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Artikel 4 · BT-Drs. 16/7439 · S. 94

Zu Artikel 4 (Änderung des Dritten Buches Sozial-

Zu Artikel 4 (Änderung des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 26)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift regelt die Versicherungspflicht von Beschäf-
tigten, die zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen
Angehörigen im Rahmen der Pflegezeit nach § 3 des Pflege-
zeitgesetzes (siehe Artikel 3) vorübergehend von der Ar-
beitsleistung freigestellt sind. Sie gewährleistet, dass Be-
schäftigte, die nach diesem Buch versicherungspflichtig
sind, auch während der bis zu sechs Monate dauernden Pfle-
getätigkeit in den Schutz der Arbeitsförderung (Arbeitslo-
senversicherung) einbezogen bleiben.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Buchstabe a. Die
Versicherungspflicht wegen der vorübergehenden Pflege
eines Angehörigen in der Pflegezeit tritt nicht ein, wenn Ver-
sicherungsschutz während der Zeit der Pflege bereits aus an-
deren Gründen besteht.
Zu Nummer 2 (§ 28a)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Regelung ermöglicht es Personen, die einen Angehö-
rigen während der Pflegezeit zunächst vorübergehend
gepflegt haben, von der Möglichkeit der freiwilligen
Weiterversicherung Gebrauch zu machen, wenn sie ihr ver-
sicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgeben
(müssen), um die Pflege fortzusetzen, und die sonstigen
Voraussetzungen der freiwilligen Weiterversicherung gege-
ben sind. Auf diese Weise kann ein nahtloser Versicherungs-
schutz in der Arbeitslosenversicherung auch bei längerer
Pflegetätigkeit erreicht werden.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa.
Zu Nummer 3 (§ 130)
Die Regelung stellt sicher, dass Personen, die während der
Pflege eines Angehörigen in einer Pflegezeit (versicherungs-
pflichtig) beschäftigt waren, aber w

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.601 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/7439, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 516.899–520.500 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 4e93eb3ec80ebe58….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP