Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 27.08.2012 – L 6 AS 129/09Zitiert von 1
- BSG, 02.09.2004 – B 7 AL 62/03 RZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2015 – L 29 AL 178/13
- LSG NRW, 12.12.2011 – L 12 AS 1600/11 B ER
- SG Detmold, 26.08.2011 – S 13 AL 531/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2010 – L 25 AS 855/09
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 28.04.2025 – 14 K 970/24
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 – 5 Sa 369/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 – L 32 AS 1626/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/46#abs-1 (1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/46#abs-2 (2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten Buches nicht besteht.