Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/180?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die Anforderungen der nachfolgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/180?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn
und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, abschließt. Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/180?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn
Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/180?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist ein Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/180?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Buches.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 180 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 180 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 180 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2581)
BGBl. 2017 I S. 2581
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 180 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1710)
BGBl. 2016 I S. 1710
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 180 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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