Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 02.09.2005 – L 8 AL 4970/04Zitiert von 2
- SG Freiburg, 09.07.2004 – S 9 AL 2219/03
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 – L 2 AL 54/10Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2020 – L 4 AS 174/18 ZVWZitiert von 3
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2019 – L 2 AL 9/14
- LSG Rheinland-Pfalz, 23.04.2015 – L 1 AL 66/13
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 – L 4 AS 1070/20
- BSG, 14.10.2020 – B 11 AL 2/20 R(Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - Anrechnung von Elterneinkommen - Anwendbarkeit der Härtefallregelung des § 25 Abs 6 BAföG - außergewöhnliche Belastungen - Erhöhung des Einkommensfreibetrags - Ermessensausübung)Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 – L 14 AS 563/18
45 Entscheidungen zu § 7 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf
1.
die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
2.
die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
3.
den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
abzustellen.