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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2581

BGBl. 2017 I S. 2581 · 166.453 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2581
                                                      Gesetz
                                            zur Reform der Pflegeberufe
                                      (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG)
                                                            Vom 17. Juli 2017

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht
Artikel 1      Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz –
               PflBG)
Artikel   1a   Änderung des Krankenpflegegesetzes

Artikel   1b   Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel   2    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   3    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   4    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   5    Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel   6    Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel   6a   Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel   6b   Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel   7    Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel   8    Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel   9    Änderung der Verordnung über die Ausbildungs-
               förderung für soziale Pflegeberufe
Artikel 10     Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Artikel 11     Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Artikel 12     Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
Artikel 13     Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
Artikel 14     Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 15     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                              Artikel 1

                           Gesetz
                    über die Pflegeberufe
               (Pflegeberufegesetz – PflBG)1

                       Inhaltsübersicht

                                Teil 1
                        Allgemeiner Teil

                             Abschnitt 1

           Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
    über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
    30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch
    den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016,
    S. 135) geändert worden ist.

                          Abschnitt 2
                   Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten

                            Teil 2
       Berufliche Ausbildung in der Pflege

                          Abschnitt 1

                          Ausbildung
§ 5    Ausbildungsziel
§ 6    Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 7    Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 8    Träger der praktischen Ausbildung
§ 9    Mindestanforderungen an Pflegeschulen
§ 10   Gesamtverantwortung der Pflegeschule
§ 11   Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 12   Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 13   Anrechnung von Fehlzeiten
§ 14   Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63
       Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 15   Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs

                          Abschnitt 2
                     Ausbildungsverhältnis
§ 16   Ausbildungsvertrag
§ 17   Pflichten der Auszubildenden
§ 18   Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 19   Ausbildungsvergütung
§ 20   Probezeit
§ 21   Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 22   Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 23   Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 24   Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 25   Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

                          Abschnitt 3

                       Finanzierung der
             beruflichen Ausbildung in der Pflege
§ 26   Grundsätze der Finanzierung
§ 27   Ausbildungskosten
§ 28   Umlageverfahren
§ 29   Ausbildungsbudget, Grundsätze

§ 30   Pauschalbudgets
§ 31   Individualbudgets
§ 32   Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten

§ 33   Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungser-
       mächtigung
BGBl. 2017, Seite 2582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2582
2582                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

§ 34   Ausgleichszuweisungen
§ 35   Rechnungslegung der zuständigen Stelle

§ 36   Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung

                                  Te i l 3

         Hochschulische Pflegeausbildung
§ 37   Ausbildungsziele
§ 38   Durchführung des Studiums

§ 39   Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung
       der Berufszulassung

                                  Te i l 4
                           Anerkennung

            ausländischer Berufsabschlüsse;
         Zuständigkeiten; Fachkommission;
  S t a t i s t i k u n d Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g
                       Bußgeldvorschriften

                               Abschnitt 1

                Außerhalb des Geltungsbereichs
           des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
§ 40   Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
§ 41   Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen; Verord-
       nungsermächtigung
§ 42   Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-
       Vertragsstaaten
§ 43   Feststellungsbescheid

                               Abschnitt 2
                   Erbringen von Dienstleistungen

§ 44   Dienstleistungserbringende Personen
§ 45   Rechte und Pflichten

§ 46   Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die
       zuständige Behörde
§ 47   Bescheinigungen der zuständigen Behörde
§ 48   Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbrin-
       gung

                               Abschnitt 3
                   Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 49   Zuständige Behörden
§ 50   Unterrichtungspflichten
§ 51   Vorwarnmechanismus
§ 52   Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden

                               Abschnitt 4

                 Fachkommission, Beratung,
       Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
§ 53   Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
§ 54   Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und For-
       schung

                               Abschnitt 5
             Statistik und Verordnungsermächtigung
§ 55   Statistik; Verordnungsermächtigung
§ 56   Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Ver-
       ordnungsermächtigungen

                               Abschnitt 6
                          Bußgeldvorschriften

§ 57   Bußgeldvorschriften

                                    Te i l 5

                 B e s o n d e re Vo r s c h r i f t e n üb e r
        die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und
        Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege

        § 58   Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und
               Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
        § 59   Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
        § 60   Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
               oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Aus-
               bildungsziel und Durchführung der Ausbildung

        § 61   Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Aus-
               bildungsziel und Durchführung der Ausbildung
        § 62   Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in
               der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der
               Altenpflege

e n ;                               Te i l 6

           Anwendungs- und Übergangsvorschriften

        § 63  Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
        § 64  Fortgeltung der Berufsbezeichnung
        § 65  Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen;
              Bestandsschutz
        § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach
              dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
        § 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
        § 68 Evaluierung
        Anlage

                                    Teil 1

                              Allgemeiner Teil

                               Abschnitt 1

                       Erlaubnis zum
               Führen der Berufsbezeichnung

                                      §1
                     Führen der Berufsbezeichnung

           (1) Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“
        oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaub-
        nis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen
        die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflege-
        fachmann“ mit dem akademischen Grad.
           (2) Die Urkunde für die Erlaubnis nach Absatz 1 ent-

        hält neben der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 einen
        Hinweis auf den nach § 7 Absatz 4 Satz 1 durchgeführ-
        ten Vertiefungseinsatz.

                                      §2

                          Voraussetzungen für
                       die Erteilung der Erlaubnis
          Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist
        auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
        1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche

           oder hochschulische Ausbildung absolviert und die
           staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,

        2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
           aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
           des Berufs ergibt,
BGBl. 2017, Seite 2583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2583
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
   Berufs ungeeignet ist und

4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen
   Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

                              §3

                   Rücknahme,
         Widerruf und Ruhen der Erlaubnis

   (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Er-

teilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach

§ 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Num-

mer 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach

den §§ 40 bis 42 nicht abgeschlossen war. Die Erlaub-

nis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung

der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2

Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4

nicht vorgelegen hat.

   (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträg-
lich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2
Nummer 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerru-
fen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 3 weggefallen ist.
   (3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet wer-
den, wenn gegen die betreffende Person wegen des
Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverläs-
sigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde,
ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die Anordnung ist
aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen.

                      Abschnitt 2
          Vo r b e h a l t e n e T ä t i g k e i t e n

                              §4
               Vorbehaltene Tätigkeiten

   (1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen be-
ruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1
Absatz 1 durchgeführt werden. Ruht die Erlaubnis nach
§ 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach
Absatz 2 nicht durchgeführt werden.
  (2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absat-
zes 1 umfassen

1. die Erhebung und Feststellung des individuellen
   Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
   stabe a,

2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des

   Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1
   Buchstabe b sowie

3. die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung
   der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1
   Buchstabe d.
   (3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaub-
nis nach § 1 Absatz 1 oder Personen, deren Erlaubnis
nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt,
darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder
übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach
Absatz 2 durch diese Personen dulden.

                          Teil 2

        Berufliche Ausbildung in der Pflege

                     Abschnitt 1
                     Ausbildung

                            §5

                    Ausbildungsziel
   (1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pfle-

gefachmann vermittelt die für die selbstständige, um-

fassende und prozessorientierte Pflege von Menschen

aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären so-

wie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachli-

chen und personalen Kompetenzen einschließlich der

zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkultu-

rellen und kommunikativen Kompetenzen und der zu-

grunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähig-

keit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Le-
benslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eige-
nen beruflichen Biographie verstanden und die fortlau-
fende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als
notwendig anerkannt.
   (2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präven-
tive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflege-
rische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiederer-
langung oder Verbesserung der physischen und psy-
chischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre
Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen
und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entspre-
chend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissen-
schaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissen-
schaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer profes-
sionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebens-
situation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hin-
tergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebens-
phase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt
die Selbstständigkeit der zu pflegenden Menschen
und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.
  (3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen

1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:
   a) Erhebung und Feststellung des individuellen Pfle-
      gebedarfs und Planung der Pflege,
   b) Organisation, Gestaltung und Steuerung des
      Pflegeprozesses,
   c) Durchführung der Pflege und Dokumentation der
      angewendeten Maßnahmen,

   d) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung
      der Qualität der Pflege,
   e) Bedarfserhebung und Durchführung präventiver

      und gesundheitsfördernder Maßnahmen,

   f) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu
      pflegenden Menschen bei der individuellen Aus-
      einandersetzung mit Gesundheit und Krankheit
      sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigen-
      ständigen Lebensführung und Alltagskompetenz
      unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugsperso-
      nen,
   g) Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivie-
      rung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten
      der zu pflegenden Menschen insbesondere im
      Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die
BGBl. 2017, Seite 2584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2584
       Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der
       kognitiven Fähigkeiten,
   h) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen
      bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes
      und Durchführung von Maßnahmen in Krisen-
      und Katastrophensituationen,
   i) Anleitung, Beratung und Unterstützung von an-
      deren Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den
      jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an
      der praktischen Ausbildung von Angehörigen
      von Gesundheitsberufen,
2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig
   durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medi-
   zinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,
3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich
   zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten
   und dabei individuelle, multidisziplinäre und berufs-
   übergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden
   und Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie team-
   orientiert umzusetzen.
   (4) Während der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder
zum Pflegefachmann werden ein professionelles,
ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufli-
ches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.

                          §6
         Dauer und Struktur der Ausbildung

   (1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pfle-
gefachmann dauert unabhängig vom Zeitpunkt der
staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform drei Jahre,
in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus
theoretischem und praktischem Unterricht und einer
praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen
Ausbildung überwiegt.

   (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird

an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich an-

erkannten Pflegeschulen nach § 9 auf der Grundlage

eines von der Pflegeschule zu erstellenden schulinter-

nen Curriculums erteilt. Das schulinterne Curriculum

wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Rah-

menlehrplans nach § 53 Absatz 1 und 2 und der Vor-
gaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach
§ 56 Absatz 1 und 2 erstellt. Die Länder können unter
Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als
Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula
der Pflegeschulen erlassen.

   (3) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtun-
gen nach § 7 auf der Grundlage eines vom Träger der
praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungs-
plans durchgeführt. Sie gliedert sich in Pflichteinsätze,
einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze. We-
sentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist
die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxis-
anleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der
während eines Einsatzes zu leistenden praktischen
Ausbildungszeit. Die Pflegeschule unterstützt die prak-
tische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem

Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung.

   (4) Die Pflegeschule, der Träger der praktischen Aus-
bildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung
beteiligten Einrichtungen wirken bei der Ausbildung auf

der Grundlage entsprechender Kooperationsverträge
zusammen.
   (5) Zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels findet
eine Zwischenprüfung statt.

                          §7
     Durchführung der praktischen Ausbildung
   (1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege
in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeit-
pflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen
ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgen-
den Einrichtungen durchgeführt:
1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches So-
   zialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,
2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Ab-
   satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelas-
   senen stationären Pflegeeinrichtungen,
3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Ab-
   satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
   nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu-
   gelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.
   (2) Die Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen
der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, ge-
ronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung
sowie weitere Einsätze können auch in anderen, zur
Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrich-
tungen durchgeführt werden.

   (3) Die Pflichteinsätze nach Absatz 1 sowie der
Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach Ab-
satz 2 sollen vor der Zwischenprüfung nach § 6 Ab-
satz 5 durchgeführt werden.
   (4) Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der prak-
tischen Ausbildung in einem der Bereiche, in denen be-
reits ein Pflichteinsatz stattgefunden hat, durchgeführt
werden. Der Vertiefungseinsatz im Bereich des Pflicht-

einsatzes nach Absatz 1 Nummer 3 kann auf den Be-

reich der ambulanten Langzeitpflege ausgerichtet wer-

den. Insgesamt soll der überwiegende Teil der prakti-

schen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbil-

dung stattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungs-

und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.

   (5) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der prakti-
schen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen
landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemesse-
nes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräf-
ten gewährleistet sein muss. Die zuständige Landesbe-
hörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrich-
tung die Durchführung der Ausbildung untersagen.

   (6) Die Länder können durch Landesrecht bestim-
men, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von Strei-
tigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und
dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zustän-
digen Stelle nach § 26 Absatz 4 eingerichtet wird.

                          §8
         Träger der praktischen Ausbildung

  (1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die

Verantwortung für die Durchführung der praktischen
Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt
mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungs-
vertrag.
BGBl. 2017, Seite 2585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2585
  (2) Träger der praktischen Ausbildung können aus-
schließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein,
1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder

2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag
   über die Durchführung des theoretischen und prak-
   tischen Unterrichts geschlossen haben.
  (3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über
Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen
Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten,
dass
1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Aus-
   bildung in den weiteren an der praktischen Ausbil-
   dung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden

   können und

2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbil-
   dungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so
   durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungs-
   ziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
   (4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Aus-
bildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule
wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht
oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die
Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf
die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann
in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbil-
dungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbil-
dung bevollmächtigt werden.
    (5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der
Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Be-
triebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundes-
personalvertretungsgesetzes des Trägers der prakti-

schen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung

bleibt auch in den Fällen des Absatzes 4 die Einrich-
tung nach den Absätzen 1 und 2.

                          §9
      Mindestanforderungen an Pflegeschulen

  (1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforde-
rungen erfüllen:
1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine päda-
   gogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlosse-
   nen Hochschulausbildung auf Master- oder ver-
   gleichbarem Niveau,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbil-
   dungsplätze angemessenen Zahl fachlich und päda-
   gogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender,
   insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlosse-
   ner Hochschulausbildung auf Master- oder ver-
   gleichbarem Niveau für die Durchführung des theo-
   retischen Unterrichts sowie mit entsprechender, ins-
   besondere pflegepädagogischer, abgeschlossener
   Hochschulausbildung für die Durchführung des
   praktischen Unterrichts,
3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen
   Räume und Einrichtungen sowie ausreichender
   Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kos-
   tenlos zur Verfügung zu stellen sind.
   (2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für
die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Voll-
zeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine
geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist
nur vorübergehend zulässig.

   (3) Die Länder können durch Landesrecht das Nä-
here zu den Mindestanforderungen nach den Absät-
zen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hi-
nausgehende Anforderungen festlegen. Sie können für
die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen
Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum
31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche
Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der
Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vor-
liegen muss.

                           § 10
      Gesamtverantwortung der Pflegeschule

   (1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung

für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen
Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die
praktische Ausbildung den Anforderungen des schulin-
ternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist
der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung
des Ausbildungsplans verpflichtet.
   (2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den
Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweises,
ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungs-
plan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbil-
dung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflege-
schule bei der Durchführung der von dieser zu leisten-
den Praxisbegleitung.

                           § 11
                Voraussetzungen für
             den Zugang zur Ausbildung

  (1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung

zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist

1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als
   gleichwertig anerkannter Abschluss oder
2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als
   gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit
   dem Nachweis

   a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbil-
      dung von mindestens zweijähriger Dauer,
   b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrecht-
      lich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung
      in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer,
      die die von der Arbeits- und Sozialministerkonfe-
      renz 2012 und von der Gesundheitsministerkon-
      ferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlos-
      senen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit
      liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Hel-
      ferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016
      B3) erfüllt,
   c) einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen,
      erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich ge-
      regelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe
      oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger
      Dauer oder
   d) einer auf der Grundlage des Krankenpflegegeset-
      zes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch
      Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
      S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaub-
      nis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpfle-
      gehelfer,
   oder
BGBl. 2017, Seite 2586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2586
3. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjäh-
   rigen allgemeinen Schulbildung.
  (2) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende An-
wendung.

                         § 12
       Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

   (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine an-
dere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder er-
folgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im
Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der
Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 an-
rechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf
durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

   (2) Ausbildungen, die die von der Arbeits- und Sozi-

alministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsmi-

nisterkonferenz 2013 als Mindestanforderungen be-

schlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit

liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberu-

fen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen,

sind auf Antrag auf ein Drittel der Dauer der Ausbildung

nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anzurechnen.

                         § 13

             Anrechnung von Fehlzeiten

  (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerech-
net:
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,

2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von

   der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht

   zu vertretenden Gründen
  a) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen
     und praktischen Unterrichts sowie

  b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen
     Ausbildung

  nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsver-
  ordnung,
3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Be-

   schäftigungsverbote bei Auszubildenden, die ein-

   schließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Ge-

   samtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

   (2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch
über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichti-
gen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Errei-
chen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht
gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht
möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend ver-
längert werden.
   (3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsver-
fassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsge-
setz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen
bleiben unberührt.

                         § 14

                 Ausbildung im
     Rahmen von Modellvorhaben nach § 63
 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   (1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbil-
dungsangeboten, die der Weiterentwicklung des nach
diesem Gesetz geregelten Berufes im Rahmen von Mo-
dellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch dienen, können über die in § 5 be-
schriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kom-
petenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ver-
mittelt werden. Dabei darf die Erreichung des Ausbil-
dungsziels nicht gefährdet sein.
   (2) Soweit die Ausbildung nach Absatz 1 über die in
diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung nach § 56 Absatz 1 geregelten Aus-
bildungsinhalte hinausgeht, werden die Ausbildungsin-
halte in gesonderten schulinternen Curricula der Pfle-
geschulen und Ausbildungsplänen der Träger der prak-
tischen Ausbildung festgelegt.

   (3) Die schulinternen Curricula und Ausbildungs-
pläne nach Absatz 2 sind gemeinsam vom Bundesmi-
nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und

vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmi-

gen. Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die er-

weiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorha-

ben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozial-

gesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist,

die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforder-

liche Qualifikation zu vermitteln.

   (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Fach-
kommission nach § 53 für die zusätzliche Ausbildung
standardisierte Module entwickeln, die gemeinsam vom

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit
auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorha-
bens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch genehmigt werden können. Die Genehmi-

gung der standardisierten Module erfolgt einmalig; Än-

derungen bedürfen einer erneuten Genehmigung.

   (5) Die Ausbildungsdauer nach § 6 Absatz 1 Satz 1
ist nach Maßgabe der genehmigten schulinternen Cur-
ricula und Ausbildungspläne entsprechend zu verlän-
gern.

  (6) Die staatliche Abschlussprüfung erstreckt sich
auch auf die mit der zusätzlichen Ausbildung erworbe-
nen erweiterten Kompetenzen.

  (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Per-

sonen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung

nach § 1 Absatz 1 berechtigt sind. Die erworbenen er-

weiterten Kompetenzen werden zum Abschluss des
Ausbildungsangebots staatlich geprüft.

                         § 15

               Modellvorhaben zur
        Weiterentwicklung des Pflegeberufs
   (1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten
zur Durchführung der schulischen und praktischen
Ausbildung können die Länder im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und dem Bundesministerium für Gesund-
heit Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10 und den
Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
nach § 56 Absatz 1, die sich nicht auf Inhalte oder Prü-
fungsvorgaben beziehen, zulassen, sofern das Errei-
chen der Ausbildungsziele nach § 5 nicht gefährdet
wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die
BGBl. 2017, Seite 2587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2587
zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790
(ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist,
gewährleistet ist. Dabei können Teile des theoretischen
Unterrichts nach § 6 Absatz 2 als Fernunterricht erteilt
werden.
  (2) Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus,
dass
1. das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen
   lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die
   Pflegeausbildung unter Beachtung der berufsfeld-
   spezifischen Anforderungen erwartet werden,

2. eine sachgerecht begleitende und abschließende
   wissenschaftliche Evaluierung des Modellvorhabens
   gewährleistet ist und

3. die Laufzeit des Modellvorhabens fünf Jahre nicht
   überschreitet und eine Verlängerung um höchstens
   zwei Jahre anhand der Evaluierungsergebnisse zu
   begründen ist.

                    Abschnitt 2

            Ausbildungsverhältnis

                         § 16
                 Ausbildungsvertrag
   (1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung
und der oder dem Auszubildenden ist ein schriftlicher
Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften
dieses Abschnitts zu schließen.
  (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Fol-
gendes enthalten:
 1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-
    schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird sowie
    den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich ei-
    ner Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2,

 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
 3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde lie-
    gende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,

 4. eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen
    Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbil-
    dungsplan),
 5. die Verpflichtung der Auszubildenden oder des
    Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsver-
    anstaltungen der Pflegeschule,
 6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wö-
    chentlichen praktischen Ausbildungszeit,
 7. die Dauer der Probezeit,
 8. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungs-
    vergütung einschließlich des Umfangs etwaiger
    Sachbezüge nach § 19 Absatz 2,
 9. die Dauer des Urlaubs,
10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbil-
    dungsvertrag gekündigt werden kann, und

11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf
    die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zu-
    grunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Be-
    triebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die
    Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Be-
    triebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bun-
    despersonalvertretungsgesetzes des Trägers der
    praktischen Ausbildung.

   (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungs-
berechtigten Person des Trägers der praktischen Aus-
bildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minder-
jährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu un-
terzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten
Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden
und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
   (4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus
seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz
nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden
Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwen-
den.

   (5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen
der Schriftform. Auch eine Änderung des Vertiefungs-
einsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beider-
seitigem Einverständnis möglich. Die Absätze 2 bis 4
gelten entsprechend.

  (6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirk-
samkeit im Falle des § 8 Absatz 2 Nummer 2 der
schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die
Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie un-
verzüglich durch den Träger der praktischen Ausbil-
dung einzuholen. Hierauf ist der oder die Auszubil-
dende und sind bei minderjährigen Auszubildenden
auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.

                         § 17
            Pflichten der Auszubildenden
   Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen,
die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die
erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltun-
   gen der Pflegeschule teilzunehmen,

2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertra-
   genen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3. einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen,

4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7
   geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht
   einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Still-
   schweigen zu wahren und
5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.

                         § 18
                   Pflichten des
        Trägers der praktischen Ausbildung
   (1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist ver-
pflichtet,
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebote-
   nen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans
   zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen,
   dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit
   erreicht werden kann,

2. zu gewährleisten, dass die nach § 16 Absatz 2 Num-
   mer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbil-
   dung durchgeführt werden können,
3. sicherzustellen, dass die nach § 6 Absatz 3 Satz 3 zu
   gewährleistende Praxisanleitung der oder des Aus-
   zubildenden im Umfang von mindestens 10 Prozent
   der während eines Einsatzes zu leistenden prakti-
   schen Ausbildungszeit stattfindet,
BGBl. 2017, Seite 2588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2588
4. der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbil-
   dungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instru-

   mente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die
   zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der
   staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und
5. die Auszubildende oder den Auszubildenden für die
   Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pfle-
   geschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizu-
   stellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf
   die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten
   Rücksicht zu nehmen.

   (2) Der oder dem Auszubildenden dürfen nur Aufga-
ben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck
und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertra-
genen Aufgaben müssen den physischen und psy-
chischen Kräften der Auszubildenden angemessen
sein.

                         § 19
               Ausbildungsvergütung
  (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der
oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der
Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung
zu zahlen. Die oder der Auszubildende steht den zur
Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversi-
cherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.

   (2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die
durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-
stimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch

75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.

Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem

Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese

nach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrech-

nung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im
Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.

  (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche
oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Be-
schäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und be-
sonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

                         § 20

                      Probezeit
   Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus
tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer er-
gibt.

                         § 21

        Ende des Ausbildungsverhältnisses
  (1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig
vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit
Ablauf der Ausbildungszeit.

  (2) Besteht die oder der Auszubildende die staatli-

che Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes
Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der
Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbil-

dungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber

dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächst-
möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch
um ein Jahr.

                         § 22

     Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

  (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsver-
hältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
  (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsver-
hältnis nur gekündigt werden

1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer
   Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grun-
   des,

2. von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündi-
   gungsfrist von vier Wochen.
   (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei ei-
ner Kündigung durch den Träger der praktischen Aus-
bildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzu-
stellen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind
die Kündigungsgründe anzugeben.
   (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist
unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen
der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage
bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor
einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis
zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

                         § 23

                Beschäftigung im
      Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

   Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an

das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hie-

rüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt

ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begrün-

det.

                         § 24

           Nichtigkeit von Vereinbarungen
  (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder
des Auszubildenden von den übrigen Vorschriften die-
ses Abschnitts abweicht, ist nichtig.

   (2) Eine Vereinbarung, durch die die oder der Auszu-
bildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbil-
dungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner
beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies
gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende innerhalb
der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses
für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhält-
nis eingeht.

  (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für
   die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder
   für die Teilnahme am theoretischen und praktischen
   Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder

   ein Schulgeld zu zahlen,

2. Vertragsstrafen,

3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-

   densersatzansprüchen und

4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes
   in Pauschalbeträgen.
BGBl. 2017, Seite 2589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2589
                         § 25
                 Ausschluss der
    Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
  Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Aus-
zubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.

                      Abschnitt 3
            Finanzierung der
  beruflichen Ausbildung in der Pflege

                         § 26
            Grundsätze der Finanzierung

  (1) Mit dem Ziel,
1. bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte
   Ausbildung sicherzustellen,
2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefach-
   frauen und Pflegefachmänner auszubilden,

3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden
   und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,

4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtun-

   gen zu stärken und

5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewähr-
   leisten,
werden die Kosten der Pflegeausbildung nach Teil 2
durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Ab-
satz 2 bis § 36 finanziert.

  (2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene
organisiert und verwaltet.
  (3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds neh-
men teil:

1. Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,

2. stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach
   § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3,

3. das jeweilige Land,
4. die soziale Pflegeversicherung und die private Pfle-
   ge-Pflichtversicherung.
  (4) Die zuständige Stelle im Land ermittelt den erfor-
derlichen Finanzierungsbedarf nach § 32 und erhebt
Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Ab-
satz 3 und 4. Sie verwaltet die eingehenden Beträge
nach § 33 Absatz 1 einschließlich der Beträge aus Lan-
desmitteln nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 sowie der
Beträge nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 als Sonderver-
mögen und zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger
der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus.
  (5) Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum ist je-
weils das Kalenderjahr.
   (6) Das jeweilige Land bestimmt die zuständige
Stelle nach Absatz 4 und kann ergänzende Regelungen
erlassen. Es bestimmt ebenfalls die zuständige Be-
hörde nach § 30 Absatz 1 sowie eine weitere Behörde,
die die Vertreter des Landes nach § 36 Absatz 2 ent-
sendet. Die zuständige Stelle unterliegt der Rechtsauf-
sicht des zuständigen Landesministeriums. Die Aufga-
ben der zuständigen Stelle nach Absatz 4 können im
Wege der Beleihung auf eine zur Wahrnehmung dieser
Aufgaben geeignete juristische Person des Privat-
rechts, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufga-
benerledigung bietet, übertragen werden. Diese Aufga-

benübertragung kann mit Auflagen verbunden werden
und ist widerruflich. Satz 3 gilt entsprechend.
  (7) Die Bestimmung der zuständigen Stelle kann län-
derübergreifend erfolgen.

                         § 27
                 Ausbildungskosten
   (1) Kosten der Pflegeberufsausbildung sind die
Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und die Kos-
ten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kos-
ten der Praxisanleitung. Zu den Ausbildungskosten ge-
hören auch die Betriebskosten der Pflegeschulen nach
§ 6 Absatz 2 einschließlich der Kosten der Praxisbeglei-
tung. Nicht zu den Ausbildungskosten gehören die In-
vestitionskosten. Investitionskosten sind Aufwendun-
gen für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die
dazu bestimmt sind, die für den jeweiligen Betrieb not-
wendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähi-
gen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzu-
beschaffen oder zu ergänzen.

   (2) Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbil-
dungsvergütung sind Personen, die nach Teil 2 dieses

Gesetzes in der Pflege ausgebildet werden, in Kranken-

häusern und in stationären Pflegeeinrichtungen im Ver-
hältnis 9,5 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten
Pflegefachkraft anzurechnen; bei ambulanten Pflege-
einrichtungen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis
von 14 zu 1.

                         § 28

                  Umlageverfahren
   (1) Die Finanzierung der Ausgleichsfonds durch
Krankenhäuser und ambulante und stationäre Pflege-
einrichtungen erfolgt über landesweite Umlagever-

fahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 29
bis 35.

   (2) Die an den Umlageverfahren teilnehmenden
Krankenhäuser können die auf sie entfallenden Umla-
gebeträge zusätzlich zu den Entgelten oder Vergütun-
gen für ihre Leistungen als Ausbildungszuschläge erhe-
ben; für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen
sind die auf sie entfallenden Umlagebeträge in der Ver-
gütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Ab-
satz 1, § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) be-
rücksichtigungsfähig.

                         § 29
          Ausbildungsbudget, Grundsätze
   (1) Die Träger der praktischen Ausbildung und die
Pflegeschulen erhalten für einen zukünftigen Zeitraum
(Finanzierungszeitraum) ein Ausbildungsbudget zur
Finanzierung der Ausbildungskosten. Das Ausbildungs-
budget des Trägers der praktischen Ausbildung um-
fasst auch die Ausbildungskosten der weiteren an der
praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen nach
§ 8 Absatz 3; es setzt sich zusammen aus den voraus-
sichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und
aus den Kosten der praktischen Ausbildung je Auszu-
bildender oder je Auszubildendem.
   (2) Das Ausbildungsbudget soll die Kosten der Aus-
bildung bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und wirt-
schaftlicher Betriebsführung decken. Die Bezahlung
tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie ent-
BGBl. 2017, Seite 2590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2590
sprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeits-
rechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abge-
lehnt werden. Grundlage des Ausbildungsbudgets sind
die Ausbildungszahlen, die an die zuständige Stelle ge-
meldet werden, ebenso wie die Höhe der Mehrkosten
der Ausbildungsvergütung. Mehrkosten der Ausbil-
dungsvergütungen dürfen nicht unangemessen sein;
sie können nicht als unangemessen beanstandet wer-
den, soweit ihnen tarifvertraglich vereinbarte Ausbil-
dungsvergütungen sowie entsprechende Vergütungen
nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zugrunde lie-
gen.
   (3) Die für den Finanzierungszeitraum zu erwarten-
den Kostenentwicklungen sind zu berücksichtigen. Die
Ausbildung in der Region darf nicht gefährdet werden.
Soweit eine Pflegeschule in der Region erforderlich ist,
zum Beispiel weil die Entfernungen und Fahrzeiten zu
anderen Pflegeschulen nicht zumutbar sind, können
auch langfristig höhere Finanzierungsbeträge vorgese-
hen werden. Die Parteien nach § 31 Absatz 1 können
Strukturverträge schließen, die den Ausbau, die Schlie-
ßung oder die Zusammenlegung von Pflegeschulen fi-
nanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen Ausbil-
dungsstrukturen führen. § 27 Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
sprechend.

   (4) Soweit Ausbildungskosten nach anderen Vor-
schriften aufgebracht werden, ist dies bei der Festle-
gung des Ausbildungsbudgets mindernd zu berück-
sichtigen.
   (5) Das Ausbildungsbudget erfolgt als Pauschalbud-
get nach § 30. Es wird als Individualbudget vereinbart,
wenn dies das jeweilige Land oder die Parteien nach
Absatz 6 übereinstimmend bis zum 15. Januar des Vor-
jahres des Finanzierungszeitraums schriftlich erklären.
Diese Erklärungen können auch nur für die Finanzie-
rung der Träger der praktischen Ausbildung oder die
Finanzierung der Pflegeschulen abgegeben werden.
  (6) Die Erklärungen der Parteien nach Absatz 5 erfol-
gen für die Finanzierung der Träger der praktischen
Ausbildung von den Parteien nach § 30 Absatz 1 Satz 1
und für die Finanzierung der Pflegeschulen von den
Parteien nach § 30 Absatz 1 Satz 2. Eine ausdrückliche
Enthaltungserklärung ist zulässig. Ist eine der Parteien
durch mehrere Vertreter vertreten, gilt die Erklärung der
Partei dann als abgegeben, wenn entsprechende Erklä-
rungen von der jeweiligen Mehrheit der Vertreter dieser
Partei abgegeben worden sind.
   (7) Das Land und die Parteien sind an ihre Erklärun-
gen für den folgenden Finanzierungszeitraum gebun-
den. Darüber hinaus gelten die Erklärungen nach Ab-
satz 5 bis zu einer abweichenden Erklärung fort. Die
abweichenden Erklärungen können ebenfalls bis zum
15. Januar des Vorjahres des jeweiligen Finanzierungs-
zeitraumes abgegeben werden.

                          § 30
                  Pauschalbudgets
   (1) Die zuständige Behörde des Landes, die Landes-
krankenhausgesellschaft, die Vereinigungen der Träger
der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen
im Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflege-
kassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der
privaten Krankenversicherung legen durch gemein-
same Vereinbarungen Pauschalen zu den Kosten der

praktischen Ausbildung fest. Die gemeinsame Verein-
barung der Pauschalen zu den Ausbildungskosten der
Pflegeschulen wird von der zuständigen Behörde des
Landes, den Landesverbänden der Kranken- und Pfle-
gekassen, dem Landesausschuss des Verbandes der
privaten Krankenversicherung sowie von Interessenver-
tretungen der öffentlichen und der privaten Pflegeschu-
len auf Landesebene getroffen. Keiner Pauschalierung
zugänglich sind die Mehrkosten der Ausbildungsvergü-
tung.
  (2) Kommt eine Vereinbarung bis zum 30. April des
Vorjahres des Finanzierungszeitraums nicht zustande,
entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die
Schiedsstelle nach § 36 innerhalb von sechs Wochen.
   (3) Die Pauschalen sind alle zwei Jahre anzupassen.
Kommt bis zum 30. Juni des Vorjahres des hierauf fol-
genden Finanzierungszeitraums eine neue Vereinba-
rung weder durch Vereinbarung noch durch Schieds-
spruch zustande, gilt die bisherige Pauschalvereinba-
rung fort. Abweichend von Satz 1 kann die Pauschal-
vereinbarung von jedem der Beteiligten mit Wirkung für
alle bis zum 1. Januar des Vorjahres des Finanzierungs-
zeitraums gekündigt werden.

   (4) Der Träger der praktischen Ausbildung und die
Pflegeschule teilen der zuständigen Stelle die voraus-
sichtliche Zahl der Ausbildungsverhältnisse bezie-
hungsweise die voraussichtlichen Schülerzahlen sowie
die voraussichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsver-
gütung und das sich daraus ergebende Gesamtbudget
mit. Dabei ist auch die Höhe der voraussichtlich für je-
den Auszubildenden anfallenden Ausbildungsvergü-
tung mitzuteilen. Die angenommenen Ausbildungs-
oder Schülerzahlen werden näher begründet. Die zu-
ständige Stelle setzt auf Grundlage der Mitteilungen
nach den Sätzen 1 bis 3 das Ausbildungsbudget fest;
sie weist unangemessene Ausbildungsvergütungen
und unplausible Ausbildungs- und Schülerzahlen zu-
rück.
   (5) Erfolgt eine Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 bis 3
nicht oder nicht vollständig innerhalb von für die Mittei-
lung vorgegebenen Fristen oder wurden bestimmte An-
gaben in der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 4 zurück-
gewiesen und werden die zurückgewiesenen Angaben
nicht fristgerecht nachträglich mitgeteilt, nimmt die zu-
ständige Stelle eine Schätzung vor.

                          § 31
                   Individualbudgets
  (1) Werden die Ausbildungsbudgets nach § 29 Ab-
satz 5 Satz 2 und 3 individuell vereinbart, sind Parteien
der Budgetverhandlung

1. der Träger der praktischen Ausbildung oder die Pfle-
   geschule,
2. die zuständige Behörde des Landes und
3. die Kranken- und Pflegekassen oder deren Arbeits-
   gemeinschaften, soweit auf sie im Jahr vor Beginn
   der Budgetverhandlungen mehr als 5 Prozent der
   Belegungs- und Berechnungstage oder der betreu-
   ten Pflegebedürftigen bei ambulanten Pflegediens-
   ten bei einem der kooperierenden Träger der prakti-
   schen Ausbildung entfallen.
Pflegeschulen und Träger der praktischen Ausbildung
können vereinbaren, dass das Ausbildungsbudget des
BGBl. 2017, Seite 2591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2591
Trägers der praktischen Ausbildung die Ausbildungs-
kosten der Pflegeschule mit umfasst und vom Träger
der praktischen Ausbildung mit verhandelt werden.
   (2) Die Verhandlungen nach Absatz 1 sind zügig zu
führen. Vor Beginn der Verhandlungen hat der Träger
der praktischen Ausbildung den Beteiligten rechtzeitig
Nachweise und Begründungen insbesondere über An-

zahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze

und die Ausbildungskosten vorzulegen sowie im Rah-

men der Verhandlungen zusätzliche Auskünfte zu ertei-

len, soweit diese erforderlich sind und nicht außer Ver-
hältnis stehen. Satz 2 gilt für die Pflegeschulen entspre-
chend.
   (3) Kommt eine Vereinbarung über ein Ausbildungs-
budget für den Finanzierungszeitraum nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Vorlage von Verhandlungsun-
terlagen zustande, entscheidet auf Antrag einer Ver-
tragspartei die Schiedsstelle nach § 36 innerhalb von
sechs Wochen.

   (4) Die Parteien nach Absatz 1 teilen der zuständi-
gen Stelle gemeinsam die Höhe der vereinbarten oder
der von der Schiedsstelle nach Absatz 3 festgesetzten
Ausbildungsbudgets und den jeweiligen Träger der
praktischen Ausbildung mit. Dabei geben sie die Zahl
der Ausbildungsplätze sowie die voraussichtlichen
Mehrkosten der Ausbildungsvergütung unter Mitteilung
der Höhe der voraussichtlich für jeden Auszubildenden
anfallenden Ausbildungsvergütung an, die der Verein-
barung oder der Festsetzung zugrunde gelegt worden
sind. Die zuständige Stelle weist unangemessene Aus-
bildungsvergütungen zurück.
   (5) Erfolgt eine Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 und 2
nicht oder nicht vollständig innerhalb von für die Mittei-
lung vorgegebenen Fristen oder wurden bestimmte An-
gaben in der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 3 zurück-
gewiesen und werden die zurückgewiesenen Angaben
nicht fristgerecht nachträglich mitgeteilt, nimmt die zu-
ständige Stelle eine Schätzung vor.

                          § 32

                    Höhe des
     Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten

   (1) Die zuständige Stelle ermittelt für den jeweiligen
Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzierungsbe-
darfs für die Pflegeausbildung im Land aus
1. der Summe aller Ausbildungsbudgets eines Landes
   nach den §§ 30 und 31,

2. einem Aufschlag auf diese Summen von 3 Prozent

   zur Bildung einer Liquiditätsreserve, die die erforder-

   lichen Mittel abdeckt für in der Meldung des Ausbil-

   dungsbudgets nach § 30 Absatz 4 und nach § 31

   Absatz 4 noch nicht berücksichtigte Ausbildungs-
   verhältnisse sowie für Forderungsausfälle und Zah-
   lungsverzüge.

Schätzungen nach § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5

stehen den bei der Ermittlung des Finanzierungsbe-

darfs festgesetzten oder vereinbarten Ausbildungsbud-
gets gleich.

   (2) Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für
anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten
0,6 Prozent der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergeben-
den Summe (Verwaltungskostenpauschale). Dieser Be-

trag wird gesondert ausgewiesen und zum Finanzie-
rungsbedarf nach Absatz 1 hinzugerechnet.

                         § 33
                Aufbringung des
 Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung

   (1) Der nach § 32 ermittelte Finanzierungsbedarf

wird durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zah-

lungen nach § 26 Absatz 3 nach folgenden Anteilen

aufgebracht:

1. 57,2380 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Ab-
   satz 1 Nummer 1,
2. 30,2174 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Ab-
   satz 1 Nummer 2 und 3,
3. 8,9446 Prozent durch das Land und

4. 3,6 Prozent durch Direktzahlung der sozialen Pflege-
   versicherung, wobei die private Pflege-Pflichtversi-
   cherung der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent
   ihrer Direktzahlung erstattet.

   (2) Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2
werden als monatlicher Teilbetrag an die zuständige
Stelle abgeführt. Soweit einer zur Zahlung eines Umla-
gebetrages verpflichteten Einrichtung infolge der prak-
tischen Ausbildung eine Ausgleichszuweisung nach
§ 34 zusteht, kann die zuständige Stelle die Beträge
miteinander verrechnen.
   (3) Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7
Absatz 1 Nummer 1 zu zahlende Anteil kann als Teil-
betrag des Ausbildungszuschlags je voll- und teilstatio-
närem Fall nach § 17a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder als eigenstän-
diger Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationärem
Fall aufgebracht werden. Vereinbart wird die Höhe des
Zuschlags oder des Teilbetrages durch die Vertragspar-
teien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes. Die Vertragsparteien teilen der zu-
ständigen Stelle gemeinsam die Höhe des vereinbarten
Zuschlags oder des Teilbetrages mit, die diesen Zu-
schlag als Umlagebetrag gegenüber den Einrichtungen
nach Absatz 1 Nummer 1 festsetzt.

   (4) Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7
Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu zahlende Anteil nach Ab-
satz 1 Nummer 2 wird über Ausbildungszuschläge auf-
gebracht. Die zuständige Stelle setzt gegenüber jeder
Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Umlagebetrag
fest. Dafür wird der Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 auf
die Sektoren „voll- und teilstationär“ und „ambulant“ im

Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflege-

fachkräfte aufgeschlüsselt. Einzelheiten zu dem Verfah-

ren werden durch eine Umlageordnung nach § 56 Ab-

satz 3 Nummer 3 festgelegt. Die Länder können ergän-
zende Regelungen erlassen.

   (5) Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4
erfolgen je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung

zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszah-

lung. Die Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung
sowie die Erstattung der privaten Pflege-Pflichtversi-

cherung nach Absatz 1 Nummer 4 werden aus Mitteln
des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches So-
zialgesetzbuch oder an den Ausgleichsfonds erbracht.
§ 45c Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend.
BGBl. 2017, Seite 2592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2592
   (6) Die in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten
auf Landesebene vereinbaren die erforderlichen Verfah-
rensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung

der Finanzierungsmittel und den in Rechnung zu stel-

lenden Zuschlägen. Hierzu gehören insbesondere Vor-

gaben zur Verzinsung ausstehender Einzahlungen, die

mit einem Zinssatz von 8 Prozent über dem Basiszins-

satz nach § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-

buchs zu verzinsen sind. Kommt eine Vereinbarung

nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach
§ 36 auf Antrag eines Beteiligten.

  (7) Gegen den Festsetzungs- und Zahlungsbescheid

der zuständigen Stelle nach den Absätzen 3 und 4 ist

der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Widerspruch und

Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

   (8) Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erst-
mals 2023, die Notwendigkeit und Höhe einer Anpas-
sung des Prozentsatzes der Direktzahlung der sozialen
Pflegeversicherung nach Absatz 1 Nummer 4. Die Bun-
desregierung legt den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes einen Bericht über das Ergebnis und die
tragenden Gründe vor. Die Bundesregierung wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates

1. nach Vorlage des Berichts unter Berücksichtigung

   etwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Kör-
   perschaften des Bundes den Prozentsatz nach Ab-
   satz 1 Nummer 4 zum 1. Januar des Folgejahres an-
   zupassen und
2. bei Anpassung des Prozentsatzes nach Absatz 1
   Nummer 4 auch den Prozentsatz nach Absatz 1
   Nummer 2 anzupassen, so dass die Summe der Pro-
   zentsätze nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 unverän-
   dert bleibt.

Rechtsverordnungen nach Satz 3 sind dem Bundestag
zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an
den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch
Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt
werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bun-
desregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach
Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der
Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die un-
veränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugelei-
tet.

                         § 34

               Ausgleichszuweisungen

   (1) Die Ausgleichszuweisungen erfolgen an den Trä-
ger der praktischen Ausbildung und an die Pflege-
schule in monatlichen Beträgen entsprechend dem
nach § 29 festgesetzten Ausbildungsbudget durch die
zuständige Stelle. Die Ausgleichszuweisungen sind
zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden. Ab-
weichungen zwischen der Zahl der Ausbildungsplätze,
die der Meldung nach § 30 Absatz 4 oder der Budget-
vereinbarung nach § 31 zugrunde gelegt worden sind,
und der tatsächlichen Anzahl der Ausbildungsplätze
teilt der Träger der praktischen Ausbildung der zustän-
digen Stelle mit; er beziffert die aufgrund der Abwei-
chung anfallenden Mehr- oder Minderausgaben. Min-
derausgaben sind bei den monatlichen Ausgleichzu-
weisungen vollständig zu berücksichtigen; Mehrausga-
ben sind zu berücksichtigen, soweit die Liquiditätsre-

serve dies zulässt. Entsprechende Mitteilungspflichten
haben die Pflegeschulen.

   (2) Der Träger der praktischen Ausbildung leitet die

in den Ausgleichszuweisungen enthaltenen Kosten der

übrigen Kooperationspartner und im Falle des § 31 Ab-

satz 1 Satz 2 der Pflegeschulen auf Grundlage der Ko-

operationsverträge und im Falle von Individualbudgets

nach § 31 unter Berücksichtigung der vereinbarten

Ausbildungsbudgets an diese weiter.

   (3) Die Pflegeschule stellt Auszubildenden, soweit
sie nach § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

oder nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialge-

setzbuch gefördert werden, unbeschadet von § 24 Ab-

satz 3 Nummer 1 zweite Alternative, Lehrgangskosten
in angemessener Höhe in Rechnung. Die Leistungen für
Lehrgangskosten sind gemäß § 83 Absatz 2 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch an die Pflegeschule
als Träger der Maßnahme auszuzahlen. Leistungen zur
Finanzierung der Ausbildung, wie beispielsweise För-
dermittel nach dem Dritten Kapitel des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch, sind vom Auszahlungsberechtigten
anzugeben und werden, soweit sie nicht bereits im
Rahmen des Ausbildungsbudgets nach § 29 Absatz 4
berücksichtigt worden sind, mit der Ausgleichszuwei-

sung verrechnet.

   (4) Ein Anspruch auf Ausgleichszuweisungen be-
steht nur, soweit bezüglich der begünstigten ausbilden-
den Einrichtung ein rechtskräftiger Umlagebescheid
nach § 33 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 33 Absatz 4
Satz 2 besteht. Erfolgt eine Kostenschätzung nach
§ 30 Absatz 5 oder nach § 31 Absatz 5 ist die Aus-
gleichszuweisung auf diese Kostenschätzung begrenzt,
auch wenn die erforderlichen Angaben nach § 30 Ab-
satz 4 Satz 1 bis 3 oder nach § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2
der zuständigen Stelle nachträglich mitgeteilt werden.
Bis zum Vorliegen aller erforderlichen Angaben wird
die Ausgleichszuweisung ausgesetzt. § 34 Absatz 6
erster Teilsatz gilt entsprechend.

   (5) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraums haben
der Träger der praktischen Ausbildung und die Pflege-
schule der zuständigen Stelle eine Abrechnung über die
Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen und die im
Ausbildungsbudget vereinbarten Ausbildungskosten
vorzulegen. Für gezahlte pauschale Anteile kann ledig-
lich ein Nachweis und eine Abrechnung darüber gefor-

dert werden, dass die Grundvoraussetzungen, wie zum
Beispiel die Zahl der Ausbildungsverträge, im Abrech-
nungszeitraum vorgelegen haben.

   (6) Überschreiten die tatsächlichen Ausgaben auf-
grund gestiegener Ausbildungszahlen die Höhe der
Ausgleichszuweisungen, werden diese Mehrausgaben
bei der auf die Abrechnung folgenden Festlegung oder
Vereinbarung des Ausbildungsbudgets nach den
§§ 30, 31 berücksichtigt; dies gilt nicht, soweit diese
Mehrausgaben bereits nach Absatz 1 finanziert wurden.
Überzahlungen aufgrund gesunkener Ausbildungszah-
len sind unverzüglich an die zuständige Stelle zurück-
zuzahlen. Das Nähere zum Prüfverfahren wird durch
Landesrecht bestimmt, soweit nicht das Bundesminis-
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
das Bundesministerium für Gesundheit von der Er-
mächtigung nach § 56 Absatz 3 Nummer 4 Gebrauch
machen.
BGBl. 2017, Seite 2593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2593
                          § 35

     Rechnungslegung der zuständigen Stelle

   (1) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraumes und
nach der Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 erfolgt
eine Rechnungslegung der zuständigen Stelle über die
als Ausgleichsfonds und im Rahmen des Umlagever-
fahrens verwalteten Mittel.

   (2) Bei der Rechnungslegung ermittelte Über-

schüsse oder Defizite werden bei dem nach § 32 ermit-
telten Finanzierungsbedarf in dem auf die Rechnungs-
legung folgenden Erhebungs- und Abrechnungsjahr
berücksichtigt.

                          § 36

      Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung

  (1) Die Landesverbände der Kranken- und Pflege-
kassen, die Vereinigungen der Träger der ambulanten
oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die Lan-
deskrankenhausgesellschaften und Vertreter des Lan-
des bilden für jedes Land eine Schiedsstelle.
   (2) Die Schiedsstellen bestehen aus einem neutralen
Vorsitzenden, aus drei Vertretern der Kranken- und
Pflegekassen, aus zwei Vertretern der Krankenhäuser,
einem Vertreter der ambulanten Pflegedienste und ei-

nem Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen so-
wie aus einem Vertreter des Landes. Der Schiedsstelle
gehört auch ein von dem Landesausschuss des Ver-
bandes der Privaten Krankenversicherung bestellter
Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Kranken-
kassen angerechnet wird. Die Vertreter der Kranken-
und Pflegekassen und deren Stellvertreter werden von
den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen,
die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertreter
werden von der Landeskrankenhausgesellschaft, die
Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertre-
ter werden von den Landesverbänden der Pflegeein-
richtungen, die Vertreter des Landes und ihre Stellver-
treter werden vom Land bestellt. Der Vorsitzende und
sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisa-
tionen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht
zustande, entscheidet das Los.

   (3) Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der
Pflegeschulen nach § 30 oder den individuellen Ausbil-

dungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 treten an

die Stelle der Vertreter der Krankenhäuser und des Ver-

treters der ambulanten Pflegedienste und des Vertre-
ters der stationären Pflegeeinrichtungen vier Vertreter
der Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene.
Sie werden von den Landesverbänden der Interessen-
vertretungen der Schulen bestellt. Die Sitzverteilung er-
folgt entsprechend dem Verhältnis der Schulen in öf-
fentlicher und in privater Trägerschaft. Sind sowohl
Schulen in öffentlicher als auch in privater Trägerschaft
in dem Ausbildungsbereich der Pflege tätig, ist eine
Vertretung beider in der Schiedsstellenbesetzung zu
gewährleisten.
   (4) Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt
als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an
Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit
der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über

1. die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung
   der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die ihnen zu
   gewährende Erstattung der Barauslagen und Ent-
   schädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der
   Schiedsstelle,

2. die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle,

3. das Verfahren und die Verfahrensgebühren

zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-
tragen. Die Kosten der Schiedsstelle werden anteilig
der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 von den
Rechtsträgern der Parteien nach den Absätzen 1 und 3
getragen.

  (6) Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren fin-
det nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wir-
kung.

                         Teil 3
         Hochschulische Pflegeausbildung

                          § 37

                   Ausbildungsziele

   (1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an
Hochschulen befähigt zur unmittelbaren Tätigkeit an
zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt
gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2
ein erweitertes Ausbildungsziel.
   (2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefach-
frau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die
selbstständige umfassende und prozessorientierte
Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Ab-
satz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambu-
lanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und
personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher
Grundlage und Methodik.

   (3) Die hochschulische Ausbildung umfasst die in
§ 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der berufli-
chen Pflegeausbildung. Sie befähigt darüber hinaus
insbesondere

1. zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pfle-

   geprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasier-

   ter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,

2. vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewis-
   senschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rah-
   mens des pflegerischen Handelns sowie des norma-
   tiv-institutionellen Systems der Versorgung anzu-
   wenden und die Weiterentwicklung der gesundheit-
   lichen und pflegerischen Versorgung dadurch maß-
   geblich mitzugestalten,
3. sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege
   auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkennt-
   nisse erschließen und forschungsgestützte Pro-
   blemlösungen wie auch neue Technologien in das
   berufliche Handeln übertragen zu können sowie be-
   rufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu
   erkennen,
4. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theo-
   retischem als auch praktischem Wissen auseinan-
BGBl. 2017, Seite 2594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2594
   dersetzen und wissenschaftsbasiert innovative
   Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruf-
   lichen Handlungsfeld entwickeln und implementie-
   ren zu können und

5. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkon-
   zepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwir-
   ken.
  (4) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr oblie-
genden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung
zusätzlicher Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen
des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet
werden.

  (5) § 5 Absatz 4 und § 14 gelten entsprechend.

                          § 38

             Durchführung des Studiums

  (1) Das Studium dauert mindestens drei Jahre. Es
umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltun-
gen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
schulen anhand eines modularen Curriculums sowie
Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7.
   (2) Die Studiengangskonzepte unterliegen der Über-
prüfung durch die zuständige Landesbehörde im Ak-
kreditierungsverfahren. Wesentliche Änderungen der
Studiengangskonzepte nach Abschluss des Akkreditie-
rungsverfahrens unterliegen ebenfalls der Überprüfung
durch die zuständigen Landesbehörden.

   (3) Die Praxiseinsätze gliedern sich in Pflichteinsät-
ze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze.
Wesentlicher Bestandteil der Praxiseinsätze ist die von
den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung.
Die Hochschule unterstützt die Praxiseinsätze durch
die von ihr zu gewährleistende Praxisbegleitung. Auf

der Grundlage einer landesrechtlichen Genehmigung
kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze in Einrich-
tungen durch praktische Lerneinheiten an der Hoch-
schule ersetzt werden.

   (4) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung

für die Koordination der theoretischen und praktischen

Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen. Sie ist

auch für die Durchführung der Praxiseinsätze verant-

wortlich und schließt hierfür Kooperationsvereinbarun-

gen mit den Einrichtungen der Praxiseinsätze.

   (5) Die im Rahmen einer erfolgreich abgeschlosse-
nen Pflegeausbildung nach Teil 2 oder nach dem Kran-
kenpflegegesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 gel-
tenden Fassung oder dem Altenpflegegesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003
(BGBl. I S. 1690) in der bis zum 31. Dezember 2019
geltenden Fassung erworbenen Kompetenzen und Fä-
higkeiten sollen als gleichwertige Leistungen auf das
Studium angerechnet werden.

    (6) Die weitere Ausgestaltung des Studiums obliegt
den Hochschulen. Sie beachtet die Vorgaben der Richt-
linie 2005/36/EG.

                          § 39
                   Abschluss des
            Studiums, staatliche Prüfung
         zur Erlangung der Berufszulassung
  (1) Das Studium schließt mit der Verleihung des aka-
demischen Grades durch die Hochschule ab. Die

Hochschule überprüft das Erreichen der Ausbildungs-
ziele nach § 37.

   (2) Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5 und
erforderlichenfalls nach § 14 soll nach Absatz 1 Satz 2
zum Ende des Studiums erfolgen. Bundesweit einheit-
liche Rahmenvorgaben regelt die Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.

   (3) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zustän-
digen Landesbehörde die Module nach Absatz 2 Satz 1
fest. Die hochschulische Prüfung nach Absatz 1 Satz 2
umfasst auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der
Berufszulassung.

  (4) Die Modulprüfungen nach Absatz 2 Satz 1 wer-
den unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule
und Landesbehörde durchgeführt. Die zuständige Lan-

desbehörde kann die Hochschule beauftragen, den
Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahr-
zunehmen.

                        Teil 4
                  Anerkennung
        ausländischer Berufsabschlüsse;
 Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und
Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften

                   Abschnitt 1

           Außerhalb des
        Geltungsbereichs des
Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse

                         § 40

               Gleichwertigkeit und
          Anerkennung von Ausbildungen

   (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-

setzes und außerhalb eines Mitgliedstaats der Europä-

ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

oder der Schweiz erworbene abgeschlossene Ausbil-

dung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1,

wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ge-
geben ist.

   (2) Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzu-
sehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Per-
son in dem Beruf, für den die Anerkennung beantragt
wird, keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der
in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für diesen Beruf geregelten Ausbil-
dung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne
des Satzes 1 liegen vor, wenn

1. die Ausbildung der antragstellenden Person hin-
   sichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche
   oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst,
   die sich wesentlich von denen unterscheiden, die
   nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
   fungsverordnung für die Pflegeberufe vorgeschrie-
   ben sind, oder
2. der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefach-
   manns, der Beruf der Gesundheits- und Kinderkran-
BGBl. 2017, Seite 2595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2595
   kenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkran-
   kenpflegers oder der Beruf der Altenpflegerin oder

   des Altenpflegers eine oder mehrere reglementierte

   Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der an-
   tragstellenden Person nicht Bestandteil des Berufs
   sind, der dem der Pflegefachfrau oder des Pflege-
   fachmanns, der Gesundheits- und Kinderkranken-
   pflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkranken-
   pflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpfle-
   gers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für
   die jeweiligen Tätigkeiten auf Themenbereiche oder
   Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem
   Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
   nung für die Pflegeberufe beziehen, die sich wesent-
   lich von denen unterscheiden, die von der Ausbil-
   dung der antragstellenden Person abgedeckt sind,
   und

die antragstellende Person diese Unterschiede nicht
durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen kann,
die sie im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßi-
gen Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des
Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkran-
kenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkran-
kenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpfle-
gers in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Ler-
nen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Ler-
nen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer
dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell
als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entschei-
dend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkei-
ten erworben worden sind. Themenbereiche oder Be-
reiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich
wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der
antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abwei-
chungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die
Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pfle-
gefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
in Deutschland sind; Satz 2 letzter Teilsatz gilt entspre-
chend.

   (3) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach Absatz 2 nicht gegeben oder kann sie nur mit un-
angemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen
und Nachweise aus Gründen, die nicht in der antrag-
stellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt
werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kennt-
nisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Ab-
schlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens drei-
jährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer
Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab-
schließt. Die antragstellende Person hat das Recht,
zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-
lehrgang zu wählen.

  (4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-
det mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

  (5) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufga-
ben nach den §§ 40 und 41 von einem anderen Land
oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen
werden.

                         § 41

        Gleichwertigkeit entsprechender

     Ausbildungen; Verordnungsermächtigung

   (1) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 2 Num-
mer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufs-
ausweis oder aus einem in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht,
dass die antragstellende Person eine Pflegeausbildung,
die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Ver-
bindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie
2005/36/EG entspricht, erworben hat und dies durch
Vorlage eines in der Anlage aufgeführten und nach
dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbil-
dungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nachweist. Satz 1 gilt entspre-
chend für in der Anlage aufgeführte und nach dem
31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnach-
weise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Bundes-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und das Bundesministerium für Gesundheit werden er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu die-
sem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs V
Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.
Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungs-
nachweisen sind nach einem der in der Anlage aufge-
führten Stichtag von den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellte Ausbildungsnachweise der Pflegefachfrau
oder des Pflegefachmanns, die den in der Anlage zu
Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Be-
zeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Be-
scheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des
Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Aus-
bildung abschließen, die den Mindestanforderungen
des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Num-
mer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und den
für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten
Nachweisen gleichsteht. Inhaber eines bulgarischen
Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“
(„Feldscher“) haben keinen Anspruch auf Anerkennung
ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen
Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes.

   (2) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Ab-
satz 1 oder Absatz 2 beantragen, gilt die Voraussetzung
des § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 als
erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis
oder aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht,
dass die antragstellende Person eine Ausbildung er-
worben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren
Zugang zu einem dem Beruf der Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflegers oder dem Beruf der Altenpflegerin
oder des Altenpflegers entsprechenden Beruf erforder-
lich ist. Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Geset-
zes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Ab-
satz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die min-
BGBl. 2017, Seite 2596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2596
destens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie
2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen
eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über
das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch
für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit

von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen

Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, so-

fern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Euro-

päischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen

formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme er-

worbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-

gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Be-

zug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der

Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Ge-

sundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs

der Altenpflegerin oder des Altenpflegers dieselben

Rechte verleihen oder auf die Ausübung des jeweiligen
Berufs vorbereiten. Antragstellende Personen mit ei-
nem Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben einen höchstens dreijährigen
Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eig-
nungsprüfung abzulegen, wenn die Ausbildung der an-

tragstellenden Person wesentliche Unterschiede ge-

genüber den in diesem Gesetz und in der Ausbildungs-

und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe geregel-

ten Ausbildung zum Beruf der Gesundheits- und Kin-

derkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kin-

derkrankenpflegers oder zum Beruf der Altenpflegerin

oder des Altenpflegers aufweist. § 40 Absatz 2 Satz 2

und 3 gilt entsprechend. Die antragstellende Person hat
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung zu wählen.
   (3) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für antrag-
stellende Personen, die ihre Ausbildung in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und
nicht unter Absatz 1 oder § 42 fallen, sowie antragstel-
lende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis
als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann aus einem
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt
wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen
Unterschiede haben die antragstellenden Personen in
einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festge-
stellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu-
weisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der
Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns in Deutsch-
land erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfü-
gen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungs-
lehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

  (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die

1. eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 beantragen und
   über einen in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
   des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum ausgestellten Ausbildungsnachweis
   oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen

   verfügen, die eine Ausbildung zur spezialisierten
   Pflegefachfrau oder zum spezialisierten Pflegefach-
   mann bescheinigen, die nicht die allgemeine Pflege
   umfasst, oder

2. eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 oder 2 beantragen

   und über eine in einem anderen Mitgliedstaat der

   Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-

   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-

   schaftsraum ausgestellten Ausbildungsnachweis

   oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,

   die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in

   Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der

   Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, und eine darauf

   aufbauende Spezialisierung in der Gesundheits- und

   Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege verfü-

   gen.

   (5) Für antragstellende Personen nach Absatz 4, die
über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in
Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ge-
nannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 1 bis 4
und § 40 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Aus-
gleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung besteht.

   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den

Europäischen Berufsausweis für den Beruf der Pflege-

fachfrau oder des Pflegefachmanns sowie für den Fall

der Einführung eines Europäischen Berufsausweises

für den Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-

gerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-

gers und für den Beruf der Altenpflegerin oder des Al-

tenpflegers.

   (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Dritt-
staatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem
Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung er-
gibt.

                          § 42
             Erlaubnis bei Vorlage
  von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten

   (1) Antragstellenden Personen, die die Vorausset-
zungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine Er-
laubnis nach § 1 Absatz 1 aufgrund der Vorlage eines
Ausbildungsnachweises beantragen,
1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen
   wurde und die Aufnahme des Berufs der Kranken-
   schwester oder des Krankenpflegers, die für die all-
   gemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder
   aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf
   der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,
   die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im
   Falle der Tschechischen Republik oder der Slowakei
   vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder

2. der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde
   und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester
   oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine
   Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem

   hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der
   Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die
   für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im
   Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle
   Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle
   Litauens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde,
   oder
BGBl. 2017, Seite 2597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2597
3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und
   die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester
   oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine
   Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem
   hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der
   Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die
   für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im
   Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen
   wurde,
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Be-
hörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen,
dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Auf-
nahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwes-
ter oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die
gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Aus-
bildungsnachweis und eine von den gleichen Behörden
ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird,
dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Aus-
stellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre un-
unterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit
der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die
für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem
Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss die
volle Verantwortung für die Planung, die Organisation
und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten
umfasst haben.
   (2) Antragstellende Personen, die die Voraussetzun-
gen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und die eine
Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 aufgrund der Vorlage eines
Ausbildungsnachweises beantragen, der in Polen für
Krankenschwestern und Krankenpfleger verliehen wor-
den ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abge-
schlossen wurde und den Mindestanforderungen an die
Berufsausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/

36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn

ihm ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das auf der

Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms er-

worben wurde, das in einem der in Artikel 33 Absatz 3

Buchstabe b Doppelbuchstabe i oder Doppelbuch-

stabe ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetze

enthalten ist.

    (3) Antragstellende Personen, die die Erlaubnis nach
§ 1 Absatz 1 aufgrund einer in Rumänien abgeleisteten
Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-

wortlich sind, beantragen, die den Mindestanforderun-
gen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richt-

linie 2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis,
wenn sie über ein
1. ‚Certificat de competenţe profesionale de asistent
   medical generalist‘ mit einer postsekundären Ausbil-
   dung an einer ‚şcoală postliceală‘, dem eine Be-
   scheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor
   dem 1. Januar 2007 begonnen wurde,

2. ‚Diplomă des absolvire des asistent medical genera-
   list‘ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dau-
   er, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die
   Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wur-
   de, oder
3. ‚Diplomyă de licenţă de asistent medical generalist‘
   mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer,
   dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Aus-
   bildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,

verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus
der hervorgeht, dass die antragstellenden Personen
während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be-
scheinigung mindestens drei Jahre lang den Beruf der
Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien un-
unterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt ha-
ben und sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2
bis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
   (4) Antragstellende Personen, die nicht unter die Ab-
sätze 1 bis 3 fallen, die Voraussetzungen nach § 2
Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1
Absatz 1 aufgrund der Vorlage eines vor dem nach § 41
Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Ge-
setz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungs-
nachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu ertei-
len, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle
Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31 der
Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine
Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber
während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be-
scheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbro-
chen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Pflege-
fachfrau oder des Pflegefachmanns ausgeübt hat. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
   (5) Bei antragstellenden Personen, für die einer der
Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Voraus-
setzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der
Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsver-
fahren nach § 41 Absatz 3 durchgeführt.

                         § 43
               Feststellungsbescheid

   Wird die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf eine

Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbe-

reichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll

die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den

Regelungen dieses Abschnitts vor den Voraussetzun-

gen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf An-

trag ist der antragstellenden Person ein gesonderter

Bescheid über die Feststellung ihrer Berufsqualifikation
zu erteilen.

                    Abschnitt 2

     Erbringen von Dienstleistungen

                         § 44

       Dienstleistungserbringende Personen
   (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur
Ausübung des Berufes der Pflegefachfrau oder des
Pflegefachmanns in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes aufgrund einer
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen
des § 41 Absatz 1 entsprechenden Ausbildungsnach-
weises berechtigt sind und in einem dieser Mitglied-
staaten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als
dienstleistungserbringende Personen im Sinne des
Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)
BGBl. 2017, Seite 2598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2598
vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie führen die
Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 ohne Erlaubnis
und dürfen die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben.
   (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur
Ausübung des Berufes der Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Alten-
pflegers in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes aufgrund einer nach
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Aus-
bildung oder aufgrund eines den Anforderungen des
§ 41 Absatz 2 entsprechenden Ausbildungsnachweises
berechtigt sind und

1. in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen
   sind oder,

2. wenn der Beruf der Gesundheits- und Kinderkran-
   kenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkran-

   kenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Alten-
   pflegers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im
   Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
   diesen Beruf während der vorhergehenden zehn
   Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmit-
   gliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als dienstleistungserbringende Personen im
Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union vorübergehend und ge-
legentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes ausüben. Sie führen die Berufsbezeichnung
nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 ohne Erlaubnis und
dürfen die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben.
   (3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmä-
ßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung ein-
zubeziehen.

   (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2
besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für eine
Rücknahme oder einen Widerruf, die sich auf die Tat-
bestände nach § 2 Nummer 2 oder Nummer 3 bezie-
hen, zwar vorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf
jedoch nicht vollzogen werden kann, da die betroffene
Person keine deutsche Berufserlaubnis besitzt.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 45 bis 48 gelten
entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehöri-
ge, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Aus-
bildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen
Union eine Gleichstellung ergibt.

                          § 45

                 Rechte und Pflichten

  Dienstleistungserbringende Personen haben beim
Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Perso-
nen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 58
Absatz 1 oder Absatz 2.

                         § 46
                    Meldung der
            dienstleistungserbringenden
         Person an die zuständige Behörde
   (1) Wer beabsichtigt, im Sinne des § 44 Absatz 1
oder Absatz 2 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies
der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden.
Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die
dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, wäh-
rend des betreffenden Jahres vorübergehend und gele-
gentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen. Wird die Meldung nach Satz 1
mittels eines Europäischen Berufsausweises vorge-
nommen, ist abweichend von Satz 2 die Meldung
18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufs-
ausweises zu erneuern.
   (2) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesent-
lichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende
Person folgende Dokumente vorzulegen:

1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. einen Berufsqualifikationsnachweis,

3. im Fall der Dienstleistungserbringung

  a) nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die
     rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflege-
     fachfrau oder des Pflegefachmanns in einem an-
     deren Mitgliedstaat, die sich darauf erstreckt,
     dass der dienstleistungserbringenden Person die
     Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-
     lage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorüber-
     gehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorlie-
     gen, oder
  b) nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine Be-
     scheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
     im Beruf der Gesundheits- und Kinderkranken-
     pflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkran-
     kenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Al-
     tenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, oder
     im Fall des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen
     Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die
     dienstleistungserbringende Person den Beruf der
     Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
     des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers
     oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
     während der vorhergehenden zehn Jahre mindes-
     tens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat; da-
     bei darf der dienstleistungserbringenden Person
     die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der
     Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vo-
     rübergehend, untersagt sein, und es dürfen keine
     Vorstrafen vorliegen und
4. eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Per-
   son, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleis-
   tung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-
   che verfügt.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden
sein.

   (3) Im Fall der erstmaligen Dienstleistungserbringung
nach § 44 Absatz 2 prüft die zuständige Behörde den
nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vorgelegten Be-
rufsqualifikationsnachweis. § 41 Absatz 2 gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation der
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dienstleistungserbringenden Person und der nach die-
sem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für die Pflegeberufe geforderten Ausbildung zum
Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers
oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers Aus-
gleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn
die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nach-
weis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öf-
fentliche Gesundheit gefährdet wäre. Soweit dies für
die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede
vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde
bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-
gliedstaates Informationen über die Ausbildungsgänge
der dienstleistungserbringenden Person anfordern. Der
Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten
erfolgt durch eine Eignungsprüfung.
   (4) Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dring-

lichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Mel-
dung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung
zu erfolgen.

                          § 47
    Bescheinigungen der zuständigen Behörde
   Einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, die oder der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes den Beruf der Pflegefachfrau oder des Pfle-
gefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 58
Absatz 1 oder Absatz 2 ausübt, ist auf Antrag für Zwe-
cke der Dienstleistungserbringung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum eine Bescheinigung darüber
auszustellen, dass sie oder er
1. als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, als Ge-
   sundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Ge-
   sundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Alten-
   pflegerin oder Altenpfleger rechtmäßig niedergelas-
   sen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs
   nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2. über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erfor-
   derliche berufliche Qualifikation verfügt.

Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
dungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen
Union eine Gleichstellung ergibt.

                          § 48

           Verwaltungszusammenarbeit
           bei Dienstleistungserbringung
   (1) Wird gegen die Pflichten nach § 45 verstoßen, so
hat die zuständige Behörde unverzüglich die zustän-
dige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates die-
ser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu un-
terrichten.
   (2) Im Falle von berechtigten Zweifeln sind die zu-
ständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleis-
tungserbringung von den zuständigen Behörden des

Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzu-
fordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder straf-
rechtliche Sanktionen vorliegen.
   (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben die zuständigen Behörden in
Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln:

1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
   derlassung und die gute Führung der dienstleis-
   tungserbringenden Person sowie
2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen
   disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
   vorliegen.

                    Abschnitt 3

      Aufgaben und Zuständigkeiten

                         § 49
                Zuständige Behörden
  Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden.

                         § 50
               Unterrichtungspflichten
   (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem
der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns
ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unter-
richten die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-
gliedstaates über das Vorliegen strafrechtlicher Sank-
tionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die An-
ordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa-
gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,
die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfer-
tigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten einzuhalten.
   (2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder
Auskünfte von den zuständigen Behörden der Aufnah-
memitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
rufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns aus-
wirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sach-
verhalte, befinden über Art und Umfang der durchzu-
führenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den
übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

   (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
sundheit benennen nach Mitteilung der Länder gemein-
sam die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung
oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Un-
terlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die
Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und
Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang
mit dieser Richtlinie stehen. Sie unterrichten die ande-
ren Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission
unverzüglich über die Benennung.
  (4) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit
BGBl. 2017, Seite 2600 — Originalseite als Abbildung
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statistische Aufstellungen über die getroffenen Ent-
scheidungen, die die Europäische Kommission für den
nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG er-
forderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.

                          § 51
                Vorwarnmechanismus

   (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zu-
ständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Schweiz über

1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
   nach § 1 Absatz 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2,
   die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
3. das Verbot der Ausübung des Berufs der Pflegefach-
   frau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits-
   und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits-
   und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin
   oder des Altenpflegers durch unanfechtbare gericht-
   liche Entscheidung oder

4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Ent-

   scheidung.

  (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:

1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-
   derlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname,
   Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,

3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die

   oder das die Entscheidung getroffen hat,

4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht
   gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens je-
doch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer
Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Num-
mer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-
satz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht nach Ab-
satz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die Verordnung
(EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungs-
zusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informati-
onssystems und zur Aufhebung der Entscheidung
2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informati-
onssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der
Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmit-
teilung getätigt hat, die betroffene Person über die
Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifü-
gung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechts-
behelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die
Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmit-
teilung um einen entsprechenden Hinweis.
   (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genann-
ten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts
unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständi-
gen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der

Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über
die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des
Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zustän-
digen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Änderung
des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen
Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilun-
gen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens je-
doch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder
Widerruf des Verzichts.

    (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach die-
sem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqua-
lifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zu-
ständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die Iden-
tität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname,
Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass
diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich,

spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der

Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für
die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.

   (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission
vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Aus-
stellung des Europäischen Berufsausweises und die
Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in

der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

                          § 52
                 Weitere Aufgaben
         der jeweils zuständigen Behörden
   (1) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird,
die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 58
Absatz 1 oder Absatz 2 zu führen, trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem die antragstellende Per-
son die Prüfung abgelegt hat.

   (2) Die Entscheidungen über den Zugang zur Ausbil-
dung nach § 11, die Anrechnung gleichwertiger Ausbil-
dungen und die Anrechnung von Fehlzeiten trifft die zu-
ständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung
durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend
durchgeführt werden soll.
   (3) Die Meldung der dienstleistungserbringenden
Person nach § 46 nimmt die zuständige Behörde des
Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht
werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die
Informationen nach § 46 Absatz 2 an.
   (4) Die Informationen nach § 48 Absatz 3 werden
durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt,
in dem der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflege-
fachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
gerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
gers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die
Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaates gemäß
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§ 48 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
erbracht worden ist.
   (5) Die Bescheinigungen nach § 46 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 stellt die zuständige Behörde des Landes
aus, in dem die antragstellende Person den Beruf der
Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Alten-
pflegerin oder des Altenpflegers ausübt.

                    Abschnitt 4

          Fachkommission,
   Beratung, Aufbau unterstützender
       Angebote und Forschung

                         § 53
                 Fachkommission;

          Erarbeitung von Rahmenplänen

  (1) Zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und ei-
nes Rahmenausbildungsplans für die Pflegeausbildung
nach Teil 2 sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihr
nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wird eine
Fachkommission eingerichtet.

   (2) Die Rahmenpläne der Fachkommission haben
empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, min-
destens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf
ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst
werden. Sie sind dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministe-
rium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit
diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 1. Juli
2019.

   (3) Die Fachkommission besteht aus pflegefachlich,
pflegepädagogisch und pflegewissenschaftlich für die
Aufgaben nach Absatz 1 ausgewiesenen Expertinnen
und Experten. Sie wird vom Bundesministerium für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundes-
ministerium für Gesundheit für die Dauer von jeweils
fünf Jahren eingesetzt. Die Berufung der Mitglieder er-
folgt durch das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit im Benehmen mit den Ländern.

   (4) Die Fachkommission gibt sich eine Geschäfts-
ordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bun-
desministeriums für Gesundheit bedarf. Das Bundesmi-
nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
das Bundesministerium für Gesundheit, die oder der
Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege sowie
jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesund-
heitsministerkonferenz, der Arbeits- und Sozialminister-
konferenz und der Kultusministerkonferenz können an
den Sitzungen der Fachkommission teilnehmen.
   (5) Die Fachkommission wird bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben durch eine Geschäftsstelle, die beim Bun-
desinstitut für Berufsbildung angesiedelt ist, unter-
stützt. Die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle üben
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und das Bundesministerium für Gesund-
heit gemeinsam aus.

                          § 54
                 Beratung; Aufbau
     unterstützender Angebote und Forschung
   Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die
Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeaus-
bildung nach diesem Gesetz, die Aufgabe des Aufbaus
unterstützender Angebote und Strukturen zur Organi-
sation der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 3
sowie zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommis-
sion die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung
nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf nach Wei-
sung des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für
Gesundheit.

                    Abschnitt 5
                 Statistik und
        Ve ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g

                          § 55

        Statistik; Verordnungsermächtigung

   (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
sundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Geset-
zes, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die
bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 zur Er-
füllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in
Verbindung mit § 59 Absatz 1, vorliegenden Daten als
Bundesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann fol-
gende Sachverhalte umfassen:
1. die Träger der praktischen Ausbildung, die weiteren
   an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie
   die Pflegeschulen,

2. die in der Ausbildung befindlichen Personen nach
   Geschlecht, Geburtsjahr, Beginn und Ende der Aus-
   bildung, Grund der Beendigung der Ausbildung,
   Weiterbildung oder Umschulung,
3. die Ausbildungsvergütungen.

Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegen-
über den statistischen Ämtern der Länder.
   (2) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von Ab-
satz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte
des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatis-
tik anzuordnen, bleibt unberührt.

                          § 56

      Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
    Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
  (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
sundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
1. die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach
   den Teilen 2, 3 und 5, einschließlich der Zwischen-
   prüfung nach § 6 Absatz 5,
2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2
   Nummer 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3,
   oder nach § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Num-
   mer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in Verbindung mit § 2
   Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 58 Ab-
BGBl. 2017, Seite 2602 — Originalseite als Abbildung
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   satz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich der Prüfung
   nach § 39, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, die
   Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder
   § 58 Absatz 1 oder Absatz 2,

3. das Nähere über die Kooperationsvereinbarungen
   nach § 6 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 59 Ab-
   satz 1,

4. das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung und
   Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission
   nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,

5. das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle
   nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,
   und

6. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für
   Berufsbildung nach § 54, auch in Verbindung mit
   § 59 Absatz 1,

zu regeln. Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag
zur Beschlussfassung zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt
vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverord-
nung kann durch Beschluss des Bundestages geändert
oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundesta-
ges wird der Bundesregierung zugeleitet. Hinsichtlich
Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt der Erlass der Rechts-
verordnung im Benehmen, hinsichtlich Satz 1 Nummer 5
und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung. Hinsichtlich Satz 1 Nummer 6
erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung zudem im Be-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

   (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen,
die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 40 oder
§ 41 beantragen, Folgendes zu regeln:

1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
   des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage
   der von der antragstellenden Person vorzulegenden
   Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige

   Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3
   in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie
   2005/36/EG,
2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Aus-
   bildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52
   Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
   zeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen
   und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,

3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,

4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienst-
   leistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48,

5. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der
   Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 Satz 2
   und § 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2,

6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Europä-
   ischen Berufsausweises.

   (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
sundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Be-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der

beruflichen Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 Ab-
schnitt 3 und Teil 5; dies betrifft insbesondere

1. die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten
   nach § 27,

2. das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließ-
   lich der Vereinbarung der Pauschalen und Individual-
   budgets nach den §§ 29 bis 31,

3. die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs sowie der
   Zahlverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7,

4. die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszu-
   weisungen nach § 34 Absatz 1 bis 3, die Verrech-
   nung nach § 34 Absatz 4, die Abrechnung, Zurück-
   zahlung und nachträgliche Berücksichtigung nach
   § 34 Absatz 5 und 6,

5. die Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach
   § 35

einschließlich der erforderlichen Vorgaben zum Erhe-
ben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten
und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur
Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
erforderlich ist.

   (4) Der Spitzenverband Bund der Kranken- und Pfle-
gekassen, der Verband der Privaten Krankenversiche-
rung, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-
tungen auf Bundesebene und die Deutsche Kranken-
hausgesellschaft vereinbaren spätestens bis drei Mo-
nate nach Verkündung dieses Gesetzes im Benehmen
mit den Ländern Vorschläge für die Regelungsinhalte
nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5.

   (5) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-
gelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grund-
lage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung
sind ausgeschlossen.

                   Abschnitt 6

             Bußgeldvorschriften

                         § 57

                Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1

   oder Absatz 2 eine dort genannte Berufsbezeich-
   nung führt,

2. entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 58
   Absatz 3, als selbstständig erwerbstätige Person
   eine dort genannte Aufgabe durchführt,

3. entgegen § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 58
   Absatz 3, einer dort genannten Person eine dort ge-
   nannte Aufgabe zur Durchführung gegenüber Dritten
   überträgt oder die Durchführung der Aufgabe durch
   diese Person gegenüber Dritten duldet.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
BGBl. 2017, Seite 2603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2603
                         Teil 5
            Besondere Vorschriften
 über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits-

und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege

                         § 58

                  Führen der
    Berufsbezeichnungen in der Gesundheits-
und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
  (1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kin-
derkrankenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

  (2) Wer die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder

„Altenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

  (3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

                         § 59

            Gemeinsame Vorschriften;
           Wahlrecht der Auszubildenden

  (1) Die Regelungen in Teil 2, § 52 Absatz 1 und 2
sowie Teil 4 Abschnitt 4 gelten entsprechend nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 60 und 61.

   (2) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz
im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung ver-
einbart, kann sich die oder der Auszubildende für das
letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bishe-

rige Ausbildung nach Teil 2 fortzusetzen, eine Ausbil-

dung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin

oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach

Maßgabe des § 60 mit dem Ziel durchzuführen, eine

Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 zu erhalten.
   (3) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz
im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationä-

ren Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten

Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den

Bereich der ambulanten Langzeitpflege vereinbart,
kann sich die oder der Auszubildende für das letzte
Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Aus-
bildung nach Teil 2 fortzusetzen, eine Ausbildung zur
Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach Maßgabe
des § 61 mit dem Ziel durchzuführen, eine Erlaubnis
nach § 58 Absatz 2 zu erhalten.

   (4) Der Träger der praktischen Ausbildung stellt si-
cher, dass die oder der Auszubildende vor Ausübung
des Wahlrechts die in § 7 Absatz 3 benannten Einsätze
jeweils mindestens zur Hälfte absolviert hat. Er stellt
darüber hinaus nach Ausübung des Wahlrechts die
Durchführung der jeweiligen gewählten Ausbildung
nach § 60 oder § 61 selbst oder über Kooperationsver-
träge nach § 6 Absatz 4 mit anderen Einrichtungen und
Pflegeschulen sicher.

   (5) Das Wahlrecht nach Absatz 2 oder Absatz 3 soll
vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Be-
ginn des letzten Ausbildungsdrittels gegenüber dem
Träger der praktischen Ausbildung ausgeübt werden.
Besteht ein Wahlrecht, muss der Ausbildungsvertrag
nach § 16 Angaben zum Wahlrecht und zum Zeitpunkt
der Ausübung enthalten. Wird das Wahlrecht ausgeübt,
ist der Ausbildungsvertrag nach § 16 entsprechend an-
zupassen.

                           § 60
          Ausbildung zur Gesundheits-
        und Kinderkrankenpflegerin oder
  zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger;

Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung

   (1) Wählt die oder der Auszubildende nach § 59 Ab-
satz 2, eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinder-
krankenpfleger durchzuführen, gilt § 5 für die weitere
Ausbildung mit der Maßgabe, dass die Kompetenzver-
mittlung speziell zur Pflege von Kindern und Jugendli-
chen erfolgt.
  (2) Die praktische Ausbildung des letzten Ausbil-
dungsdrittels ist in Bereichen der Versorgung von Kin-

dern und Jugendlichen durchzuführen. Der theoreti-

sche und praktische Unterricht des letzten Ausbil-
dungsdrittels ist am Ausbildungsziel des Absatzes 1
auszurichten.

                           § 61

                 Ausbildung zur
      Altenpflegerin oder zum Altenpfleger;
Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung

   (1) Wählt die oder der Auszubildende nach § 59 Ab-
satz 3, eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Al-
tenpfleger durchzuführen, gilt § 5 für die weitere Aus-
bildung mit der Maßgabe, dass die Kompetenzvermitt-
lung speziell zur Pflege alter Menschen erfolgt.

  (2) Die praktische Ausbildung des letzten Ausbil-

dungsdrittels ist in Bereichen der Versorgung von alten

Menschen durchzuführen. Der theoretische und prakti-

sche Unterricht des letzten Ausbildungsdrittels ist am

Ausbildungsziel des Absatzes 1 auszurichten.

                           § 62

      Überprüfung der Vorschriften über die

    Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und

   Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege

   (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
sundheit ermitteln bis zum 31. Dezember 2025, welcher
Anteil der Auszubildenden das Wahlrecht nach § 59 Ab-
satz 2 einerseits und nach § 59 Absatz 3 andererseits
ausgeübt hat. Das Bundesministerium für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium
für Gesundheit berichten dem Deutschen Bundestag
bis zum 31. Dezember 2025, welcher Anteil der Auszu-
bildenden das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits
und nach § 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. Der
Bericht soll für den Fall, dass der jeweilige Anteil gerin-
ger als 50 Prozent ist, Vorschläge zur Anpassung des
Gesetzes enthalten.

   (2) Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 erhe-
ben für jedes Ausbildungsjahr zum Zweck der Evaluie-
rung nach Absatz 1 die folgenden Angaben und über-
mitteln sie an das Bundesministerium für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium
für Gesundheit:

1. die Zahl der in der Ausbildung befindlichen Perso-
   nen, getrennt nach Wahl des Vertiefungseinsatzes,
2. die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 2, die das
   Wahlrecht ausüben,
BGBl. 2017, Seite 2604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2604
3. die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 3, die das
   Wahlrecht ausüben.

                         Teil 6
                Anwendungs- und
               Übergangsvorschriften

                         § 63
   Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

  Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das
Berufsbildungsgesetz, soweit nicht die Aufgaben des
Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 53 Absatz 5
Satz 1 und § 54 in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des
Berufsbildungsgesetzes betroffen sind, keine Anwen-
dung.

                         § 64
        Fortgeltung der Berufsbezeichnung

   Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember
2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflege-
gesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fas-
sung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt zu-
gleich als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Die die
Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 betreffenden Vor-
schriften sind entsprechend anzuwenden.

                         § 65

            Weitergeltung staatlicher
   Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
  (1) Schulen, die am 31. Dezember 2019 nach den
Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am
31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich aner-
kannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt
nach § 6 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach
Maßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird.

  (2) Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember 2019

nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der

am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich

anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt

nach § 6 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach

Maßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird.
   (3) Staatliche Anerkennungen von Schulen nach Ab-
satz 1 oder von Altenpflegeschulen nach Absatz 2 sind
zu widerrufen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 9 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. Dezember
2029 nachgewiesen wird. Am 31. Dezember 2019 be-
stehende staatliche Schulen nach den Vorschriften des
Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019
geltenden Fassung oder nach den Vorschriften des Al-
tenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 gel-
tenden Fassung setzen die Voraussetzungen nach § 9
Absatz 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2029 um. § 9
Absatz 3 bleibt unberührt.
  (4) Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1
und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder
Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. De-
zember 2019

1. eine staatliche oder staatlich anerkannte (Kinder-)
   Krankenpflegeschule oder eine staatliche oder
   staatlich anerkannte Altenpflegeschule rechtmäßig
   leiten,

2. als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich an-
   erkannten (Kinder-)Krankenpflegeschule oder an ei-
   ner staatlichen oder staatlich anerkannten Altenpfle-
   geschule rechtmäßig unterrichten,
3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit
   als Lehrkraft an einer staatlichen oder staatlich an-
   erkannten (Kinder-)Krankenpflegeschule oder an ei-
   ner staatlichen oder staatlich anerkannten Altenpfle-
   geschule verfügen oder

4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen
   oder staatlich anerkannten Altenpflegeschule oder
   zur Lehrkraft teilnehmen und diese bis zum 31. De-
   zember 2020 erfolgreich abschließen.

                          § 66
           Übergangsvorschriften für
      begonnene Ausbildungen nach dem
Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz

  (1) Eine Ausbildung

1. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum
   Gesundheits- und Krankenpfleger oder

2. zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
   zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wur-

de, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage
der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am
31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen
werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die an-
tragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufs-
bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“
oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder die Be-
zeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“
oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu füh-

ren. Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außer-

krafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vor-

schriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Aus-

bildung in die neue Pflegeausbildung nach Teil 2 bleibt

hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.

   (2) Eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Al-
tenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 be-
gonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf
der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegeset-
zes, einschließlich der darin enthaltenen Kostenrege-
lungen, in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fas-
sung abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Aus-
bildung erhält die antragstellende Person, wenn die Vo-
raussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die
Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder
„Altenpfleger“ zu führen. Die Möglichkeit der Überlei-
tung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegeset-
zes nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes be-
gonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung
nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln
die Länder.

  (3) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Ab-
satz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
sung.
BGBl. 2017, Seite 2605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2605
                          § 67

               Kooperationen von

          Hochschulen und Pflegeschulen

   (1) Bestehende Kooperationen von Hochschulen mit
Schulen auf der Grundlage von § 4 Absatz 6 des Kran-
kenpflegegesetzes oder mit Altenpflegeschulen auf der

Grundlage von § 4 Absatz 6 des Altenpflegegesetzes

können auf Antrag zur Durchführung der hochschuli-

schen Pflegeausbildung nach Teil 3 bis zum 31. Dezem-

ber 2031 fortgeführt werden. Kooperiert die Hoch-

schule bei den Lehrveranstaltungen mit einer Schule
nach Satz 1, stellt sie sicher, dass die Ausbildungsziele
erreicht werden. Eine Kooperation kann nur erfolgen,
wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen an der Hoch-
schule deutlich überwiegt. Die Schule nach Satz 1 kann
die Praxisbegleitung anteilig übernehmen.

   (2) Neue Kooperationen von Hochschulen und Pfle-
geschulen können auf Antrag unter Beachtung der wei-
teren Maßgaben des Absatzes 1 zugelassen werden,
soweit dies zur Förderung der hochschulischen Pflege-
ausbildung nach Teil 3 erforderlich ist.

                        § 68
                    Evaluierung

  (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,

Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
sundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2024 die
Wirkung des § 11 Absatz 1 Nummer 3 auf wissen-
schaftlicher Grundlage.

  (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,

Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-

sundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2029 die

Wirkung der §§ 53 und 54 auf wissenschaftlicher

Grundlage.

   (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
sundheit überprüfen bis zum 31. Dezember 2029 die
Wirkung des § 67 auf wissenschaftlicher Grundlage im
Rahmen einer umfassenden Evaluierung der hochschu-
lischen Ausbildung.
  (4) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
sundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2025 die
Wirkungen des Teils 2 Abschnitt 3 auf wissenschaftli-
cher Grundlage.
BGBl. 2017, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606
Anlage
(zu § 41 Absatz 1 Satz 1)

        Land        Ausbildungsnachweis

Belgiё/          –
Belgique/        Diploma gegradueerde
Belgien          verpleger/verpleegster/
                 Diplôme d‘infirmier(ère)
                 gradué(e)/Diplom eines
                 (einer) graduierten Kran-
                 kenpflegers (-pflegerin)
                 –
                 Diploma in de ziekenhuis-
                 verpleegkunde/
                 Brevet d‘infirmier(ère)
                 hospitalier(ère)/Brevet
                 eines (einer) Kranken-
                 pflegers (-pflegerin)
                 –
                 Brevet van verpleeg-
                 assistent(e)/Brevet
                 d‘hospitalier(ère)/
                 Brevet einer Pflege-
                 assistentin

     Ausstellende Stelle       Berufsbezeichnung           Stichtag

–                           –                          29. Juni 1979
De erkende opleidings-      Hospitalier(ère)/
instituten/Les              Verpleegassistent(e)
établissements              –
d‘enseignement              Infirmier(ère)
reconnus/Die anerkannten    hospitalier(ère)/Zieken-
Ausbildungsanstalten        huisverpleger (-ver-
–                           pleegster)
De bevoegde
Examencommissie
van de Vlaamse
Gemeenschap/Le Jury
compétent d‘enseigne-
ment de la Communauté
française/Die zuständigen
Prüfungsausschüsse der
Deutschsprachigen Ge-
meinschaft
България         Диплома за висше       Университет                      Медицинска сестра          1. Januar 2007
                 образование на
                 образователно-
                 квалификационна степен
                 ,Бакалавър‘ с
                 професионална
                 квалификация
                 ,Медицинска сестра‘

Česká repu-      –

1.                         1.                    1. Mai 2004
blika            1. Diplom o ukončení studia Vysoká škola zřízená        Všeobecná sestra
                 ve studijním programu
nebo uznaná státem         2.
                 ošetřovatelství ve studijním 2.                         Všeobecný ošetřovatel
                 oboru všeobecná sestra
Vyšší odborná škola
                 (bakalář, Bc.), zusammen zřízená nebo uznaná
                 mit folgender Bescheini-
                 gung: Vysv dčení o státní
                 záv rečné zkoušce
                 –
státem
                 2. Diplom o ukončení studia
                 ve studijním oboru
                 diplomovaná všeobecná
                 sestra (diplomovaný
                 specialista, DiS.),
                 zusammen mit folgender
                 Bescheinigung: Vysv dčení
                 o absolutoriu

Danmark          Eksamensbevis efter
                 gennemført
                 sygeplejerskeuddannelse

Eesti            Diplom õe erialal

Sygeplejeskole godkendt Sygeplejerske                  29. Juni 1979
af Undervisningsministeriet

1.                          õde                        1. Mai 2004
Tallinna Meditsiinikool
2.
Tartu Meditsiinikool
3.
Kohtla-Järve
Meditsiinikool
BGBl. 2017, Seite 2607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2607
         Land        Ausbildungsnachweis

Ελλάς            1.
                 Πτυχίο Νοσηλευτικής
                 Παν/μίου Αθηνών
                 2.
                 Πτυχίο Νοσηλευτικής
                 Τεχνολογικών
                 Εκπαιδευτικών
                 Ιδρυμάτων (T.E.I)
                 3.
                 Πτυχίο Αξιωματικών
                 Νοσηλευτικής
                 4.
                 Πτυχίο Αδελφών
                 Νοσοκόμων πρώην
                 Ανωτέρων Σχολών
                 Υπουργείου Υγείας
                 και Πρόνοιας
                 5.
                 Πτυχίο Αδελφών
                 Νοσοκόμων και
                 Επισκεπτριών
                 πρώην Ανωτέρων
                 Σχολών
                 Υπουργείου Υγείας
                 και Πρόνοιας
                 6.
                 Πτυχίο Τμήματος
                 Νοσηλευτικής

España           Título de Diplomado

      Ausstellende Stelle       Berufsbezeichnung         Stichtag

 1.                          Δίπλωματοúχoς ή       1. Januar 1981
 Πανεπιστήμιο Αθηνών         πτυχίοúχoς
 2.                          vοσοκόμoς, vοσηλευτής
 Τεχνολογικά                 ή vοσηλευτρια
 Εκπαιδευτικά
 Ιδρύματα Υπουργείο
 Εθνικής Παιδείας και
 Θρησκευμάτων
 3.
 Υπουργείο Εθνικής
 ‘Αμυνας
 4.
 Υπουργείο Υγείας
 και Πρόνοιας
 5.
 Υπουργείο Υγείας
 και Πρόνοιας
 6.
 KATEE Υπουργείου
 Εθνικής Παιδείας
 και Θρησκευμάτων

–                            Enfermero/a             1. Januar 1986
                 universitario en Enfermería Ministerio de Educación y diplomado/a

France           –
                 Diplôme d‘Etat
                 d‘infirmier(ère)
                 –
                 Diplôme d‘Etat
                 d‘infirmier(ère)
Cultura
–
El rector de una universidad

 Le ministère de la santé    Infirmier(ère)          29. Juni 1979
                 délivré en vertu du décret
                 no 99-1147
                 du 29 décembre 1999

Hrvatska         1.
                 Svjedodžba
                 „medicinska sestra
                 opće njege/medicinski
                 tehničar opće njege“
                 2.
                 Svjedodžba
                 „prvostupnik
                 (baccalaureus)
                 sestrinstva/
                 prvostupnica
                 (baccalaurea)
                 sestrinstva“

Ireland          Certificate of Registered
                 General Nurse

Italia           Diploma di infermiere
                 professionale

1.                          1.                      1. Juli 2013
Srednje strukovne škole     medicinska
koje izvode program za      sestra opće
stjecanje kvalifikacije     njege/
„medicinska sestra opće     medicinski
njege/medicinski tehničar tehničar
opće njege“                 opće njege
2.                          2.
Medicinski fakulteti        prvostupnik
sveučilišta u Republici     (baccalaureus)
Hrvatskoj Sveučilišta u Re- sestrinstva/
publici Hrvatskoj           prvostupnica
Veleučilišta u Republici    (baccalaurea)
Hrvatskoj                   sestrinstva

An Bord Altranais           Registered General      29. Juni 1979
(The Nursing Board)         Nurse

Scuole riconosciute dallo   Infermiere professionale 29. Juni 1979
Stato
BGBl. 2017, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2608
        Land        Ausbildungsnachweis

Κύπρος          Δίπωμα Γενικής Νοσηλ-
                ευτικής

Latvija         1.
                Diploms par māsas
                kvalifikācijas iegūšanu
                2.
                Māsas diploms

Lietuva         1.

     Ausstellende Stelle        Berufsbezeichnung       Stichtag

Νοσηλευτική Σχολή            Eγγεγραμμέvος          1. Mai 2004
                             Νοσηλευτικής

1.                           Māsa                   1. Mai 2004
Māsu skolas
2.
Universitātes tipa
augstskola
pamatojoties uz
Valsts eksāmenu
komisijas lēmumu

 1.                          Bendrosios praktikos   1. Mai 2004
                Aukštojo mokslo diplomas, Universitetas                   slaugytojas
                nurodantis suteiktą
                bendrosios praktikos
                slaugytojo profesinę
                kvalifikaciją
                2.
                Aukštojo mokslo diplomas
2.
Kolegija
                (neuniversitetinės studijos),
                nurodantis suteiktą
                bendrosios praktikos
                slaugytojo profesinę
                kvalifikaciją

Luxembourg      –
                Diplôme d‘Etat infirmier
                –
                Diplôme d‘Etat infirmier
                hospitalier gradué

Magyarország    1.
                Ápoló bizonyítvány
                2.
                Diplomás ápoló oklevél
                3.
                Egyetemi okleveles ápoló
                oklevél

Malta           Lawrja jew diploma
                fl-istudji tal-infermerija

Nederland       1.
                Diploma‘s verpleger A,
                verpleegster A,
                verpleegkundige A
                2.
                Diploma verpleegkundige
                MBOV (Middelbare
                Beroepsopleiding
                Verpleegkundige)
                3.
                Diploma verpleegkundige
                HBOV
                (Hogere Beroepsopleiding
                Verpleegkundige)
                4.
                Diploma beroepsonderwijs
                verpleegkundige –
                Kwalificatieniveau 4

                5.
                Diploma hogere
                beroepsopleiding
                verpleegkundige –
                Kwalificatieniveau 5

Ministère de l‘éducation     Infirmier              29. Juni 1979
nationale, de la formation
professionnelle et des
sports

1.                           Ápoló                  1. Mai 2004
Iskola
2.
Egyetem/főiskola
3.
Egyetem

Universita‘ ta‘ Malta        Infermier Registrat    1. Mai 2004
                             tal-Ewwel Livell

1.                           Verpleegkundige        29. Juni 1979
Door een van
overheidswege
benoemde
examencommissie
2.
Door een van
overheidswege
benoemde
examencommissie
3.
Door een van
overheidswege
benoemde
examencommissie
4.
Door een van
overheidswege
aangewezen
opleidingsinstelling

5.
Door een van
overheidswege
aangewezen
opleidingsinstelling
BGBl. 2017, Seite 2609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2609
     Land         Ausbildungsnachweis

Österreich    1.
              Diplom als „Diplomierte
              Gesundheits- und
              Krankenschwester,
              Diplomierter Gesundheits-
              und Krankenpfleger“
              2.
              Diplom als „Diplomierte
              Krankenschwester,
              Diplomierter Kranken-
              pfleger“

Polska        Dyplom ukończenia
              studiów wyższych na
              kierunku
              pielęgniarstwo z tytułem
              „magister pielęgniarstwa“

Portugal      1.
              Diploma do curso do
              enfermagem geral
              2.
              Diploma/carta de curso
              de bacharelato em
              enfermagem
              3.
              Carta de curso de
              licenciatura em
              enfermagem

România       1.
              Diplomă de absolvire de
              asistent medical generalist
              cu studii superioare de
              scurtă durată
              2.
              Diplomă de licenţă de
              asistent medical generalist
              cu studii superioare de
              lungă durată

Slovenija     Diploma, s katero se
              podeljuje strokovni naslov
              „diplomirana medicinska
              sestra/diplomirani
              zdravstvenik“

Slovensko     1.
              Vysokoškolský diplom
              o udelení akademického
              titulu „magister z
              ošetrovatel'stva“ („Mgr.“)
              2.
              Vysokoškolský diplom
              o udelení akademického
              titulu „bakalár z ošetro-
              vatel'stva“ („Bc.“)
              3.
              Absolventský diplom v
              študijnom odbore diplo-
              movaná všeobecná sestra

     Ausstellende Stelle      Berufsbezeichnung        Stichtag

1.                         –                       1. Januar 1994
Schule für allgemeine      Diplomierte Kranken-
Gesundheits- und           schwester
Krankenpflege              –
2.                         Diplomierter Kranken-
Allgemeine Kranken-        pfleger
pflegeschule

Instytucja prowadząca    Pielegniarka              1. Mai 2004
kształcenie na poziomie
wyższym uznana przez
włašciwe władze
(von den zuständigen Be-
hörden anerkannte höhere
Bildungseinrichtung)

1.                         Enfermeiro              1. Januar 1986
Escolas de
Enfermagem
2.
Escolas Superiores de
Enfermagem
3.
Escolas Superiores de
Enfermagem; Escolas
Superiores de Saúde

1.                         asistent medical        1. Januar 2007
Universităţi               generalist
2.
Universităţi

1.                         Diplomirana              1. Mai 2004
Univerza                   medicinska sestra/
2.                         Diplomirani zdravstvenik
Visoka strokovna šola

1.                         Sestra                  1. Mai 2004
Vysoká škola
2.
Vysoká škola
3.
Stredná zdravotnícka škola
BGBl. 2017, Seite 2610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2610
       Land          Ausbildungsnachweis          Ausstellende Stelle

Suomi/Finland    1.                          1.
                 Sairaanhoitajan tutkinto/   Terveydenhuolto-
                 Sjukskötarexamen            oppilaitokset/
                 2.                          Hälsovårdsläroanstalter
                 Sosiaali- ja terveysalan    2.
                 ammattikorkeakoulu-         Ammattikorkeakoulut/
                 tutkinto, sairaanhoitaja    Yrkeshögskolor
                 (AMK)/Yrkeshögskole-
                 examen inom hälsovård
                 och det sociala området,
                 sjukskötare (YH)

Sverige          Sjuksköterskeexamen         Universitet eller högskola

United           Statement of Registration Various
Kingdom          as a Registered General
                 Nurse in part 1 or part 12 of
                 the register kept by the
                 United Kingdom Central
                 Council for Nursing,
                 Midwifery and Health
                 Visiting

   Berufsbezeichnung          Stichtag

Sairaanhoitaja/          1. Januar 1994
Sjukskötare

Sjuksköterska            1. Januar 1994

–                          29. Juni 1979
State Registered Nurse
–
Registered General
Nurse
BGBl. 2017, Seite 2611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2611
                      Artikel 1a

                 Änderung des
             Krankenpflegegesetzes
  In § 26 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli
2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1f des
Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert
worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2017“
durch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.

                      Artikel 1b

                  Änderung des
               Altenpflegegesetzes

   In § 32 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes
vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden
ist, wird die Angabe „31. Dezember 2017“ durch die
Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung des
        Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 54a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „See-
     arbeitsgesetzes“ ein Komma und werden die
     Wörter „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes“
     eingefügt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „auf
     einen“ die Wörter „nach Teil 2 des Pflegeberufe-
     gesetzes oder“ eingefügt.

2. In § 57 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder
   nach“ die Wörter „Teil 2 des Pflegeberufegesetzes
   oder“ eingefügt.

3. In § 131b Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
   2017“ durch die Angabe „31. Dezember 2019“ er-
   setzt.

4. Dem § 180 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeit-
  maßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann
  angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufege-
  setz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden
  kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden.“

                       Artikel 3

                Änderung des

       Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),

das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni
2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 3b Satz 1 werden im Satzteil vor der Auf-
   zählung nach den Wörtern „dass Angehörige der“
   die Wörter „im Pflegeberufegesetz,“ eingefügt.
2. Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
      „(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine
   Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es
   sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde
   handelt und für die die Angehörigen des im Pflege-
   berufegesetz geregelten Berufs auf Grundlage einer
   Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
   qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Die Kranken-
   kassen und ihre Verbände sollen entsprechende Vor-
   haben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember
   2020 vereinbaren oder durchführen. Der Gemein-
   same Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei
   welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heil-
   kunde auf die Angehörigen des in Satz 1 genannten
   Berufs im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen
   kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bun-
   desausschusses ist der Bundesärztekammer sowie
   den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Ge-
   legenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellung-
   nahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen.
   Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach
   den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für
   die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs
   fort.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
         Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 71 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Für die Anerkennung als verantwortliche Pflege-
   fachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben
   dem Abschluss einer Ausbildung als

   1. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
   2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Ge-
      sundheits- und Krankenpfleger,

   3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
      Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
   4. Altenpflegerin oder Altenpfleger
   eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten
   Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der
   letzten acht Jahre erforderlich.“
2. § 82a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Bundes-
      recht in der Altenpflege oder“ und die Wörter
      „, sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegege-

      setzes zu erstattenden Weiterbildungskosten“
      gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Bun-
      desrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder“
      gestrichen.
BGBl. 2017, Seite 2612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2612
  c) In Absatz 3 Nummer 2 wird vor dem Punkt am
     Ende ein Semikolon und werden die Wörter „bei
     der Prüfung der Angemessenheit des Angebots
     an Ausbildungsplätzen ist zu berücksichtigen,
     dass eine abgeschlossene landesrechtlich gere-
     gelte Assistenz- oder Helferausbildung in der
     Pflege nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
     b des Pflegeberufegesetzes den Zugang zur Aus-
     bildung nach dem Pflegeberufegesetz ermöglicht
     und nach § 12 Absatz 2 des Pflegeberufegeset-
     zes auch zu einer Anrechnung und Verkürzung
     der Ausbildung führen kann“ eingefügt.

                       Artikel 5

                 Änderung der

          Approbationsordnung für Ärzte

   In § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung
für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2016
(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird nach dem
Wort „Altenpflege“ ein Komma und werden die Wörter
„als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann“ eingefügt.

                       Artikel 6

                Änderung des
       Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 1a Buchstabe e werden die Wörter
   „Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits-
   und Krankenpfleger“ durch die Wörter „Pflegefach-
   frau, Pflegefachmann“ ersetzt.

2. § 17a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Komma und werden die
           Wörter „insbesondere die Mehrkosten der
           Praxisanleitung infolge des Krankenpflegege-
           setzes vom 16. Juli 2003,“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Sätzen 3
           und 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

       cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
           Satz ersetzt:
          „Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Aus-
          bildungsvergütung sind Personen, die in der
          Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, im
          Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll aus-
          gebildeten Person nach Teil 2 des Pflegebe-
          rufegesetzes anzurechnen.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma
     und werden die Wörter „die zusätzlichen Kosten
     auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die
     Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung
     anderer Gesetze“ gestrichen.

  c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „einschließ-
     lich der zusätzlichen Kosten auf Grund der Um-
     setzung des Gesetzes über die Berufe in der
     Krankenpflege und zur Änderung anderer Ge-
     setze“ gestrichen.
  d) Absatz 4 wird aufgehoben.

  e) In Absatz 4a wird das Komma und werden die
     Wörter „für die Höhe der nach Absatz 4 durchzu-
     führenden Ausgliederung des Ausbildungsbud-
     gets aus dem Krankenhausbudget“ gestrichen.
  f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-
     sätzen 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
     setzt.
  g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „oder 4“ gestri-

         chen.
     bb) Satz 4 wird aufgehoben.

                      Artikel 6a

                Änderung des
          Krankenhausentgeltgesetzes
   In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,
1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Gesetz“ die Wörter „sowie
nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes“
eingefügt.

                      Artikel 6b

                Änderung der
          Bundespflegesatzverordnung

   In § 7 Satz 1 Nummer 3 der Bundespflegesatzver-
ordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „§ 17a Absatz 6 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wörter „sowie § 33
Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes“ eingefügt.

                       Artikel 7
               Änderung des
      Bundespersonalvertretungsgesetzes
  In § 9 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsge-
setzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt
durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Okto-
ber 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird
nach dem Wort „Krankenpflegegesetz“ ein Komma
und werden die Wörter „dem Pflegeberufegesetz“ ein-
gefügt.

                       Artikel 8
      Änderung des Strafvollzugsgesetzes

  In § 158 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Krankenpflegegesetz“ die Wörter
„oder dem Pflegeberufegesetz“ eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 2613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2613
                        Artikel 9

               Änderung der
            Verordnung über die
Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe
   In § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die
Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe vom
30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 7. Juni 1995 (BGBl. I S. 794) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Komma am Ende
die Wörter „Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,“
eingefügt.

                       Artikel 10

                 Änderung der
       Bundespolizei-Laufbahnverordnung
   In der Anlage 2 (zu § 12) zur Bundespolizei-Lauf-
bahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 15. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1626) geändert wor-

den ist, wird in der Spalte „Bildungsvoraussetzungen“
in der ersten Zeile nach dem Wort „-pfleger“ ein
Komma und werden die Wörter „als Pflegefachfrau
oder Pflegefachmann“ eingefügt.

                       Artikel 11

                  Änderung der
           Soldatenlaufbahnverordnung
   In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Soldatenlauf-
bahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I
S. 706) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„oder Gesundheits- und Krankenpfleger,“ die Wörter
„Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpfleger, Pflegefachfrau
oder Pflegefachmann,“ eingefügt.

                       Artikel 12

                   Änderung der
           Schiffsbesetzungsverordnung

  § 6 Absatz 3 der Schiffsbesetzungsverordnung vom

18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel

der Verordnung vom 9. Juni 2016 (BGBl. I S. 1350)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesundheits-
   und Krankenpfleger“ die Wörter „oder ein Pflege-
   fachmann oder eine Pflegefachfrau“ eingefügt.

    2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „Gesundheits-
       und Krankenpfleger“ die Wörter „oder Pflegefach-
       männer oder Pflegefachfrauen“ eingefügt.

                          Artikel 13
                     Änderung der
              Maritime-Medizin-Verordnung

      Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August
    2014 (BGBl. I S. 1383) wird wie folgt geändert:
    1. In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Gesund-
       heits- und Krankenpfleger“ die Wörter „oder als Pfle-
       gefachfrauen und Pflegefachmänner“ eingefügt.
    2. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
       „Gesundheits- und Krankenpflegern,“ die Wörter
       „von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern,“
       eingefügt.

                          Artikel 14
                     Änderung des

                 Berufsbildungsgesetzes

       Nach § 90 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes
    vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch
    Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
    S. 626) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a
    eingefügt:
      „(3a) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die
    Aufgaben nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 des Pfle-
    geberufegesetzes wahr.“

                          Artikel 15
              Inkrafttreten, Außerkrafttreten

       (1) In Artikel 1 treten die §§ 53 bis 56 am Tag nach
    der Verkündung in Kraft, gleichzeitig treten die Arti-
    kel 1a, 1b und 2 Nummer 3 in Kraft.
       (2) In Artikel 1 treten die §§ 26 bis 36 und 66 am
    1. Januar 2019 in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in
    Kraft.
      (3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2025 in
    Kraft.

       (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020
    in Kraft.

       (5) Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003
1
    (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a dieses

    Gesetzes geändert worden ist, und das Altenpflege-

    gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
    25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
    Artikel 1b dieses Gesetzes geändert worden ist, treten
    am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
BGBl. 2017, Seite 2614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2614

                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                       Berlin, den 17. Juli 2017

                                  Der Bundespräsident
                                       Steinmeier

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                        Der Bundesminister für Gesundheit
                                 Hermann Gröhe

                              Die Bundesministerin
                    für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                  Katarina Barley

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2581. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2a4274b3ca1b7c2e….