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Artikel 2 · BT-Drs. 18/7823 · S. 97

Zu Artikel 2 (Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 2 (Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Eine Einstiegsqualifizierung ist auch zu fördern, wenn sie auf eine berufliche Ausbildung in der Pflege nach Teil
2 des Pflegeberufsgesetzes vorbereitet. Nicht gefördert werden Einstiegsqualifizierungen zur Vorbereitung auf
die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufsgesetzes. Die berufliche Ausbildung in der
Pflege nach Teil 2 des Pflegeberufsgesetzes wird damit in Bezug auf die Förderung der betrieblichen Ausbildung
nach dem Altenpflegegesetz gleichgestellt.
Zu Nummer 2
Zur mit Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähigen Berufsausbildung gehört auch die berufliche Ausbildung in
der Pflege nach Teil 2 des Pflegeberufsgesetzes. Keine förderungsfähige Berufsausbildung stellt dagegen die
hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufsgesetzes dar. Damit wird die berufliche Ausbildung
in der Pflege nach Teil 2 des Pflegeberufsgesetzes der betrieblichen Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz
gleichgestellt. Die bisherigen Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege wurden mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert.
Auszubildenden einer beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufsgesetz stehen damit grundsätzlich auch aus-
bildungsbegleitende Hilfen nach § 75 Drittes Buch Sozialgesetzbuch und die Assistierte Ausbildung nach § 130
Drittes Buch Sozialgesetzbuch offen.
Die Begrenzung der Förderung auf betrieblich durchgeführte Ausbildungen nach Teil 2 des Pflegeberufsgesetzes
ist rein deklaratorischer Art, da die Ausbildungen nach Teil 2 des Pflegeberufsgesetzes ausschließlich betrieblich
durchgeführt werden.

BT-Drs. 18/7823 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/7823, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 385.422–387.116 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 59da08960bd004f3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP