Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Stand: 10.06.2019
Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf
abzustellen.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 7 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 02.09.2005 – L 8 AL 4970/04Zitiert von 2
- SG Freiburg, 09.07.2004 – S 9 AL 2219/03
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 – L 2 AL 54/10Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2020 – L 4 AS 174/18 ZVWZitiert von 3
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2019 – L 2 AL 9/14
- LSG Rheinland-Pfalz, 23.04.2015 – L 1 AL 66/13
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 – L 4 AS 1070/20
- BSG, 14.10.2020 – B 11 AL 2/20 R(Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - Anrechnung von Elterneinkommen - Anwendbarkeit der Härtefallregelung des § 25 Abs 6 BAföG - außergewöhnliche Belastungen - Erhöhung des Einkommensfreibetrags - Ermessensausübung)Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 – L 14 AS 563/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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