Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 83 Weiterbildungskosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- BSG, 25.03.2003 – B 7 AL 8/02 RZitiert von 2
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 61/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche Weiterbildung - Weiterbildungskosten - Kinderbetreuungskosten - Kosten für die Verpflegung der Kinder in einer Kindertagesstätte während der beruflichen WeiterbildungsmaßnahmeZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 – L 32 AS 846/15Zitiert von 2
- BSG, 02.06.2004 – B 7 AL 102/03 RZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2020 – L 34 AS 1703/18
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2025 – L 3 AL 1911/25
- LSG Hamburg, 26.03.2025 – L 2 AL 15/23 D
- SG Darmstadt, 30.04.2024 – S 1 AS 456/23Zitiert von 1
39 Entscheidungen zu § 83 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/83#abs-1 (1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/83#abs-2 (2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.