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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2230

BGBl. 1999 I S. 2230 · 10.111 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 2230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2230
                                                 Gesetz
                                      zur Neuregelung der Förderung
                            der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
                                                  Vom 23. November 1999

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                     I nha lt sve rz e ic hnis
Artikel 1 – Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 – Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Artikel 3 – Änderung der Baubetriebe-Verordnung
Artikel 4 – Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 5 – Inkrafttreten

                             Artikel 1

    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. I

S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Juli 1999 (BGBI. I S. 1648), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 116 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
        ersetzt.

     b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer angefügt:

         „7. Winterausfallgeld für Arbeitnehmer, die infolge
             eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls in
             der Schlechtwetterzeit einen Entgeltausfall
             haben.“

 2. Nach § 147a wird folgender Paragraph eingefügt:

                               „§ 147b
                         Erstattungspflicht
                bei witterungsbedingter Kündigung

        (1) Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis mit
     dem Arbeitslosen unter Missachtung eines tarifver-
     traglichen Ausschlusses der witterungsbedingten
     Kündigung im Baugewerbe gekündigt hat, erstattet
     der Bundesanstalt das Arbeitslosengeld, das dem
     Arbeitslosen für Zeiten der Arbeitslosigkeit in der
     Schlechtwetterzeit gezahlt worden ist. Besteht die

     Arbeitslosigkeit über das Ende der Schlechtwetterzeit

     hinaus und umfasst der Erstattungszeitraum während
     der Schlechtwetterzeit weniger als zwölf Wochen, ist
     das Arbeitslosengeld auch für die Zeit nach dem Ende
     der Schlechtwetterzeit, insgesamt jedoch längstens
     für zwölf Wochen, zu erstatten.
        (2) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeits-
     losengeldes schließt die auf diese Leistung entfallen-

   den Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegever-
   sicherung ein.“

3. § 211 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „120“ durch die Angabe
      „100“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Angabe „120“ durch die An-
      gabe „100“ und jeweils die Angabe „50“ durch die
      Angabe „30“ ersetzt.

4. § 213 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die besonderen Voraussetzungen für einen An-

   spruch auf Zuschuss-Wintergeld erfüllen Arbeitneh-

   mer, die

   a) Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleis-
      tung haben, die niedriger ist als der Anspruch auf
      das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall
      erzielte Arbeitsentgelt, oder
   b) in Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirt-
      schaftszweiges des Baugewerbes beschäftigt
      sind, für die eine Umlagepflicht zur Finanzierung

      von Winterausfallgeld besteht, für jede Ausfall-
      stunde ab der 31. Ausfallstunde, zu deren Aus-
      gleich im tarifvertraglich zulässigen Rahmen ange-
      spartes Arbeitszeitguthaben aufgelöst wird.“

5. In § 214a werden die Wörter „50 Prozent der“ durch

   das Wort „die“ ersetzt.

6. § 325 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Wintergeld, Winterausfallgeld und die Erstattung
   der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur
   Sozialversicherung sind innerhalb einer Ausschluss-
   frist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die
   Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage
   liegen, für die Leistungen beantragt werden.“

7. In § 327 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Win-

   terausfallgeld“ ein Komma und die Wörter „die Erstat-

   tung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversiche-
   rung“ eingefügt.

8. Dem § 328 wird folgender Absatz angefügt:
    „(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2
   sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung
BGBl. 1999, Seite 2231 — Originalseite als Abbildung
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    von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ent-
    sprechend anwendbar.“

 9. In § 333 Abs. 1 werden die Wörter „oder von Winter-
    ausfallgeld“ gestrichen.

10. In § 354 werden die Angabe „120“ durch die Angabe
    „100“ ersetzt und die Wörter „von 50 Prozent“ gestri-
    chen.

11. § 357 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
       nung bestimmt durch Rechtsverordnung
       1. den Prozentsatz zur Berechnung der Umlagen,
       2. die umlagepflichtigen Bestandteile der Brutto-
          arbeitsentgelte in den einzelnen Wirtschafts-
          zweigen des Baugewerbes zur Berechnung der
          Umlagen,

       3. die Höhe der Pauschale für Mehraufwendun-
          gen in den Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre
          Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame
          Einrichtung abführen,
       4. die Voraussetzungen zur Entrichtung der Um-
          lagebeträge in längeren Abrechnungsinterval-
          len und

       5. das Nähere über die Zahlung und Einziehung
          der Umlagen.“
    b) Satz 4 wird gestrichen.

12. Dem § 379 wird folgender Satz angefügt:

    „Vorstand und Verwaltungsausschüsse bilden Aus-
    schüsse zur Förderung der ganzjährigen Beschäfti-
    gung in der Bauwirtschaft.“

                         Artikel 2

     Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
  Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972
(BGBI. I S. 1201), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. I S. 2486), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Angabe „120“ durch die An-
      gabe „100“ ersetzt, die Wörter „von 50 vom Hun-
      dert“ gestrichen und Nummer 2 wie folgt gefasst:

      „2. 1,7 vom Hundert, wenn die ganzjährige Be-

          schäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung
          witterungsbedingter Mehraufwendungen bei
          Arbeit in der Förderungszeit (Mehraufwands-
          Wintergeld), durch Wintergeld ab der 31. Aus-
          fallstunde als Zuschuss zu einer Winteraus-
          fallgeld-Vorausleistung (Zuschuss-Wintergeld)
          und durch Winterausfallgeld bis zur 100. Aus-
          fallstunde zu fördern ist,“.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Bei Berechnung der lohnsteuerpflichtigen Brutto-
      arbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden

      1. die nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergeset-
         zes aus einer geringfügigen Beschäftigung im
         Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches
         Sozialgesetzbuch steuerfreien Bruttoarbeitsent-
         gelte berücksichtigt,
      2. in Betrieben und Betriebsabteilungen nach Satz 1
         Nr. 2 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder
         betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter,
         Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen
         einer vom Arbeitgeber veranlassten oder ge-
         richtlich ausgesprochenen Auflösung des Ar-
         beitsverhältnisses nicht berücksichtigt.“
   c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
   „In Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirt-
   schaftszweiges des Baugewerbes nach § 1 Satz 1
   Nr. 2 können Umlagebeträge in Abrechnungsinterval-
   len bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden,
   wenn im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den
   gemeinsamen Einrichtungen von dem umlagepflich-
   tigen Arbeitgeber längere Abrechnungsintervalle in An-
   spruch genommen werden. In diesen Fällen tritt an die
   Stelle der in Satz 1 genannten Fälligkeit der Zahlung
   die für die Beitragsentrichtung zu den gemeinsamen
   Einrichtungen sich ergebende Fälligkeit; das Gleiche
   gilt, wenn längere Abrechnungsintervalle vom Arbeit-
   geber gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen
   nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
   Bei Abrechnungsintervallen von über vier Monaten hat
   der umlagepflichtige Arbeitgeber gegenüber der ge-
   meinsamen Einrichtung eine selbstschuldnerische
   Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit
   zugunsten der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe der
   Umlage für zwei Monate zu stellen.“

                         Artikel 3
        Änderung der Baubetriebe-Verordnung
  In § 1 Abs. 1 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Ok-
tober 1980 (BGBI. I S. 2033), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 13. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1954) geändert
worden ist, wird die Angabe „(§ 75 Abs. 1 des Arbeits-
förderungsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 211 Abs. 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.

                         Artikel 4

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 2 und 3 beruhenden Teile der dort ge-
änderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-

nung geändert oder aufgehoben werden.

                         Artikel 5

                       Inkrafttreten
   (1) Artikel 1 Nr. 11 und Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 2
treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
  (2) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in
Kraft.
 (3) Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten mit
Wirkung vom 1. November 1999 in Kraft.
BGBl. 1999, Seite 2232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2232

                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                       gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                         Berlin, den 23. November 1999

                                    Der Bund esp räsid ent
                                       J o hannes Rau

                                      Der Bund eskanzler
                                      Gerhard Sc hröd er

                                    Der Bund esminist er
                               für Arb eit und Sozialord nung
                                       Walt er Riest er

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2230. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8a4ecdf2c3039b2b….