Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
Stand: 01.08.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 18.03.2004 – B 11 AL 59/03 RZitiert von 4
- BSG, 03.12.2009 – B 11 AL 38/08 RZitiert von 15
- LSG NRW, 21.11.2012 – L 12 AS 1702/11
- BSG, 12.12.2013 – B 4 AS 7/13 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Mobilitätshilfe - Reisekostenbeihilfe - Voraussetzung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - Referendar im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 5
- BSG, 04.03.2009 – B 11 AL 50/07 RZitiert von 11
- SG Neubrandenburg, 09.11.2009 – S 13 AS 1288/07
Zuletzt entschieden
- SG Magdeburg, 27.10.2023 – S 47 AL 47/18
- OLG Brandenburg, 01.12.2021 – 13 UF 166/20Zitiert von 1
- BSG, 04.03.2021 – B 4 AS 60/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante - Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget - keine Förderungsfähigkeit mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung im Sinne der VorschriftZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.