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Artikel 1 · BT-Drs. 18/10605 · S. 24

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 77)
Die bisherige Regelung in Absatz 3 Satz 2 sieht vor, dass angestellte Ärzte nur dann Mitglied einer Kassenärztli-
chen Vereinigung werden, wenn sie mindestens halbtags beschäftigt sind. Wegen der fehlenden gesetzlichen oder
tarifvertraglichen Bezugsgröße einer wöchentlichen Arbeitszeit bei angestellten Ärzten außerhalb von Kranken-
häusern wurde die Regelung nicht einheitlich ausgelegt. Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen ent-
halten unterschiedliche Regelungen zum notwendigen Umfang einer Halbtagsbeschäftigung. Die Voraussetzung
der mindestens halbtägigen Beschäftigung wird daher durch die Voraussetzung einer Wochenarbeitszeit von min-
destens zehn Stunden ersetzt. Diese Stundenzahl ist angelehnt an die Vorgaben nach § 17 Absatz 1a Bundesman-
telvertrag, wonach ein Vertragsarzt mit einem halben Versorgungsauftrag mindestens zehn Sprechstunden wö-
chentlich zur Verfügung stehen muss. Damit soll erreicht werden, dass künftig sämtliche in einem zeitlich erheb-
lichen Umfang angestellte Ärztinnen und Ärzte Mitglieder der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung
werden. Mit der Festlegung einer wöchentlichen Mindestbeschäftigungszeit von zehn Stunden von angestellten
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 25 –                         Drucksache 18/10605


Ärztinnen und Ärzten wird zudem der stetig steigenden Zahl von angestellten Ärztinnen und Ärzten in der ambu-
lanten Versorgung Rechnung getragen. Das Erfordernis von zehn Stunden Wochenarbeitszeit soll andererseits
aber auch gewährleisten, dass angestellte Ärztinnen und Ärzte nur dann Mitglied in der für ihren Arztsitz zustän-
digen Kassenärztlichen Vereinigung werden, wenn der Umfang der ärztlichen Tätigke

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 72.787 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10605, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.315–150.102 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 33c082ed873f3a47….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP