Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/344?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/344?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/344?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/344?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8 des Sechsten Buches entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 344 aufgehoben durch Artikel 5 1. 1. 2029 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 344 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 344 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 344 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 687)
BGBl. 2011 I S. 687
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16.05.2008 Ausfertigung
§ 344 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I 842)
BGBl. 2008 I S. 842
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 344 geändert und neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. 2007 I S. 3024
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29.06.2006 Ausfertigung
§ 344 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I 1402)
BGBl. 2006 I S. 1402
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