Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/7823 · S. 97
Zu Artikel 2 (Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 2 (Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Eine Einstiegsqualifizierung ist auch zu fördern, wenn sie auf eine berufliche Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 des Pflegeberufsgesetzes vorbereitet. Nicht gefördert werden Einstiegsqualifizierungen zur Vorbereitung auf die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufsgesetzes. Die berufliche Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 des Pflegeberufsgesetzes wird damit in Bezug auf die Förderung der betrieblichen Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz gleichgestellt. Zu Nummer 2 Zur mit Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähigen Berufsausbildung gehört auch die berufliche Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 des Pflegeberufsgesetzes. Keine förderungsfähige Berufsausbildung stellt dagegen die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufsgesetzes dar. Damit wird die berufliche Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 des Pflegeberufsgesetzes der betrieblichen Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz gleichgestellt. Die bisherigen Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wurden mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert. Auszubildenden einer beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufsgesetz stehen damit grundsätzlich auch aus- bildungsbegleitende Hilfen nach § 75 Drittes Buch Sozialgesetzbuch und die Assistierte Ausbildung nach § 130 Drittes Buch Sozialgesetzbuch offen. Die Begrenzung der Förderung auf betrieblich durchgeführte Ausbildungen nach Teil 2 des Pflegeberufsgesetzes ist rein deklaratorischer Art, da die Ausbildungen nach Teil 2 des Pflegeberufsgesetzes ausschließlich betrieblich durchgeführt werden.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7823, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 385.422–387.116 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 59da08960bd004f3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP