Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 84 Lehrgangskosten
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- SG Mannheim, 09.02.2010 – S 8 AL 3179/09Zitiert von 1
- BSG, 23.02.2010 – B 11 AL 121/09 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Ausschluss des Vergütungsanspruchs eines privaten ArbeitsvermittlersZitiert von 4
- BSG, 03.08.2011 – B 11 SF 1/10 RSozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Klage eines Maßnahmeträgers gegen eine Zertifizierungsstelle auf Zulassung einer Maßnahme - öffentlich-rechtliche Streitigkeit - zivilrechtliche Streitigkeit - Abgrenzung - Rechtsnatur - sozialrechtliche Prägung des Rechtsverhältnisses - hoheitliches Tätigkeitsergebnis - Gleichordnungsverhältnis - privatrechtlicher Vertrag - Beschwerdeeinlegung unmittelbar beim BSG - Nachholung einer versäumten RechtswegentscheidungZitiert von 9
- BSG, 18.05.2010 – B 7 AL 22/09 RFörderung der beruflichen Weiterbildung - Zulassung von Weiterbildungsträgern und -maßnahmen bei vor dem 1.1.2006 beginnenden Maßnahmen durch die BAZitiert von 5
- SG Berlin, 28.04.2011 – S 198 AL 669/11 ER
- LSG Baden-Württemberg, 06.04.2005 – L 13 AL 220/05 AK-A
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2025 – L 3 AL 1911/25
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2023 – L 2 AL 49/18
- OVG Sachsen, 01.09.2020 – 2 A 118/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/84#abs-1 (1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
1.
der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
2.
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/84#abs-2 (2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn
1.
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
2.
das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
3.
eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.