Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/67?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/67?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/67?asof=2021-01-01#abs-3 (3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/67?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/67?asof=2021-01-01#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/67?asof=2021-01-01#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.
Änderungsverlauf
-
22.11.2021 Ausfertigung
§ 67 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
-
10.03.2021 Ausfertigung
§ 67 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I 335)
BGBl. 2021 I S. 335
-
09.12.2020 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2855)
BGBl. 2020 I S. 2855
-
20.05.2020 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1055)
BGBl. 2020 I S. 1055
-
27.03.2020 Ausfertigung
§ 67 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 575)
BGBl. 2020 I S. 575
-
26.07.2016 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.