Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2230
BGBl. 1999 I S. 2230 · 10.111 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Neuregelung der Förderung
der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
Vom 23. November 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I nha lt sve rz e ic hnis
Artikel 1 – Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 – Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Artikel 3 – Änderung der Baubetriebe-Verordnung
Artikel 4 – Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 5 – Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Juli 1999 (BGBI. I S. 1648), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 116 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer angefügt:
„7. Winterausfallgeld für Arbeitnehmer, die infolge
eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls in
der Schlechtwetterzeit einen Entgeltausfall
haben.“
2. Nach § 147a wird folgender Paragraph eingefügt:
„§ 147b
Erstattungspflicht
bei witterungsbedingter Kündigung
(1) Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis mit
dem Arbeitslosen unter Missachtung eines tarifver-
traglichen Ausschlusses der witterungsbedingten
Kündigung im Baugewerbe gekündigt hat, erstattet
der Bundesanstalt das Arbeitslosengeld, das dem
Arbeitslosen für Zeiten der Arbeitslosigkeit in der
Schlechtwetterzeit gezahlt worden ist. Besteht die
Arbeitslosigkeit über das Ende der Schlechtwetterzeit
hinaus und umfasst der Erstattungszeitraum während
der Schlechtwetterzeit weniger als zwölf Wochen, ist
das Arbeitslosengeld auch für die Zeit nach dem Ende
der Schlechtwetterzeit, insgesamt jedoch längstens
für zwölf Wochen, zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeits-
losengeldes schließt die auf diese Leistung entfallen-
den Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegever-
sicherung ein.“
3. § 211 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „120“ durch die Angabe
„100“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Angabe „120“ durch die An-
gabe „100“ und jeweils die Angabe „50“ durch die
Angabe „30“ ersetzt.
4. § 213 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die besonderen Voraussetzungen für einen An-
spruch auf Zuschuss-Wintergeld erfüllen Arbeitneh-
mer, die
a) Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleis-
tung haben, die niedriger ist als der Anspruch auf
das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall
erzielte Arbeitsentgelt, oder
b) in Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirt-
schaftszweiges des Baugewerbes beschäftigt
sind, für die eine Umlagepflicht zur Finanzierung
von Winterausfallgeld besteht, für jede Ausfall-
stunde ab der 31. Ausfallstunde, zu deren Aus-
gleich im tarifvertraglich zulässigen Rahmen ange-
spartes Arbeitszeitguthaben aufgelöst wird.“
5. In § 214a werden die Wörter „50 Prozent der“ durch
das Wort „die“ ersetzt.
6. § 325 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wintergeld, Winterausfallgeld und die Erstattung
der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur
Sozialversicherung sind innerhalb einer Ausschluss-
frist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die
Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage
liegen, für die Leistungen beantragt werden.“
7. In § 327 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Win-
terausfallgeld“ ein Komma und die Wörter „die Erstat-
tung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversiche-
rung“ eingefügt.
8. Dem § 328 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2
sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung

von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ent-
sprechend anwendbar.“
9. In § 333 Abs. 1 werden die Wörter „oder von Winter-
ausfallgeld“ gestrichen.
10. In § 354 werden die Angabe „120“ durch die Angabe
„100“ ersetzt und die Wörter „von 50 Prozent“ gestri-
chen.
11. § 357 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung bestimmt durch Rechtsverordnung
1. den Prozentsatz zur Berechnung der Umlagen,
2. die umlagepflichtigen Bestandteile der Brutto-
arbeitsentgelte in den einzelnen Wirtschafts-
zweigen des Baugewerbes zur Berechnung der
Umlagen,
3. die Höhe der Pauschale für Mehraufwendun-
gen in den Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre
Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame
Einrichtung abführen,
4. die Voraussetzungen zur Entrichtung der Um-
lagebeträge in längeren Abrechnungsinterval-
len und
5. das Nähere über die Zahlung und Einziehung
der Umlagen.“
b) Satz 4 wird gestrichen.
12. Dem § 379 wird folgender Satz angefügt:
„Vorstand und Verwaltungsausschüsse bilden Aus-
schüsse zur Förderung der ganzjährigen Beschäfti-
gung in der Bauwirtschaft.“
Artikel 2
Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972
(BGBI. I S. 1201), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. I S. 2486), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „120“ durch die An-
gabe „100“ ersetzt, die Wörter „von 50 vom Hun-
dert“ gestrichen und Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. 1,7 vom Hundert, wenn die ganzjährige Be-
schäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung
witterungsbedingter Mehraufwendungen bei
Arbeit in der Förderungszeit (Mehraufwands-
Wintergeld), durch Wintergeld ab der 31. Aus-
fallstunde als Zuschuss zu einer Winteraus-
fallgeld-Vorausleistung (Zuschuss-Wintergeld)
und durch Winterausfallgeld bis zur 100. Aus-
fallstunde zu fördern ist,“.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Berechnung der lohnsteuerpflichtigen Brutto-
arbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden
1. die nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergeset-
zes aus einer geringfügigen Beschäftigung im
Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch steuerfreien Bruttoarbeitsent-
gelte berücksichtigt,
2. in Betrieben und Betriebsabteilungen nach Satz 1
Nr. 2 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder
betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter,
Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen
einer vom Arbeitgeber veranlassten oder ge-
richtlich ausgesprochenen Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses nicht berücksichtigt.“
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„In Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirt-
schaftszweiges des Baugewerbes nach § 1 Satz 1
Nr. 2 können Umlagebeträge in Abrechnungsinterval-
len bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden,
wenn im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den
gemeinsamen Einrichtungen von dem umlagepflich-
tigen Arbeitgeber längere Abrechnungsintervalle in An-
spruch genommen werden. In diesen Fällen tritt an die
Stelle der in Satz 1 genannten Fälligkeit der Zahlung
die für die Beitragsentrichtung zu den gemeinsamen
Einrichtungen sich ergebende Fälligkeit; das Gleiche
gilt, wenn längere Abrechnungsintervalle vom Arbeit-
geber gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen
nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
Bei Abrechnungsintervallen von über vier Monaten hat
der umlagepflichtige Arbeitgeber gegenüber der ge-
meinsamen Einrichtung eine selbstschuldnerische
Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit
zugunsten der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe der
Umlage für zwei Monate zu stellen.“
Artikel 3
Änderung der Baubetriebe-Verordnung
In § 1 Abs. 1 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Ok-
tober 1980 (BGBI. I S. 2033), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 13. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1954) geändert
worden ist, wird die Angabe „(§ 75 Abs. 1 des Arbeits-
förderungsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 211 Abs. 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 und 3 beruhenden Teile der dort ge-
änderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 11 und Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 2
treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in
Kraft.
(3) Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten mit
Wirkung vom 1. November 1999 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. November 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2230. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8a4ecdf2c3039b2b….