Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 324 Antrag vor Leistung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 141
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 12.04.2012 – L 12 AL 5192/11Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 14.09.2017 – S 11 AL 309/17
- LSG Saarland, 28.05.2004 – L 8 AL 36/03Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 08.06.2018 – L 3 AL 1/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2017 – L 14 AL 284/12
- LSG Saarland, 29.11.2005 – L 6 AL 36/04
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 24.09.2025 – L 2 AL 6/25 WA
- LSG NRW, 27.01.2025 – L 20 AL 154/21
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2024 – L 2 AL 17/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 324 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/324#abs-1 (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/324#abs-2 (2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/324#abs-3 (3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.