Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 52 Förderungsberechtigte junge Menschen
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/52#abs-1 (1) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/52#abs-2 (2) Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Zudem müssen Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten. Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt ist. Für geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, muss abweichend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindestens drei Monaten ausgesetzt sein.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 52 SGB III →
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- LSG Berlin-Brandenburg, 05.10.2016 – L 18 AL 39/15Zitiert von 1
- BSG, 19.10.2016 – B 14 AS 40/15 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung Beteiligter bei Klagehäufung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Teilnahme eines behinderten Kindes an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme mit Internatsunterbringung - Unterkunftskostenanteil des Kindes in der Elternwohnung - Darlehen gem § 27 Abs 4 SGB 2 - Beschränkung der Minderjährigenhaftung)Zitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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