Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/64a#abs-1 (1) Die Bundesagentur unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen bei der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs, insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/64a#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung und die Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtungen bleiben unberührt. Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Anhaltspunkte für nicht rechtmäßig erbrachte Leistungen, sind die für diese Leistungen zuständigen Stellen zu unterrichten. Die Bundesagentur kann auf regionaler oder zentraler Ebene die zuständigen Stellen im Einvernehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen.