Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Stand: 01.01.2021
Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 69 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Einkommen des Partners des Elternteils beim Sozialgeldanspruch des Kindes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- SG Aachen, 27.09.2006 – S 8 AS 78/06 ER
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.12.2020 Ausfertigung
§ 69 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2855)
BGBl. 2020 I S. 2855
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.