Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2008 – L 10 AS 72/07Zitiert von 5
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2007 – L 8 B 75/07
- SG Aachen, 27.09.2006 – S 8 AS 78/06 ER
- BSG, 23.03.2010 – B 8 SO 15/08 RZitiert von 11
- VG Ansbach, 06.10.2025 – AN 4 K 23.2631, AN 4 K 24.1056, AN 4 K 24.1938, AN 4 K 25.2511, AN 4 K 25.2512, AN 4 K 25.2513, AN 4
- LSG NRW, 17.09.2008 – L 12 AS 24/07
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2016 – L 1 AS 4236/16 ER-B
- LSG Hessen, 28.08.2013 – L 9 AS 476/11Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – L 20 AS 47/08
19 Entscheidungen zu § 68 SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Grundsicherungsgeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt
Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. Die Agentur für Arbeit hat dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.