Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG

§ 13 Bedarf für Studierende

Stand: 25.07.2024

SozialrechtBund5 Fassungen159 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13#abs-1 (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 442 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 475 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13#abs-2 (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 380 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13#abs-3a (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13#abs-4 (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

§ 12 § 13a