Auf-
   sichtsrates, des Beirates oder eines ähnlichen
   Gremiums der Einrichtung für jedes einzelne
   Gremium sowie die im Geschäftsjahr gewähr-
   ten Bezüge eines jeden Mitglieds dieser Gre-
   mien unter Namensnennung.

Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
ist der Vertreterversammlung der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigungen und der Aufsichtsbe-
hörde spätestens am 1. Oktober des folgenden
Jahres vorzulegen.
  (3) Für die Aufsicht über die Arbeitsgemein-
schaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten Bu-
ches in Verbindung mit § 77 Absatz 6 Satz 1, an
denen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
BGBl. 2017, Seite 266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 266
      beteiligt sind, gilt § 89 des Vierten Buches ent-
      sprechend.

         (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
      für Dienstleistungsgesellschaften nach § 77a, an
      denen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
      beteiligt sind, und für Arbeitsgemeinschaften nach
      § 94 Absatz 1a des Zehnten Buches in Verbindung
      mit § 77 Absatz 6 Satz 1, an denen die Kassen-
      ärztlichen Bundesvereinigungen beteiligt sind.“
3.    § 78 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

      b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden ange-
         fügt:

           „(4) Für die Vollstreckung von Aufsichts-

        verfügungen gegen die Kassenärztlichen Bun-
        desvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde
        ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von
        10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheits-
        fonds nach § 271 festsetzen.

           (5) Die Kosten der Tätigkeit der Kassenärzt-
        lichen Bundesvereinigungen werden nach Maß-
        gabe des Haushaltsplans durch die Beiträge
        der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß
        den Vorgaben der Satzungen der Kassenärzt-
        lichen Bundesvereinigungen aufgebracht, so-
        weit sie nicht durch sonstige Einnahmen ge-
        deckt werden. Für die Kassenärztlichen Bun-
        desvereinigungen gelten für das Haushalts-
        und Rechnungswesen einschließlich der Statis-
        tiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72
        bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79
        Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für
        das Vermögen die §§ 80 bis 83 und 85 des
        Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2
        und für die Verwendung der Mittel § 305b ent-
        sprechend. Die Jahresrechnung nach § 77 Ab-
        satz 1a des Vierten Buches ist für das abgelau-
        fene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des Fol-
        gejahres aufzustellen und der Aufsichtsbe-
        hörde vorzulegen. Betriebsmittel dürfen die
        Ausgaben nicht übersteigen, die nach dem
        Haushaltsplan der Kassenärztlichen Bundes-
        vereinigungen auf eineinhalb Monate entfallen.
        Rücklagen sind zulässig, sofern sie angemes-
        sen sind und für einen den gesetzlichen Aufga-
        ben dienenden Zweck bestimmt sind. Soweit
        Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforder-
        lich ist, ist es zur Senkung der Beiträge der

        Kassenärztlichen Vereinigungen zu verwenden
        oder an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu-
        rückzuzahlen.

           (6) Für die Kassenärztlichen Vereinigungen
        gelten für das Haushalts- und Rechnungs-
        wesen einschließlich der Statistiken die §§ 67
        bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1
        und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbin-
        dung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80
        und 85 des Vierten Buches und für die Verwen-
        dung der Mittel § 305b entsprechend.“

4.    Nach § 78 werden die folgenden §§ 78a und 78b
      eingefügt:

                      „§ 78a

                Aufsichtsmittel
             in besonderen Fällen
 bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
   (1) Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung
nicht hätte genehmigt werden dürfen, oder bedarf
eine Satzung wegen nachträglich eingetretener
rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, die zur
Rechtswidrigkeit der Satzung führen, einer Ände-
rung, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen,
dass die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen
Änderungen vornehmen. Kommen die Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigungen der Anordnung
innerhalb der Frist nicht nach, so kann die
Aufsichtsbehörde die erforderlichen Änderungen

selbst vornehmen.

   (2) Ist zur Umsetzung von gesetzlichen Vor-
schriften oder aufsichtsrechtlichen Verfügungen
ein Beschluss der Vertreterversammlung erforder-
lich, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass
dieser Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist
gefasst wird. Wird der erforderliche Beschluss
innerhalb der Frist nicht gefasst, so kann die Auf-
sichtsbehörde den Beschluss der Vertreterver-
sammlung ersetzen.

   (3) Verstößt ein Beschluss der Vertreterver-
sammlung der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen gegen ein Gesetz oder gegen sonstiges
für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
maßgebendes Recht, so kann die Aufsichtsbe-
hörde anordnen, den Beschluss innerhalb einer
bestimmten Frist aufzuheben. Mit Zugang der An-
ordnung darf der Beschluss nicht vollzogen wer-
den. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass
Maßnahmen, die aufgrund des Beschlusses ge-
troffen wurden, rückgängig gemacht werden.
Kommen die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach,
so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss auf-
heben.
   (4) Einer Anordnung mit Fristsetzung bedarf es
nicht, wenn ein Beschluss nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 auf Grund gesetzlicher Regelungen inner-
halb einer bestimmten Frist zu fassen ist. Klagen
gegen Anordnungen und Maßnahmen der Auf-
sichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 haben
keine aufschiebende Wirkung.

                      § 78b

                Entsandte Person
         für besondere Angelegenheiten
 bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

   (1) Solange und soweit die ordnungsgemäße
Verwaltung bei den Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen gefährdet ist, kann die Aufsichts-
behörde eine Person an die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen entsenden, diese Person
mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betrauen
und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse über-
tragen. Die ordnungsgemäße Verwaltung ist ins-
besondere gefährdet, wenn
BGBl. 2017, Seite 267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 267
1. ein Mitglied des Vorstandes interne oder
   externe Maßnahmen ergreift, die nicht im Ein-
   klang mit den eigenen Verwaltungsvorschriften
   oder satzungsrechtlichen oder gesetzlichen
   Vorschriften stehen,

2. ein Mitglied des Vorstandes Handlungen vor-

   nimmt, die die interne Organisation der Verwal-

   tung oder auch die Zusammenarbeit der Organe

   untereinander erheblich beeinträchtigen,

3. die Umsetzung von Aufsichtsverfügungen nicht
   gewährleistet ist oder

4. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,

   dass eine Pflichtverletzung eines Organmitglieds

   oder eines ehemaligen Organmitglieds einen

   Schaden der Körperschaft verursacht hat.

Die Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen

Fällen zur Beratung und Unterstützung des Vor-
standes oder der Vertreterversammlung, zur Über-
wachung der Umsetzung von Aufsichtsverfügun-
gen oder zur Prüfung von Schadensersatzan-
sprüchen gegen Organmitglieder oder ehemalige
Organmitglieder entsenden. Die Aufsichtsbehörde
bestimmt, in welchem Umfang die entsandte Per-
son im Innenverhältnis anstelle der Organe han-
deln darf. Die Befugnisse der Organe im Außen-
verhältnis bleiben unberührt. Die Entsendung
erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber den Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen.
   (2) Die nach Absatz 1 entsandte Person ist im
Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den Mit-
gliedern der Organe und von den Beschäftigten
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Aus-
künfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlan-
gen. Sie kann an allen Sitzungen der Organe und
sonstigen Gremien der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigungen in beratender Funktion teilnehmen,
die Geschäftsräume der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen betreten und Nachforschungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben anstellen. Die Organe
und Organmitglieder haben die entsandte Person
bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben zu
unterstützen. Die entsandte Person ist verpflich-
tet, der Aufsichtsbehörde Auskunft über alle
Erkenntnisse zu geben, die sie im Rahmen ihrer
Tätigkeit gewonnen hat.

   (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
gewähren der nach Absatz 1 entsandten Person
eine Vergütung und angemessene Auslagen. Die
Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbe-
hörde durch Verwaltungsakt gegenüber den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen festge-
setzt. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
tragen zudem die übrigen Kosten, die durch die
Entsendung entstehen.
   (4) Der Entsendung der Person hat eine Anord-
nung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbe-
hörde den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das
Erforderliche zur Gewährleistung einer ordnungs-
gemäßen Verwaltung zu veranlassen. Klagen ge-
gen die Anordnung nach Satz 1 oder gegen die
Entsendung der Person haben keine aufschie-
bende Wirkung.“

4a. Nach § 78b wird folgender § 78c eingefügt:
                          „§ 78c

                   Berichtspflicht
         des Bundesministeriums für Gesundheit
        Sofern schutzwürdige Belange Dritter nicht ent-

     gegenstehen, hat das Bundesministerium für Ge-

     sundheit dem Ausschuss für Gesundheit des

     Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März,

     erstmalig zum 1. März 2018, einen Bericht über
     aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 78a Ab-
     satz 1 bis 3, § 78b Absatz 1 und 4 Satz 1 und
     § 79a Absatz 1a und 2 Satz 1, über den Erlass

     von Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Absatz 1

     Satz 2 des Vierten Buches in Verbindung mit § 78

     Absatz 3 Satz 2 sowie über den Sachstand der

     Aufsichtsverfahren vorzulegen.“

5.   § 79 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
        gefügt:
       „Die Vertreterversammlung der Kassenärzt-
       lichen Bundesvereinigungen kann von dem
       Vorstand jederzeit einen Bericht über die Ange-
       legenheiten der Körperschaft verlangen. Der
       Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schrift-
       lich zu erstatten. Die Vertreterversammlung der
       Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann
       die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit
       einem Viertel der abgegebenen Stimmen ihrer
       Mitglieder geltend machen. Der Vorstand hat
       die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
       Bundesvereinigungen über die Nebentätigkeit
       in ärztlichen Organisationen zu informieren.“
     b) In Absatz 3a Satz 2 werden nach dem Wort
        „Abstimmungen“ die Wörter „einschließlich
        der Wahlen nach § 80 Absatz 2“ eingefügt.
     c) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
        sätze 3b bis 3d eingefügt:

          „(3b) Die Vertreterversammlung der Kassen-
       ärztlichen Bundesvereinigungen hat ihre Be-
       schlüsse nachvollziehbar zu begründen. Sie
       hat ihre Sitzungen zu protokollieren. Die Vertre-
       terversammlung der Kassenärztlichen Bundes-
       vereinigungen kann ein Wortprotokoll verlan-
       gen. Abstimmungen in der Vertreterversamm-
       lung der Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
       gen erfolgen in der Regel nicht geheim. Eine
       geheime Abstimmung findet nur in besonderen
       Angelegenheiten statt. Eine namentliche Ab-
       stimmung erfolgt über die in der Satzung nach
       § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevan-
       ten Abstimmungsgegenstände. Die Sitzungen
       der Vertreterversammlung sind in der Regel
       öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur in beson-
       deren Fällen ausgeschlossen werden, insbe-
       sondere wenn berechtigte Interessen Einzelner
       einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen.
          (3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertre-
       terversammlung der Kassenärztlichen Bundes-
       vereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der
       Vertreterversammlung durch einen Dienstver-
       trag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht be-
       gründet wird, oder durch einen Werkvertrag
       gegenüber den Kassenärztlichen Bundesver-
BGBl. 2017, Seite 268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 268
        einigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so
        hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der
        Zustimmung der Vertreterversammlung ab. Ge-
        währen die Kassenärztlichen Bundesvereini-
        gungen aufgrund des Dienstvertrages oder
        des Werkvertrages dem Mitglied der Vertreter-
        versammlung eine Vergütung, ohne dass die
        Vertreterversammlung diesem Vertrag zuge-
        stimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreter-
        versammlung die Vergütung zurückzugewähren,
        es sei denn, dass die Vertreterversammlung
        den Vertrag nachträglich genehmigt. Ein An-
        spruch des Mitglieds der Vertreterversammlung
        gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
        gen auf Herausgabe der durch die geleistete
        Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unbe-
        rührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen
        den Rückgewähranspruch aufgerechnet wer-
        den.
           (3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigun-
        gen der einzelnen Mitglieder der Vertreterver-
        sammlung einschließlich Nebenleistungen sind
        in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erst-
        mals zum 1. März 2017, von den Kassenärzt-
        lichen Bundesvereinigungen im Bundesanzei-
        ger und gleichzeitig in den jeweiligen Mitteilun-
        gen der Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
        gen zu veröffentlichen.“

      d) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
         ersetzt:
        „Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigun-
        gen und der Kassenzahnärztlichen Bundesver-
        einigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern.
        Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesver-
        einigung besteht aus drei Mitgliedern. Bei
        Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der
        Kassenärztlichen Bundesvereinigung entschei-
        det der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mit-
        glieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
        Vorsitzende.“
      e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

        „Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entschei-
        dung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches
        in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass ihr die
        Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine
        unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Be-
        wertung der Vorstandsdienstverträge vorle-
        gen.“
      f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

           „(7) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bun-
        desvereinigungen hat geeignete Maßnahmen
        zur Herstellung und Sicherung einer ordnungs-
        gemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen.
        In der Verwaltungsorganisation ist insbeson-
        dere ein angemessenes internes Kontrollver-
        fahren mit einem internen Kontrollsystem und
        mit einer unabhängigen internen Revision ein-
        zurichten. Die interne Revision berichtet in
        regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie
        bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche
        Regelungen oder andere wesentliche Vorschrif-
        ten auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen sich
        die festgestellten Verstöße auf das Handeln

       von Vorstandsmitgliedern, so ist auch der Ver-
       treterversammlung zu berichten.“
6.   § 79a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Solange und soweit die Wahl der Vertreterver-
       sammlung und des Vorstandes der Kassenärzt-
       lichen Vereinigungen nicht zustande kommt
       oder die Vertreterversammlung oder der Vor-
       stand der Kassenärztlichen Vereinigungen sich
       weigert, ihre oder seine Geschäfte zu führen,
       nimmt auf Kosten der Kassenärztlichen Vereini-
       gungen die Aufsichtsbehörde selbst oder ein
       von ihr bestellter Beauftragter die Aufgaben
       der Kassenärztlichen Vereinigungen wahr.“

     b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
        sätze 1a und 1b eingefügt:
          „(1a) Solange und soweit die Wahl der Ver-
       treterversammlung und des Vorstandes der
       Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nicht
       zustande kommt oder die Vertreterversamm-
       lung oder der Vorstand der Kassenärztlichen
       Bundesvereinigungen sich weigert, ihre oder
       seine Geschäfte zu führen, kann die Aufsichts-
       behörde die Geschäfte selbst führen oder einen
       Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teil-
       weise die Befugnisse eines oder mehrerer
       Organe der Kassenärztlichen Bundesvereini-
       gungen übertragen. Dies gilt auch, wenn die
       Vertreterversammlung oder der Vorstand die
       Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährdet,
       insbesondere wenn sie oder er die Körper-
       schaft nicht mehr im Einklang mit den Geset-
       zen oder mit der Satzung verwaltet, die Auf-
       lösung der Kassenärztlichen Bundesvereini-
       gungen betreibt oder das Vermögen gefähr-
       dende Entscheidungen beabsichtigt oder trifft.
          (1b) Die Bestellung eines Beauftragten nach
       Absatz 1a erfolgt durch Verwaltungsakt gegen-
       über den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
       gen. Die Befugnisse und Rechte des Organs,
       für das der Beauftragte bestellt wird, ruhen in
       dem Umfang und für die Dauer der Bestellung
       im Innen- und Außenverhältnis. Die Kassen-
       ärztlichen Bundesvereinigungen gewähren
       dem nach Absatz 1a bestellten Beauftragten
       eine Vergütung und angemessene Auslagen.
       Die Höhe der Vergütung wird von der Auf-
       sichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegen-
       über den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
       gen festgesetzt. Die Kassenärztlichen Bundes-
       vereinigungen tragen zudem die übrigen Kos-
       ten, die durch die Bestellung des Beauftragten
       entstehen. Werden dem Beauftragten Befug-
       nisse des Vorstandes übertragen, ist die Vergü-
       tung des Vorstandes entsprechend zu kürzen.“

     c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „Der Führung der Geschäfte durch die Auf-
       sichtsbehörde oder der Bestellung eines Be-
       auftragten hat eine Anordnung vorauszugehen,
       mit der die Aufsichtsbehörde den Kassenärzt-
       lichen Vereinigungen oder den Kassenärzt-
       lichen Bundesvereinigungen aufgibt, innerhalb
       einer bestimmten Frist das Erforderliche zu ver-
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       anlassen. Klagen gegen die Anordnung nach
       Satz 1, gegen die Entscheidung über die Be-
       stellung eines Beauftragten oder gegen die
       Wahrnehmung der Aufgaben der Kassenärzt-
       lichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen
       Bundesvereinigungen durch die Aufsichtsbe-
       hörde haben keine aufschiebende Wirkung.“
7.   § 80 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 80

                    Wahl und Abberufung“.

     b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
        gefügt:
       „Mindestens ein Mitglied des Vorstandes der
       Kassenärztlichen Bundesvereinigung darf weder
       an der hausärztlichen noch an der fachärzt-
       lichen Versorgung teilnehmen. Für die Wahl
       des Vorstandsvorsitzenden der Kassenärzt-
       lichen Bundesvereinigung ist eine Mehrheit
       von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder
       der Vertreterversammlung erforderlich. Kommt
       eine solche Mehrheit nicht zustande, so genügt
       im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der
       Stimmen der Mitglieder der Vertreterversamm-
       lung.“

     c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Die Vertreterversammlung der Kassen-

       ärztlichen Bundesvereinigungen kann ihren

       Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abbe-

       rufen, wenn bestimmte Tatsachen das Ver-
       trauen der Mitglieder der Vertreterversammlung
       zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des
       stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen,
       insbesondere wenn der Vorsitzende oder der
       stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als
       Willensvertreter der Vertreterversammlung ver-
       letzt hat oder seine Informationspflichten ge-
       genüber der Vertreterversammlung verletzt hat.
       Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit
       der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit
       dem Beschluss über die Abberufung muss die
       Vertreterversammlung gleichzeitig einen Nach-
       folger für den Vorsitzenden oder den stellver-
       tretenden Vorsitzenden wählen. Die Amtszeit
       des abberufenen Vorsitzenden oder des abbe-
       rufenen stellvertretenden Vorsitzenden endet
       mit der Abberufung.“

8.   § 91 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 14 werden die Wörter „§ 35a
        Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches“
        durch die Wörter „§ 35a Absatz 6 Satz 2 und
        Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches“
        ersetzt.
     b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
        gefügt:
       „Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das
       Bundesministerium für Gesundheit sie nicht in-
       nerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Be-
       schlusses und der tragenden Gründe ganz
       oder teilweise versagt. Das Bundesministerium
       für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmi-
       gungsprüfung vom Gemeinsamen Bundesaus-

       schuss zusätzliche Informationen und ergän-
       zende Stellungnahmen anfordern; bis zum Ein-
       gang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach
       Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung
       ganz oder teilweise versagt, so kann das Bun-
       desministerium für Gesundheit insbesondere
       zur Sicherstellung einer sach- und funktionsge-
       rechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und
       des Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen
       Bundesausschusses erforderliche Änderungen
       bestimmen und anordnen, dass der Gemein-
       same Bundesausschuss innerhalb einer be-

       stimmten Frist die erforderlichen Änderungen
       vornimmt. Kommt der Gemeinsame Bundes-
       ausschuss der Anordnung innerhalb der Frist
       nicht nach, so kann das Bundesministerium
       für Gesundheit die erforderlichen Änderungen
       selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten
       entsprechend, wenn sich die Erforderlichkeit
       der Änderung einer bereits genehmigten Rege-
       lung der Verfahrensordnung oder der Geschäfts-
       ordnung erst nachträglich ergibt. Klagen gegen
       Anordnungen und Maßnahmen des Bundes-
       ministeriums für Gesundheit nach den Sätzen 3
       bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.“
     c) Absatz 8 wird aufgehoben.

9.   Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:

                           „§ 91a

                    Aufsicht über den

           Gemeinsamen Bundesausschuss,

       Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen

        (1) Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bun-
     desausschuss führt das Bundesministerium für
     Gesundheit. Die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches
     gelten entsprechend. Für das Haushalts- und
     Rechnungswesen gelten die §§ 67 bis 69 Absatz 1
     und 2, § 70 Absatz 1 und die §§ 76 bis 77 Absatz 1
     und 1a des Vierten Buches entsprechend. Der Ge-
     meinsame Bundesausschuss übermittelt seinen
     Haushaltsplan dem Bundesministerium für Ge-
     sundheit. Er teilt dem Bundesministerium für Ge-
     sundheit mit, wenn er eine vorläufige Haushalts-
     führung, die Genehmigung überplanmäßiger oder
     außerplanmäßiger Ausgaben oder einen Nach-
     tragshaushalt beschließt. Für das Vermögen gel-
     ten die §§ 80 bis 83 und 85 Absatz 1 Satz 1 und
     Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches und für die Ver-
     wendung der Mittel § 305b entsprechend. Für das
     Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend.
     Für die Höhe der Betriebsmittel gilt § 260 Absatz 2
     Satz 1 entsprechend. Soweit Vermögen nicht zur
     Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Sen-
     kung der nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
     mit § 139c zu erhebenden Zuschläge zu verwen-
     den.
        (2) Für die Vollstreckung von Aufsichtsver-
     fügungen gegen den Gemeinsamen Bundesaus-
     schuss kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangs-
     geld bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro zu-
     gunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 fest-
     setzen.
        (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat ge-
     eignete Maßnahmen zur Herstellung und Siche-
     rung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorgani-
BGBl. 2017, Seite 270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 270
      sation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisa-
      tion ist insbesondere ein angemessenes internes
      Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsys-
      tem einzurichten. Die Ergebnisse des internen
      Kontrollsystems sind dem Beschlussgremium
      nach § 91 Absatz 2 Satz 1 und dem Innovations-
      ausschuss nach § 92b Absatz 1 in regelmäßigen
      Abständen sowie bei festgestellten Verstößen ge-
      gen gesetzliche Regelungen oder andere wesent-
      liche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde mit-
      zuteilen.

         (4) Die Vorschriften über die Errichtung, Über-
      nahme oder wesentliche Erweiterung von Einrich-
      tungen sowie über eine unmittelbare oder mittel-
      bare Beteiligung an Einrichtungen nach § 219 Ab-
      satz 2 bis 4 gelten entsprechend.“
10. § 217b wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 3 wird die Angabe „37,“ gestrichen
            und wird die Angabe „62“ durch die Wörter
            „62 Absatz 1 bis 4 und 6“ ersetzt.

        bb) Satz 4 wird aufgehoben.

      b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
         bis 1e eingefügt:
           „(1a) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Ge-
        schäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen
        und prüfen. Der Verwaltungsrat kann von dem
        Vorstand jederzeit einen Bericht über Angele-
        genheiten der Körperschaften verlangen. Der
        Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schrift-
        lich zu erstatten. Die Rechte nach den Sätzen 1
        und 2 können auch mit einem Viertel der abge-
        gebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend
        gemacht werden.
           (1b) Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse
        nachvollziehbar zu begründen. Er hat seine
        Sitzungen zu protokollieren. Der Verwaltungsrat
        kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmun-
        gen erfolgen in der Regel nicht geheim. Eine ge-
        heime Abstimmung findet nur in besonderen
        Angelegenheiten statt. Eine namentliche Ab-
        stimmung erfolgt über die in der Satzung nach
        § 217e Absatz 1 festzulegenden haftungsrele-
        vanten Abstimmungsgegenstände.
           (1c) Verpflichtet sich ein Mitglied des Ver-
        waltungsrates außerhalb seiner Tätigkeit im
        Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag,
        durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet
        wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber
        dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
        zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die
        Wirksamkeit des Vertrages von der Zustim-
        mung des Verwaltungsrates ab. Gewährt der
        Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf
        Grund des Dienstvertrages oder des Werkver-
        trages dem Mitglied des Verwaltungsrates eine
        Vergütung, ohne dass der Verwaltungsrat die-
        sem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mit-
        glied des Verwaltungsrates die Vergütung zu-
        rückzugewähren, es sei denn, dass der Verwal-
        tungsrat den Vertrag nachträglich genehmigt.
        Ein Anspruch des Mitglieds des Verwaltungs-
        rates gegen den Spitzenverband Bund der

       Krankenkassen auf Herausgabe der durch die
       geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung
       bleibt unberührt. Der Anspruch kann jedoch
       nicht gegen den Rückgewähranspruch aufge-
       rechnet werden.

          (1d) Die Höhe der jährlichen Entschädigun-
       gen der einzelnen Mitglieder des Verwaltungs-
       rates einschließlich Nebenleistungen sind in
       einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmals
       zum 1. März 2017, vom Spitzenverband Bund
       der Krankenkassen im Bundesanzeiger und
       gleichzeitig in den Mitteilungen des Spitzenver-
       bandes Bund der Krankenkassen zu veröffent-
       lichen.

          (1e) Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsit-
       zenden oder dessen Stellvertreter abberufen,
       wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der
       Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amts-
       führung des Vorsitzenden oder des stellvertre-
       tenden Vorsitzenden ausschließen, insbeson-
       dere wenn der Vorsitzende oder der stellvertre-
       tende Vorsitzende seine Pflicht als Willensver-

       treter des Verwaltungsrates verletzt hat oder
       seine Informationspflichten gegenüber dem
       Verwaltungsrat verletzt hat. Für die Abberufung
       ist die einfache Mehrheit der abgegebenen
       Stimmen erforderlich. Mit dem Beschluss über
       die Abberufung muss der Verwaltungsrat
       gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzen-
       den oder den stellvertretenden Vorsitzenden
       wählen. Die Amtszeit des abberufenen Vorsit-
       zenden oder des abberufenen stellvertretenden
       Vorsitzenden endet mit der Abberufung.“
    c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entschei-
       dung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches
       in Verbindung mit Satz 6 verlangen, dass ihr
       der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
       eine unabhängige rechtliche und wirtschaft-
       liche Bewertung der Vorstandsdienstverträge
       vorlegt.“
    d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:

          „(2a) Der Vorstand hat geeignete Maßnah-
       men zur Herstellung und Sicherung einer ord-
       nungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu er-
       greifen. In der Verwaltungsorganisation ist ins-
       besondere ein angemessenes internes Kon-
       trollverfahren mit einem internen Kontrollsys-
       tem und mit einer unabhängigen internen Revi-
       sion einzurichten. Die interne Revision berich-
       tet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand
       und bei festgestellten Verstößen gegen gesetz-
       liche Regelungen oder andere wesentliche Vor-
       schriften auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen
       sich die festgestellten Verstöße auf das Han-
       deln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch
       dem Verwaltungsrat zu berichten.“
11. § 217d wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 3 wird auf-
       gehoben.
BGBl. 2017, Seite 271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 271
    b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
       fügt:
         „(2) Die Kosten der Tätigkeit des Spitzenver-
      bandes Bund der Krankenkassen werden nach
      Maßgabe des Haushaltsplans durch die Bei-
      träge der Mitgliedskassen gemäß den Vorga-
      ben der Satzung aufgebracht, soweit sie nicht
      durch sonstige Einnahmen gedeckt werden.
      Für die Aufsicht über den Spitzenverband Bund
      der Krankenkassen gelten die §§ 87 bis 89 des
      Vierten Buches entsprechend. Für das Haus-
      halts- und Rechnungswesen einschließlich der
      Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und
      5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die
      §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung
      mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80
      bis 83 und 85 des Vierten Buches sowie
      § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung
      der Mittel § 305b entsprechend. Die Jahres-
      rechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten
      Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr
      bis zum 1. Oktober des Folgejahres aufzustel-
      len und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
      Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht über-
      steigen, die nach dem Haushaltsplan des Spit-
      zenverbandes Bund der Krankenkassen auf
      eineinhalb Monate entfallen. Rücklagen sind

      zulässig, sofern sie angemessen sind und für
      einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden
      Zweck bestimmt sind. Soweit Vermögen nicht
      zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur
      Senkung der Beiträge der Mitgliedskassen zu
      verwenden oder an die Mitgliedskassen zu-
      rückzuzahlen.
         (3) Für die Vollstreckung von Aufsichtsver-
      fügungen gegen den Spitzenverband Bund
      der Krankenkassen kann die Aufsichtsbehörde
      ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von
      10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheits-
      fonds nach § 271 festsetzen.“

12. Nach § 217f werden die folgenden §§ 217g
    bis 217j eingefügt:

                         „§ 217g

          Aufsichtsmittel in besonderen Fällen
    bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
       (1) Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung
    nicht hätte genehmigt werden dürfen, oder bedarf
    eine Satzung wegen nachträglich eingetretener
    rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, die zur
    Rechtswidrigkeit der Satzung führen, einer Ände-
    rung, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen,
    dass der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen innerhalb einer bestimmten Frist die erforder-
    lichen Änderungen vornimmt. Kommt der Spitzen-
    verband Bund der Krankenkassen der Anordnung
    innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Auf-
    sichtsbehörde die erforderlichen Änderungen
    selbst vornehmen.
       (2) Ist zur Umsetzung von gesetzlichen Vor-
    schriften oder aufsichtsrechtlichen Verfügungen
    ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich,
    so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass
    dieser Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist
    gefasst wird. Wird der erforderliche Beschluss

innerhalb der Frist nicht gefasst, so kann die Auf-
sichtsbehörde den Beschluss des Verwaltungs-
rates ersetzen.
   (3) Verstößt ein Beschluss des Verwaltungs-
rates des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen gegen ein Gesetz oder gegen sonstiges
für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
maßgebendes Recht, so kann die Aufsichts-
behörde anordnen, den Beschluss innerhalb einer
bestimmten Frist aufzuheben. Mit Zugang der An-
ordnung darf der Beschluss nicht vollzogen wer-
den. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass
Maßnahmen, die auf Grund des Beschlusses ge-
troffen wurden, rückgängig gemacht werden.
Kommt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen der Anordnung innerhalb der Frist nicht
nach, so kann die Aufsichtsbehörde den Be-
schluss aufheben.
   (4) Einer Anordnung mit Fristsetzung bedarf es
nicht, wenn ein Beschluss nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 auf Grund gesetzlicher Regelungen inner-
halb einer bestimmten Frist zu fassen ist. Klagen
gegen Anordnungen und Maßnahmen der Auf-
sichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 haben
keine aufschiebende Wirkung.

                     § 217h

               Entsandte Person
        für besondere Angelegenheiten
bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
   (1) Solange und soweit die ordnungsgemäße
Verwaltung bei dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen gefährdet ist, kann die Aufsichts-
behörde eine Person an den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen entsenden, diese Person mit
der Wahrnehmung von Aufgaben bei dem Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen betrauen
und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse über-
tragen. Die ordnungsgemäße Verwaltung ist ins-
besondere gefährdet, wenn

1. ein Mitglied des Vorstandes interne oder ex-
   terne Maßnahmen ergreift, die nicht im Ein-

   klang mit den eigenen Verwaltungsvorschriften
   oder satzungsrechtlichen oder gesetzlichen
   Vorschriften stehen,
2. ein Mitglied des Vorstandes Handlungen vor-
   nimmt, die die interne Organisation der Verwal-
   tung oder auch die Zusammenarbeit der
   Organe untereinander erheblich beeinträchti-
   gen,

3. die Umsetzung von Aufsichtsverfügungen nicht
   gewährleistet ist oder
4. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
   dass eine Pflichtverletzung eines Organmit-
   glieds oder eines ehemaligen Organmitglieds
   einen Schaden der Körperschaft verursacht
   hat.
Die Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen
Fällen zur Beratung und Unterstützung des Vor-
standes oder des Verwaltungsrates, zur Überwa-
chung der Umsetzung von Aufsichtsverfügungen
oder zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen
gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmit-
BGBl. 2017, Seite 272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 272
      glieder entsenden. Die Aufsichtsbehörde be-
      stimmt, in welchem Umfang die entsandte Person
      im Innenverhältnis anstelle der Organe handeln
      darf. Die Befugnisse der Organe im Außenverhält-
      nis bleiben unberührt. Die Entsendung erfolgt
      durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spitzenver-
      band Bund der Krankenkassen.

         (2) Die nach Absatz 1 entsandte Person ist im

      Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den Mit-

      gliedern der Organe und von den Beschäftigten

      des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

      Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu ver-

      langen. Sie kann an allen Sitzungen der Organe

      und sonstigen Gremien des Spitzenverbandes

      Bund der Krankenkassen in beratender Funktion

      teilnehmen, die Geschäftsräume des Spitzenver-

      bandes Bund der Krankenkassen betreten und

      Nachforschungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben an-
      stellen. Die Organe und Organmitglieder haben die
      entsandte Person bei der Wahrnehmung von de-
      ren Aufgaben zu unterstützen. Die entsandte Per-
      son ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Aus-
      kunft über alle Erkenntnisse zu geben, die sie im
      Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen hat.

         (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-

      sen gewährt der nach Absatz 1 entsandten Person

      eine Vergütung und angemessene Auslagen. Die

      Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbe-

      hörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spit-

      zenverband Bund der Krankenkassen festgesetzt.
      Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

      trägt zudem die übrigen Kosten, die durch die Ent-
      sendung entstehen.

         (4) Der Entsendung der Person hat eine Anord-
      nung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbe-
      hörde dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
      sen aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das
      Erforderliche zur Gewährleistung einer ordnungs-
      gemäßen Verwaltung zu veranlassen. Klagen ge-
      gen die Anordnung nach Satz 1 oder gegen die
      Entsendung der Person haben keine aufschie-
      bende Wirkung.

                           § 217i

                Verhinderung von Organen,
               Bestellung eines Beauftragten

         (1) Solange und soweit die Wahl des Verwal-
      tungsrates und des Vorstandes des Spitzenver-
      bandes Bund der Krankenkassen nicht zustande
      kommt oder der Verwaltungsrat oder der Vorstand
      des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
      sich weigert, seine Geschäfte zu führen, kann die
      Aufsichtsbehörde die Geschäfte selbst führen
      oder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz
      oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer
      Organe des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
      kassen übertragen. Dies gilt auch, wenn der Ver-
      waltungsrat oder der Vorstand die Funktionsfähig-
      keit der Körperschaft gefährdet, insbesondere
      wenn er die Körperschaft nicht mehr im Einklang
      mit den Gesetzen oder mit der Satzung verwaltet,
      die Auflösung des Spitzenverbandes Bund der
      Krankenkassen betreibt oder das Vermögen ge-
      fährdende Entscheidungen beabsichtigt oder trifft.

       (2) Die Bestellung eines Beauftragten nach
    Absatz 1 erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber
    dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
    Die Befugnisse und Rechte des Organs, für das
    der Beauftragte bestellt wird, ruhen in dem Um-
    fang und für die Dauer der Bestellung im Innen-
    und Außenverhältnis. Der Spitzenverband Bund
    der Krankenkassen gewährt dem nach Absatz 1

    bestellten Beauftragten eine Vergütung und ange-

    messene Auslagen. Die Höhe der Vergütung wird

    von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt

    gegenüber dem Spitzenverband Bund der Kranken-

    kassen festgesetzt. Der Spitzenverband Bund der

    Krankenkassen trägt zudem die übrigen Kosten,

    die durch die Bestellung des Beauftragten entste-

    hen. Werden dem Beauftragten Befugnisse des

    Vorstandes übertragen, ist die Vergütung des Vor-

    standes entsprechend zu kürzen.

       (3) Der Führung der Geschäfte durch die Auf-
    sichtsbehörde oder der Bestellung eines Beauf-
    tragten hat eine Anordnung vorauszugehen, mit
    der die Aufsichtsbehörde dem Spitzenverband
    Bund der Krankenkassen aufgibt, innerhalb einer
    bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlas-
    sen. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1,

    gegen die Entscheidung über die Bestellung eines

    Beauftragten oder gegen die Wahrnehmung der

    Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Kran-

    kenkassen durch die Aufsichtsbehörde haben

    keine aufschiebende Wirkung.

                          § 217j

                   Berichtspflicht
         des Bundesministeriums für Gesundheit

       Sofern schutzwürdige Belange Dritter nicht ent-
    gegenstehen, hat das Bundesministerium für Ge-
    sundheit dem Ausschuss für Gesundheit des
    Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März,
    erstmalig zum 1. März 2018, einen Bericht über
    aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 217g Ab-
    satz 1 bis 3, § 217h Absatz 1 und 4 Satz 1
    und § 217i Absatz 1 und 3 Satz 1 und den Erlass
    von Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Absatz 1
    Satz 2 des Vierten Buches in Verbindung mit

    § 217d Absatz 2 Satz 2 sowie über den Sachstand
    der Aufsichtsverfahren vorzulegen.“

13. § 219 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 219
                  Besondere Regelungen zu
        Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des
        Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“.
    b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    c) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden ange-
       fügt:
          „(2) Vor der Entscheidung des Vorstandes
       des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
       sen über die Errichtung, Übernahme oder
       wesentliche Erweiterung von Einrichtungen im
       Sinne des § 85 Absatz 1 des Vierten Buches
       sowie über eine unmittelbare oder mittelbare
       Beteiligung an solchen Einrichtungen ist der
       Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund
BGBl. 2017, Seite 273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 273
       der Krankenkassen durch den Vorstand auf der
       Grundlage geeigneter Daten umfassend über

       die Chancen und Risiken der beabsichtigten

       Betätigung zu unterrichten. Die Entscheidung
       des Vorstandes nach Satz 1 bedarf der Zustim-
       mung des Verwaltungsrates.
          (3) Der Vorstand hat zur Information des Ver-
       waltungsrates des Spitzenverbandes Bund der
       Krankenkassen jährlich einen Bericht über die
       Einrichtungen zu erstellen, an denen der Spit-
       zenverband Bund der Krankenkassen beteiligt
       ist. Der Beteiligungsbericht muss zu jeder Ein-
       richtung mindestens Angaben enthalten über

       1. den Gegenstand der Einrichtung, die Betei-
          ligungsverhältnisse, die Besetzung der Or-
          gane der Einrichtung und die Beteiligungen
          der Einrichtung an weiteren Einrichtungen,
       2. den fortbestehenden Zusammenhang zwi-
          schen der Beteiligung an der Einrichtung
          und den gesetzlichen Aufgaben des Spit-
          zenverbandes Bund der Krankenkassen,
       3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der
          Einrichtung, die Ertragslage der Einrichtung,
          die Kapitalzuführungen an und die Kapital-
          entnahmen aus der Einrichtung durch den
          Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
          die Auswirkungen der Kapitalzuführungen
          und Kapitalentnahmen auf die Haushalts-
          wirtschaft des Spitzenverbandes Bund der
          Krankenkassen und die von dem Spitzen-
          verband Bund der Krankenkassen der Ein-
          richtung gewährten Sicherheiten,
       4. die im Geschäftsjahr gewährten Gesamt-
          bezüge der Mitglieder der Geschäftsfüh-
          rung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder
          eines ähnlichen Gremiums der Einrichtung
          für jedes einzelne Gremium sowie die im Ge-
          schäftsjahr gewährten Bezüge eines jeden
          Mitglieds dieser Gremien unter Namensnen-
          nung.
       Der Bericht über das abgelaufene Geschäfts-
       jahr ist dem Verwaltungsrat des Spitzenverban-
       des Bund der Krankenkassen und der
       Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Oktober
       des folgenden Jahres vorzulegen.

         (4) Für die Aufsicht über die Arbeitsgemein-

       schaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten

       Buches in Verbindung mit Absatz 1, an denen

       der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

       beteiligt ist, gilt § 89 des Vierten Buches ent-

       sprechend.

          (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
       für Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a
       des Zehnten Buches in Verbindung mit Ab-
       satz 1, an denen der Spitzenverband Bund
       der Krankenkassen beteiligt ist.“

14. Dem § 274 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Die mit der Prüfung nach diesem Absatz befass-
    ten Stellen können nach Anhörung des Spitzen-
    verbandes Bund der Krankenkassen bestimmen,
    dass die Krankenkassen die zu prüfenden Daten
    elektronisch und in einer bestimmten Form zur
    Verfügung stellen.“

15. § 282 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a

       bis 2e eingefügt:

          „(2a) Mitglieder des Medizinischen Dienstes
       des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
       sen sind der Spitzenverband Bund der
       Krankenkassen als allein entscheidungsbefug-
       tes Mitglied sowie fördernde Mitglieder. Als för-
       dernde Mitglieder können die Verbände der
       Krankenkassen und die Medizinischen Dienste
       der Krankenversicherung beitreten; der Beitritt
       von für die Wahrnehmung der Interessen der
       Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
       chronisch kranker und behinderter Menschen
       maßgeblichen Organisationen auf Bundes-
       ebene als weitere fördernde Mitglieder kann in
       der Satzung nach Absatz 2e geregelt werden.
       Organe des Medizinischen Dienstes des Spit-
       zenverbandes Bund der Krankenkassen sind
       der Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und
       die Mitgliederversammlung.
          (2b) Bei dem Medizinischen Dienst des Spit-
       zenverbandes Bund der Krankenkassen wird
       als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat
       gebildet. Der Verwaltungsrat setzt sich zusam-
       men aus stimmberechtigten Vertretern der im
       Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund
       der Krankenkassen vertretenen Versicherten
       und Arbeitgeber sowie aus stimmberechtigten
       Vertretern des Vorstandes des Spitzenverban-
       des Bund der Krankenkassen. Das Nähere, ins-
       besondere zur Zusammensetzung des Verwal-
       tungsrates, zur Wahl des Vorsitzenden und
       dessen Stellvertreter sowie zur Wahl nicht
       stimmberechtigter Mitglieder aus dem Kreis
       der fördernden Mitglieder des Medizinischen
       Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
       kenkassen, regelt die Satzung nach Absatz 2e.
       § 217b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a bis 1e
       gilt entsprechend.
          (2c) Bei dem Medizinischen Dienst des
       Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
       wird eine Mitgliederversammlung gebildet. Die
       Mitgliederversammlung setzt sich zusammen
       aus Vertretern der im Verwaltungsrat des Spit-
       zenverbandes Bund der Krankenkassen vertre-

       tenen Versicherten und Arbeitgeber sowie aus

       Vertretern der fördernden Mitglieder des Medi-

       zinischen Dienstes des Spitzenverbandes

       Bund der Krankenkassen. Das Nähere regelt

       die Satzung nach Absatz 2e, insbesondere zur

       Zusammensetzung, zu den Aufgaben, zu den
       Rechten und Pflichten der Mitglieder, zu den
       Beiträgen der fördernden Mitglieder sowie zur
       Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

          (2d) Bei dem Medizinischen Dienst des Spit-
       zenverbandes Bund der Krankenkassen wird
       eine Geschäftsführung gebildet, die Vorstand
       im Sinne des Sozialgesetzbuches ist. Die Ge-
       schäftsführung besteht aus einem Geschäfts-
       führer und einem Stellvertreter, die vom Verwal-
       tungsrat des Medizinischen Dienstes des Spit-
       zenverbandes Bund der Krankenkassen ge-
       wählt werden. Der Geschäftsführer und sein
BGBl. 2017, Seite 274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 274
        Stellvertreter führen die Geschäfte des Medizi-
        nischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
        der Krankenkassen, soweit nicht der Verwal-
        tungsrat oder die Mitgliederversammlung zu-
        ständig ist, und vertreten den Medizinischen
        Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
        kenkassen gerichtlich und außergerichtlich. In
        der Satzung nach Absatz 2e können die Aufga-
        ben der Geschäftsführung näher konkretisiert
        werden. § 217b Absatz 2 Satz 7 und Absatz 2a
        sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a
        und 7 des Vierten Buches gelten entsprechend.
           (2e) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu
        beschließen. Die Satzung bedarf der Genehmi-
        gung der Aufsichtsbehörde. § 34 Absatz 2 des
        Vierten Buches und § 217e Absatz 1 Satz 5 gel-
        ten entsprechend.“

      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) § 217d Absatz 2 gilt mit der Maßgabe
        entsprechend, dass der Spitzenverband Bund
        der Krankenkassen die Mittel zur Wahrneh-
        mung der Aufgaben des Medizinischen Diens-
        tes des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
        kassen nach diesem und dem Elften Buch auf-
        zubringen hat. Für fördernde Mitglieder des
        Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
        Bund der Krankenkassen kann ein Beitrag zur
        Finanzierung vorgesehen werden. Das Nähere
        zur Finanzierung regelt die Satzung nach Ab-
        satz 2e. Für die Bildung von Rückstellungen
        und Deckungskapital von Altersversorgungs-
        verpflichtungen gelten § 171e sowie § 12 Ab-
        satz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rech-
        nungsverordnung entsprechend.“

     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

           „(4) Der Medizinische Dienst des Spitzen-
        verbandes Bund der Krankenkassen untersteht
        der Aufsicht des Bundesministeriums für Ge-
        sundheit. § 217d Absatz 3 und die §§ 217g
        bis 217j, 219, 274, 279 Absatz 4 Satz 3 und 5
        gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu be-
        achten.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Nach § 46 Absatz 6 Satz 5 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden
ist, wird folgender Satz eingefügt:

„Die mit der Prüfung nach diesem Absatz befassten
Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen als Spitzenverband Bund
der Pflegekassen bestimmen, dass die Pflegekassen
die zu prüfenden Daten elektronisch und in einer be-
stimmten Form zur Verfügung stellen.“

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 21. Februar 2017
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 265. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 21f8f68d6a440970….