Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung
Stand: 01.07.2023
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/131a#abs-2 (2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen:
Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/131a#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 131a SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 09.03.2022 – B 7/14 AS 31/21 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche Weiterbildung - schulische Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher - Weiterbildungsprämie - Gleichstellung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung mit einer Zwischenprüfung - analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3)
- SG Karlsruhe, 11.12.2018 – S 4 AL 1712/18Zitiert von 2
- BSG, 03.11.2021 – B 11 AL 2/21 RBerufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer Zwischenprüfung - erster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung - Ausbildung für Büromanagementkaufleute - kurze Weiterbildungsdauer und kurzer Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung - keine analoge Anwendung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 29
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 – L 14 AL 103/20
- LSG NRW, 23.11.2020 – L 20 AL 53/19Zitiert von 2
- BSG, 25.05.2022 – B 11 AL 29/21 R(Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung - analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 bei etwa zweijähriger beruflicher Weiterbildung)Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2025 – L 3 AL 1911/25
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.12.2024 – L 2 AL 3/23
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.07.2024 – L 2 AL 18/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131a SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 131a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 131a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 131a Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 131a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1710)
BGBl. 2016 I S. 1710
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 131a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2014 I S. 2082
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13.03.2013 Ausfertigung
§ 131a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2013 (BGBl. I 446)
BGBl. 2013 I S. 446
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.