Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

Stand: 30.04.2025

Bund5 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/44#abs-1 (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/44#abs-2 (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/44#abs-3 (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer

1.
über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
2.
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
3.
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.

§ 43 § 45