Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 13 Bedarf für Studierende
Stand: 25.07.2024
Wird zitiert von 159
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2025 – 2 S 1152/24
- OVG Hamburg, 24.09.2015 – 4 Bf 112/12Zitiert von 3
- BVerwG, 20.05.2021 – 5 C 11/18Vorlage an das Bundesverfassungsgericht; Verfassungswidrigkeit des Bedarfssatzes nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföGZitiert von 11
- VG Gelsenkirchen, 04.02.2015 – 15 K 4847/12Zitiert von 1
- VG Berlin, 05.06.2024 – 18 K 342/22
- BVerwG, 08.11.2017 – 5 C 11/16Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende AuszubildendeZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 31.03.2026 – 6 MB 33/25, 6 O 21/25Zitiert von 3
- VG Berlin, 20.03.2026 – 24 L 1/26
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
159 Entscheidungen zu § 13 BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13#abs-1 (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13#abs-2 (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13#abs-3a (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13#abs-4 (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.