Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG NRW, 11.03.2021 – L 19 AS 466/20Zitiert von 1
- BSG, 25.05.2022 – B 11 AL 29/21 R(Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung - analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 bei etwa zweijähriger beruflicher Weiterbildung)Zitiert von 12
- BSG, 03.11.2021 – B 11 AL 2/21 RBerufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer Zwischenprüfung - erster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung - Ausbildung für Büromanagementkaufleute - kurze Weiterbildungsdauer und kurzer Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung - keine analoge Anwendung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 26
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2016 – L 31 AS 2648/14
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 – L 18 AS 148/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/44#abs-1 (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/44#abs-2 (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/44#abs-3 (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.