Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/180#abs-1 (1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die Anforderungen der nachfolgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/180#abs-2 (2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn
und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, abschließt. Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/180#abs-3 (3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/180#abs-4 (4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, die Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtet, bei denen aufgrund ihrer Eignung oder ihrer persönlichen Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann. Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesrechtlichen Regelungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/180#abs-5 (5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Buches.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 180 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 – L 14 AS 563/18
- SG Berlin, 01.11.2016 – S 137 AS 14835/16 ERZitiert von 1
- BSG, 25.05.2016 – B 11 AL 11/16 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Verfassungswidrigkeit des § 180 Abs 4 SGB 3 - Berufsfreiheit)Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2016 – L 25 AS 1611/16 B ERZitiert von 2
- OVG Sachsen, 01.09.2020 – 2 A 118/19
- BSG, 09.03.2022 – B 7/14 AS 31/21 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche Weiterbildung - schulische Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher - Weiterbildungsprämie - Gleichstellung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung mit einer Zwischenprüfung - analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3)
Zuletzt entschieden
- BSG, 14.12.2023 – B 11 AL 2/23 R(Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Voraussetzungen der Förderung - Bildungsgutschein für eine Weiterbildung für beschäftigte Arbeitnehmer - kein Anspruch auf Prämie bei geförderter Weiterbildung gem § 82 SGB 3 - keine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 SGB 3 - keine planwidrige Regelungslücke - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 6
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2023 – L 2 AL 47/18
- BSG, 25.05.2022 – B 11 AL 29/21 R(Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung - analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 bei etwa zweijähriger beruflicher Weiterbildung)Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 180 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 180 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 180 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 180 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2581)
BGBl. 2017 I S. 2581
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 180 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1710)
BGBl. 2016 I S. 1710
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 180 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.