Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 87 Kinderbetreuungskosten
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 61/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche Weiterbildung - Weiterbildungskosten - Kinderbetreuungskosten - Kosten für die Verpflegung der Kinder in einer Kindertagesstätte während der beruflichen WeiterbildungsmaßnahmeZitiert von 1
- SG Mannheim, 09.02.2010 – S 8 AL 3179/09Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2020 – L 34 AS 1703/18
- BSG, 03.08.2011 – B 11 SF 1/10 RSozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Klage eines Maßnahmeträgers gegen eine Zertifizierungsstelle auf Zulassung einer Maßnahme - öffentlich-rechtliche Streitigkeit - zivilrechtliche Streitigkeit - Abgrenzung - Rechtsnatur - sozialrechtliche Prägung des Rechtsverhältnisses - hoheitliches Tätigkeitsergebnis - Gleichordnungsverhältnis - privatrechtlicher Vertrag - Beschwerdeeinlegung unmittelbar beim BSG - Nachholung einer versäumten RechtswegentscheidungZitiert von 9
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1553/18Zitiert von 7
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1554/18Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2025 – L 3 AL 1911/25
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1555/18
- LSG NRW, 15.03.2017 – L 12 AS 134/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.