Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 16/7439 · S. 94
Zu Artikel 4 (Änderung des Dritten Buches Sozial-
Zu Artikel 4 (Änderung des Dritten Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 26) Zu Buchstabe a Die Vorschrift regelt die Versicherungspflicht von Beschäf- tigten, die zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Rahmen der Pflegezeit nach § 3 des Pflege- zeitgesetzes (siehe Artikel 3) vorübergehend von der Ar- beitsleistung freigestellt sind. Sie gewährleistet, dass Be- schäftigte, die nach diesem Buch versicherungspflichtig sind, auch während der bis zu sechs Monate dauernden Pfle- getätigkeit in den Schutz der Arbeitsförderung (Arbeitslo- senversicherung) einbezogen bleiben. Zu Buchstabe b Es handelt sich um Folgeänderungen zu Buchstabe a. Die Versicherungspflicht wegen der vorübergehenden Pflege eines Angehörigen in der Pflegezeit tritt nicht ein, wenn Ver- sicherungsschutz während der Zeit der Pflege bereits aus an- deren Gründen besteht. Zu Nummer 2 (§ 28a) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Doppelbuchstabe bb Die Regelung ermöglicht es Personen, die einen Angehö- rigen während der Pflegezeit zunächst vorübergehend gepflegt haben, von der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch zu machen, wenn sie ihr ver- sicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgeben (müssen), um die Pflege fortzusetzen, und die sonstigen Voraussetzungen der freiwilligen Weiterversicherung gege- ben sind. Auf diese Weise kann ein nahtloser Versicherungs- schutz in der Arbeitslosenversicherung auch bei längerer Pflegetätigkeit erreicht werden. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Zu Nummer 3 (§ 130) Die Regelung stellt sicher, dass Personen, die während der Pflege eines Angehörigen in einer Pflegezeit (versicherungs- pflichtig) beschäftigt waren, aber w
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.601 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/7439, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 516.899–520.500 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 4e93eb3ec80ebe58….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP