Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 116 Besonderheiten
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- BSG, 04.12.2014 – B 5 AL 1/14 R(Arbeitslosenversicherung - Voraussetzung für Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - Bezug einer Entgeltersatzleistung - Versicherungspflicht nach § 26 Abs 2 Nr 1 SGB 3 nur wegen Bezug von Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 14
- BSG, 13.09.2006 – B 11a AL 33/05 RZitiert von 3
- LSG NRW, 06.02.2017 – L 20 AL 110/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2016 – L 31 AS 2648/14
- LSG Baden-Württemberg, 15.03.2011 – L 13 AL 1008/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2023 – L 14 AL 61/23 B ER
- BGH, 18.10.2022 – VI ZR 1177/20Verjährung bezüglich des übergangenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Kosten der beruflichen Rehabilitation; fahrlässige Unkenntnis von Bediensteten der RegressabteilungZitiert von 11
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2020 – L 3 R 266/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/116#abs-1 (1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn Menschen mit Behinderungen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/116#abs-2 (2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/116#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesem Fall wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/116#abs-4 (4) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt, auch wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit zu erreichen ist. In diesem Fall wird der Bedarf nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/116#abs-5 (5) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder eine erneute Berufsausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/116#abs-6 (6) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn Menschen mit Behinderungen
Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/116#abs-7 (7) Ein Gründungszuschuss kann auch geleistet werden, wenn der Mensch mit Behinderungen einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.