Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28a#abs-1 (1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28a#abs-2 (2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28a#abs-3 (3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28a#abs-4 (4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28a#abs-5 (5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
Wird zitiert von 100 Entscheidungen zu § 28a SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 15.03.2011 – L 13 AL 1008/10Zitiert von 1
- SG Dortmund, 11.05.2011 – S 33 AL 259/09 WAZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 19.01.2010 – L 13 AL 1583/09
- LSG NRW, 21.06.2012 – L 9 AL 9/12Zitiert von 1
- SG Koblenz, 10.01.2007 – S 9 AL 302/06Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2009 – L 8 AL 4794/07
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 2
- SG Landshut, 15.12.2025 – S 16 AL 83/24
- BSG, 16.07.2025 – B 11 AL 8/23 RArbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Mitarbeiter einer Rundfunk- und Fernsehanstalt - Abgrenzung eines Dauerarbeitsverhältnisses von mehreren befristeten voneinander getrennten Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnissen - Auslegung des Rahmenvertrags - kein fortlaufendes Beschäftigungsverhältnis - Berücksichtigung von abgerechneten TätigkeitszeitenZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28a SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2018 Ausfertigung
§ 28a geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
-
18.07.2016 Ausfertigung
§ 28a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1710)
BGBl. 2016 I S. 1710
-
21.12.2015 Ausfertigung
§ 28a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2015 I S. 2424
-
23.10.2012 Ausfertigung
§ 28a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246 794)
BGBl. 2012 I S. 2246
-
22.06.2011 Ausfertigung
§ 28a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
-
24.10.2010 Ausfertigung
§ 28a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1417, 2329)
BGBl. 2010 I S. 1417
-
28.05.2008 Ausfertigung
§ 28a geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
-
21.03.2005 Ausfertigung
§ 28a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.