Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/10605 · S. 24
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 77) Die bisherige Regelung in Absatz 3 Satz 2 sieht vor, dass angestellte Ärzte nur dann Mitglied einer Kassenärztli- chen Vereinigung werden, wenn sie mindestens halbtags beschäftigt sind. Wegen der fehlenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bezugsgröße einer wöchentlichen Arbeitszeit bei angestellten Ärzten außerhalb von Kranken- häusern wurde die Regelung nicht einheitlich ausgelegt. Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen ent- halten unterschiedliche Regelungen zum notwendigen Umfang einer Halbtagsbeschäftigung. Die Voraussetzung der mindestens halbtägigen Beschäftigung wird daher durch die Voraussetzung einer Wochenarbeitszeit von min- destens zehn Stunden ersetzt. Diese Stundenzahl ist angelehnt an die Vorgaben nach § 17 Absatz 1a Bundesman- telvertrag, wonach ein Vertragsarzt mit einem halben Versorgungsauftrag mindestens zehn Sprechstunden wö- chentlich zur Verfügung stehen muss. Damit soll erreicht werden, dass künftig sämtliche in einem zeitlich erheb- lichen Umfang angestellte Ärztinnen und Ärzte Mitglieder der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung werden. Mit der Festlegung einer wöchentlichen Mindestbeschäftigungszeit von zehn Stunden von angestellten Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/10605 Ärztinnen und Ärzten wird zudem der stetig steigenden Zahl von angestellten Ärztinnen und Ärzten in der ambu- lanten Versorgung Rechnung getragen. Das Erfordernis von zehn Stunden Wochenarbeitszeit soll andererseits aber auch gewährleisten, dass angestellte Ärztinnen und Ärzte nur dann Mitglied in der für ihren Arztsitz zustän- digen Kassenärztlichen Vereinigung werden, wenn der Umfang der ärztlichen Tätigke
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 72.787 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/10605, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.315–150.102 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 33c082ed873f3a47….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP