Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
Stand: 25.11.2021
Wird zitiert von 89
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hamburg, 14.11.2024 – L 4 AS 189/24 WA
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2023 – L 9 AS 637/22
- SG Hamburg, 19.12.2022 – S 62 AS 863/22
- BSG, 14.12.2023 – B 4 AS 4/23 RArbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug ohne vorherige Zusicherung des Grundsicherungsträgers - Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessenen Kosten - Regelung aus Anlass der Covid-19-Pandemie - Fingierung der tatsächlichen Kosten als angemessenZitiert von 17
- SG Freiburg, 15.03.2023 – S 7 AS 2121/21Zitiert von 1
- LSG Hessen, 21.02.2022 – L 6 AS 585/21 B ERZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 09.12.2025 – L 5 AS 99/23
- LSG NRW, 08.12.2025 – L 21 AS 1715/24
- SG Karlsruhe, 25.11.2025 – S 12 AS 2393/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/67#abs-1 (1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/67#abs-2 (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/67#abs-3 (3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/67#abs-4 (4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/67#abs-5 (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/67#abs-6 (6) (weggefallen)