Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/173#abs-1 (1) Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches), hat Anspruch auf
Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag der Leistungsbezieherin oder des Leistungsbeziehers erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/173#abs-2 (2) Die Bundesagentur übernimmt höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/173#abs-3 (3) Die von der Bundesagentur zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte. Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in dem die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/173#abs-4 (4) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 173 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 14.09.2010 – B 7 AL 21/09 R(Kurzarbeitergeldanspruch - Kurzarbeit Null - erheblicher Arbeitsausfall - Bindungswirkung des Anerkennungsbescheids nach § 173 Abs 3 SGB 3 bei fehlender Aufhebung - keine Umdeutung des Ablehnungsbescheides)Zitiert von 21
- BSG, 14.09.2010 – B 7 AL 29/09 Rsozialgerichtliches Verfahren - bindender Anerkennungsbescheid - Beseitigung der Bindungswirkung der Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen - Transferkurzarbeitergeld - Kurzarbeit NullZitiert von 11
- LSG Hessen, 28.01.2011 – L 7 AL 80/08
- LSG NRW, 27.01.2025 – L 20 AL 127/23
- LSG NRW, 13.05.2024 – L 20 AL 201/22Zitiert von 2
- SG Detmold, 23.11.2011 – S 4 AL 231/11
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 21.11.2025 – L 7 AL 1/25Zitiert von 1
- BSG, 25.03.2025 – B 10 R 1/25 CSozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - zuständiger Spruchkörper - Wechsel der Senatszuständigkeit - Geschäftsverteilungsplan des BSG - rechtliches Gehör - Übergehen von Beteiligtenvorbringen - Bindung der Revisionsinstanz an tatsächliche Feststellungen - keine Überraschungsentscheidung bei Bestätigung der Argumente der Vorinstanz - Revisionszulassung durch das BSG - kein geschütztes Vertrauen auf abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung
- LSG NRW, 17.09.2020 – L 20 AL 109/20 B ERZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 173 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
-
23.12.2003 Ausfertigung
§ 173 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.