Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 116 Besonderheiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/116?asof=2019-08-01#abs-1 (1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/116?asof=2019-08-01#abs-2 (2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/116?asof=2019-08-01#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesem Fall wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/116?asof=2019-08-01#abs-4 (4) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt, auch wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit zu erreichen ist. In diesem Fall wird der Bedarf nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/116?asof=2019-08-01#abs-5 (5) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder eine erneute Berufsausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/116?asof=2019-08-01#abs-6 (6) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn behinderte Menschen
Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/116?asof=2019-08-01#abs-7 (7) Ein Gründungszuschuss kann auch geleistet werden, wenn der behinderte Mensch einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 116 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1710)
BGBl. 2016 I S. 1710
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 116 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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23.11.1999 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I 2230)
BGBl. 1999 I S. 2230
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