Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Stand: 01.10.2022
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BSG, 23.10.2018 – B 11 AL 21/17 RZitiert von 9
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2023 – L 11 AL 99/21
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.07.2015 – L 2 AL 72/13Zitiert von 1
- BSG, 15.08.2018 – B 12 R 4/18 RBetriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Altersteilzeitvereinbarung - Absenkung des Arbeitsentgelts - Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach der GleitzonenformelZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2022 – L 3 AL 670/21
- SG Karlsruhe, 10.03.2008 – S 5 KR 6070/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 23.02.2017 – B 11 AL 1/16 RArbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - freiwilliges soziales Jahr im Ausland - Bemessungszeitraum - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgelt - Taschengeld und SachleistungZitiert von 11
- LSG NRW, 30.09.2016 – L 20 AL 242/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2010 – 12 U 71/09
13 Entscheidungen zu § 344 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 344 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/344#abs-1 (1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/344#abs-2 (2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/344#abs-3 (3) Für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/344#abs-4 (4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.