Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 2
- BSG, 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Einkommen des Partners des Elternteils beim Sozialgeldanspruch des Kindes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- SG Aachen, 27.09.2006 – S 8 AS 78/06 ER
2 Entscheidungen zu § 69 SGB II →
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Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.