Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 172 Datenaustausch und Datenübermittlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 17.12.2013 – B 11 AL 11/12 RKurzarbeitergeldanspruch - persönliche Voraussetzung - Arbeitsunfähigkeit - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Teilnahme an einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation - Bewilligung durch Rentenversicherungsträger - ÜbergangsgeldanspruchZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2002 – L 8 AL 265/01
- BAG, 22.04.2009 – 5 AZR 310/08BRTV Bau: Eigenständige Zahlungspflicht des Arbeitgebers für Saison-Kurzarbeitergeld unabhängig von den persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 21.11.2002 – B 11 AL 17/02 RZitiert von 3
- BSG, 14.09.2010 – B 7 AL 21/09 R(Kurzarbeitergeldanspruch - Kurzarbeit Null - erheblicher Arbeitsausfall - Bindungswirkung des Anerkennungsbescheids nach § 173 Abs 3 SGB 3 bei fehlender Aufhebung - keine Umdeutung des Ablehnungsbescheides)Zitiert von 19
- ArbG Herford, 26.02.2010 – 1 Ca 241/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 05.12.2023 – 9 AZR 364/22Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und KurzarbeitZitiert von 6
- LAG Hamm, 12.06.2014 – 11 Sa 1566/13Zitiert von 3
- ArbG Herford, 31.10.2013 – 3 Ca 1287/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/172#abs-1 (1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/172#abs-2 (2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.